BGer 7B.173/2006 |
BGer 7B.173/2006 vom 22.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.173/2006 /bnm
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Urteil vom 22. November 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 12. September 2006 (200 06 639).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt C.________ stellte X.________, Inhaber der Einzelfirmen "X._______ Immobilien Service" und "X.________Immobilien", in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. 1 am 22. Juni 2006 die Konkursandrohung zu. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. September 2006 abwies.
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X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. September 2006 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei "das Konkursverfahren einzustellen."
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
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2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer bringe lediglich vor, dass er der Betreibungsgläubigerin Fr. 10'000.-- überwiesen habe und für den Restbetrag von Fr. 15'000.-- einen Abzahlungsvorschlag unterbreiten würde. Da der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend mache und im Übrigen als Inhaber von im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen (gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) der Konkursbetreibung unterliege, sei die Konkursandrohung nicht zu beanstanden. Auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 17 SchKG) oder über die Fortsetzung der Betreibung verletzt habe, wenn sie die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und die angefochtene Konkursandrohung bestätigt hat. Im Übrigen geht der Vorwurf, dass die Zahlung an die Gläubigerin zu Unrecht übergangen worden sei, fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass einzig die Zahlung des Forderungsbetrages samt Zins und Kosten an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) die Betreibung zum Erlöschen bringt (BGE 74 III 23 S. 25).
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2.2 Im Weiteren übergeht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des von ihm angehobenen Beschwerdeverfahrens bzw. des angefochtenen Entscheides die am 22. Juni 2006 zugestellte Konkursandrohung ist. Seine Ausführungen zum mittlerweile laufenden Konkursverfahren beziehen sich nicht auf den angefochtenen Entscheid und gehen an der Sache vorbei. In seinen übrigen Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin C.________ vom 22. August 2006, mit welchem der Konkurs über ihn eröffnet wurde und welches im Appellationsverfahren offenbar bestätigt worden ist. Damit kann er nicht gehört werden, denn das - vom Richter ausgesprochene - Konkursdekret kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG) nicht angefochten werden.
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2.3 Auf die nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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4.
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5.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt C.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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