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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.284/2005 /len
Urteil vom 20. November 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
X.________ SA,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alberto Ferrari,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny.
Gegenstand
Zession,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ SA (Beklagte) liess Y.________ (Kläger) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dietikon vom 8. April 2003 für einen Betrag von Fr. 850'000.-- nebst Zins betreiben. Der Kläger erhob keinen Rechtsvorschlag und das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab.
B.
Am 18. Juli 2003 erhob der Kläger gegen die Beklagte beim Einzelrichter des Bezirks Zürich eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Der Einzelrichter stellte mit Urteil vom 17. November 2004 fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 850'000.-- im auf Fr. 680'000.-- netto reduzierten Betrag bestehe und die Betreibung demzufolge in diesem Betrag fortgesetzt werden könne.
Gegen dieses Urteil gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Klage am 28. Juni 2005 guthiess. Es stellte fest, dass der Kläger der Beklagten nichts schulde und die Betreibung aufgehoben werde.
Die gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2005 eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die Beklagte erhob gegen das Urteil des Obergerichts zudem eidgenössische Berufung mit dem Antrag, die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 131 III 667 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen).
Vorliegend verlangt die Beklagte lediglich, das Urteil aufzuheben und eventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie damit nicht. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Berufung nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres hervor und wird auch in der Berufungsschrift nicht dargetan. Die Beklagte begründet ihren Rückweisungsantrag mit keinem Wort. Zudem erhebt sie auch keine Sachverhaltsrüge nach Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG, in der sie darlegen würde, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ergänzt resp. berichtigt werden müsste, um ein Urteil im Sinne ihrer Rechtsauffassung fällen zu können. Für die Entscheidung kommen zudem nicht kantonale oder ausländische Gesetze zur Anwendung, die im angefochtenen Entscheid unangewendet geblieben wären, so dass auch eine Rückweisung nach Art. 65 OG ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 4C.267/2006 vom 13. November 2006).
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf die Berufung mangels rechtsgenüglichen Antrags nicht eingetreten werden kann.
1.2 Aus der Berufungsschrift erhellt, dass sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte bewusst für die Berufung entschieden hat. Daher kommt eine Entgegennahme der Eingabe als anderes Rechtsmittel, sofern dessen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt wären, von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGE 129 IV 276 E. 1.1.4; 120 II 270 E. 2). Im Übrigen kann die vorliegende Streitigkeit dem Bundesgericht grundsätzlich mit Berufung unterbreitet werden, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin unzulässig wäre (vgl. Art. 68 Abs. 1 OG; BGE 127 III 390 E. 1a). Aus demselben Grund könnten die erhobenen Rügen der Bundesrechtsverletzung auch nicht in einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 und 43 Abs. 1 OG).
2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen und dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: