BGer C 309/2005 |
BGer C 309/2005 vom 23.11.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 309/05
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Urteil vom 23. November 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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H.________, 1967, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 26. August 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________ war während einer ersten, ab 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. bis 21. Februar 2003 unselbstständig (Firma R.________), danach vom 1. Juni 2003 bis 1. Mai 2004 (Angaben des Versicherten) ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung selbstständig und vom 26. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 wiederum unselbstständig (Firma D.________) erwerbstätig gewesen. Anschliessend ersuchte er infolge Stellenlosigkeit ab 1. Februar 2005 erneut um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 22. März 2005 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 4. April 2005 verneinte die UNIA Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch ab 1. Februar 2005 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, die Erfüllung der Beitragszeit feststellte und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie Neuverfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies (Entscheid vom 26. August 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die UNIA Arbeitslosenkasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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H.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schliesst auf deren Gutheissung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen geltenden zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) sowie die Dauer der erforderlichen Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b).
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Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005, namentlich die Festsetzung der massgebenden Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug.
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2.1 Ausser Frage steht, dass der Beschwerdegegner in den zwei der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug ab 1. Februar 2005 vorangehenden Jahren (1. Februar 2003 bis 31. Januar 2005) während lediglich rund 6.9 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und insoweit die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist. Unbestritten ist ferner, dass der Versicherte innerhalb der vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 laufenden (ersten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug ohne Unterstützungsleistungen nach Art. 71a-71d AVIG eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen (Zeitpunkt: 1. Juni 2003 [Angabe des Versicherten] oder 1. Dezember 2003 [Vernehmlassung des seco]) und wieder definitiv aufgegeben hat (Zeitpunkt: 26. Juli 2004 [vorinstanzlich eingereichte Beschwerdeschrift] oder 30. Juni 2004 [Vernehmlassung seco]) und hinsichtlich der massgebenden Rahmenfristen Art. 9a AVIG grundsätzlich anwendbar ist. Uneinigkeit besteht darüber, ob der rechtserhebliche Sachverhalt unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 der Bestimmung zu subsumieren ist.
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2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz fällt eine auf Art. 9a Abs. 1 AVIG gestützte Verlängerung der ersten, ordentlicherweise am 31. Oktober 2004 abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, innert welcher der Beschwerdegegner 203,1 Taggelder bezogen hatte, ausser Betracht. Wie aus der Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 2245 ff., hier: 2277 [nachfolgend: Botschaft AVIG-Revision]) hervorgehe, regle Art. 9a Abs. 1 AVIG den Fall, dass eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ablaufe. Dies treffe hier nicht zu, zumal der Beschwerdegegner seine (frühestens, vgl. Erw. 2.1 hievor) am 1. Juni 2003 aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit noch innert laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug definitiv aufgegeben habe. Im Weiteren erwog das kantonale Gericht, bei einer frühestens am 1. Februar 2005 beginnenden, zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufe die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit grundsätzlich vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2005 (Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 AVIG). Allerdings müsse der Beitragsnachweis-Zeitraum gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der nach Angaben des Versicherten vom 1. Juni 2003 bis 1. Mai 2004 (= elf Monate und ein Tag) ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit auf den 1. März 2002 zurück verlängert werden. Innerhalb dieses erstreckten Zeitraums seien beitragspflichtige Beschäftigungen vom 1. bis 31. März 2002 in den Betrieben B.________, vom 1. April bis 31. Oktober 2002 in der Firma I.________ und vom 26. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 in der Firma D.________ ausgewiesen. Mit insgesamt 14 Monaten und sechs Tagen werde die erforderliche Beitragsdauer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erreicht.
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2.3 Beschwerdeführerin und Aufsichtsbehörde bestreiten die Anwendbarkeit des Art. 9a Abs. 2 AVIG. Der zu beurteilende Sachverhalt falle vielmehr unter Abs. 1 der Bestimmung mit der Folge, dass die am 1. November 2002 eröffnete (erste) Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre, mithin bis zum 31. Oktober 2006, zu verlängern sei und der Versicherte Anspruch auf Bezug der restlichen, in der Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 nicht bezogenen Taggelder bis zum gesetzlichen Höchstanspruch habe.
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3.
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3.1 Der im Rahmen der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen AVIG-Revision neu eingefügte Art. 9a AVIG erfasst jene Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der ALV (Art. 71a ff. AVIG) aufgenommen und wieder definitiv aufgegeben haben und bei (Wieder-)Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllen (vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 106, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2006 [erscheint demnächst]). Wie Art. 71d Abs. 2 AVIG trägt Art. 9a AVIG dem erhöhten Risiko Rechnung, welches mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Nach der ratio legis soll die Tatsache allein, dass aufgrund einer nicht beitragswirksamen (vgl. Art. 3 a Abs. 1 AVIV) selbstständigen Erwerbstätigkeit keine genügende Beitragszeit generiert werden konnte, bei (Wieder-)Anmeldung zum Taggeldbezug den Anspruch nicht ausschliessen.
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3.2 Art. 9a AVIG erfasst zwei grundsätzlich verschiedene Sachverhalte, deren Tatbestandsmässigkeit zu je unterschiedlichen Rechtsfolgen führt: Abs. 1 sieht für Versicherte, die während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. a) und bei deren (definitiven) Aufgabe die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllen (lit. b), eine Verlängerung der Leistungsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 2 AVIG) vor. Für Personen, die im Zeitpunkt des Wechsels zur selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, fällt eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sachlogisch ausser Betracht. Im Sinne der Gleichbehandlung soll jedoch auch diesem Personenkreis aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein Nachteil bezüglich der Anspruchsberechtigung erwachsen (vgl. auch Botschaft AVIG-Revision, a.a.O., S. 2277). Der Gesetzgeber hat daher für diesen Fall in Art. 9a Abs. 2 AVIG eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit - maximal aber um zwei Jahre - vorgesehen.
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3.3 Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, die in Art. 9a Abs. 2 enthaltene Formulierung "ohne Bezug von Leistungen" beziehe sich nicht auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Allgemeinen, sondern meine ausschliesslich solche nach Art. 71a-71d AVIG, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des seco steht dieser Rechtsauffassung der Wortlaut des Abs. 2 entgegen, der im Unterschied zu Abs. 1 keine entsprechende Einschränkung enthält. Letzteres ist nicht einem gesetzgeberischen Versehen zuzuschreiben, sondern entspricht der inneren Systematik des Art. 9a AVIG. Die Bestimmung teilt die in ihren Anwendungsbereich fallenden - weil keine Unterstützungsleistungen nach Art. 71a ff. beziehenden (Erw. 3.1 hievor) - Personen im Sinne eines Entweder-Oder in zwei Kategorien ein: Jene mit laufender Leistungsrahmenfrist im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, für welche ausschliesslich eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9a Abs. 1 AVIG in Betracht fällt, und jene ohne laufende Leistungsrahmenfrist beim Wechsel zur selbstständigen Erwerbstätigkeit, für die (allein) Art. 9a Abs. 2 AVIG massgebend ist (Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit). Wer die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt, kann sich somit von vornherein nicht auf Abs. 2 der Bestimmung berufen. Art. 9a Abs. 1 und Abs. 2 stehen mit anderen Worten im Verhältnis der Exklusivität, nicht der Subsidiarität zueinander.
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Die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, dass bei Erfüllen der Voraussetzung des Art. 9a Abs. 1 lit. a AVIG, nicht aber jener gemäss lit. b des betreffenden Absatzes subsidiär die Möglichkeit einer Verlängerung der Beitragsrahmenfrist nach Art. 9a Abs. 2 AVIG offen stehen muss, führte im Übrigen dazu, dass ein und dieselbe Beitragszeit zweimal die Grundlage von Bezugsberechtigungen in einer ersten und zweiten Rahmenfrist bildet, wie vorinstanzlich durch die doppelte Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner in den Monaten März und April bis Oktober 2002 ausgeübten, beitragspflichtigen Beschäftigungen für die Taggeldberechtigung ab 1. November 2002 und erneut für jene ab 1. Februar 2005 denn auch geschehen. Dies schafft unüberwindbare Widersprüche im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragszeiten und läuft dem System der Rahmenfristen prinzipiell zuwider. Ferner ist damit eine sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Selbstständigerwerbenden ohne Unterstützungsleistungen nach Art. 71a ff. AVIG gegenüber solchen, die derartige Leistungen beziehen und für die ausschliesslich eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 71d Abs. 2 AVIG in Betracht fällt, verbunden. Bestehende Unterschiede in der Rechtsstellung dieser beiden Gruppen sollten mit der Einfügung von Art. 9a AVIG aber gerade beseitigt werden (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 106).
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3.4 Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung des kantonalen Gerichts, Art. 9a Abs. 1 AVIG komme nur dann zum Tragen, wenn eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug während der selbstständigen Erwerbstätigkeit abläuft. Daran ändert der Verweis der Vorinstanz auf den nämlichen Standpunkt des Bundesrates in dessen Botschaft zur AVIG-Revision (BBl 2001 2277) nichts. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen; die Gesetzesmaterialien sind vor allem dann beizuziehen, wenn dieser unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, wobei dem historischen Gesichtspunkt gegenüber anderweitigen Auslegungselementen keine Priorität zukommt (BGE 131 III 35 Erw. 2, 130 V 232 Erw. 2.2). Art. 9a Abs. 1 AVIG normiert die Voraussetzungen einer Verlängerung der Leistungsrahmenfrist im Wortlaut klar und abschliessend und bietet keinerlei Stütze für den vorinstanzlichen Standpunkt. Dieser drängt sich auch mit Blick auf den Schutzzweck der Bestimmung (vgl. Erw. 3.1 hievor) nicht auf. Vor diesem Hintergrund kommt der nicht näher begründeten Aussage in der bundesrätlichen Botschaft keine entscheidende Bedeutung zu, was umso mehr gilt, als sie in den übrigen Gesetzesmaterialien nirgends aufgegriffen und bestätigt wird (vgl. Amtl. Bull. 2001 S 395; Amtl. Bull. 2001 N 1884). Soweit das Urteil Z. vom 23. Februar 2005 (C 260/04) darauf Bezug nimmt, kann daran nicht festgehalten werden.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten ist Art. 9a Abs. 2 AVIG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da der Beschwerdegegner bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit Arbeitslosenentschädigung bezog (Erw. 2.1 und 3.3 hievor). Hingegen sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 AVIG erfüllt: Der Beschwerdegegner vollzog den Wechsel zur selbstständigen Erwerbstätigkeit während der vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 laufenden ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erfüllt damit die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 9a Abs. 1 lit. a AVIG. Während der selbstständigen Erwerbstätigkeit, deren Beginn mit dem seco auf den 1. Dezember 2003 festzulegen ist, bezog er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 3a Abs. 2 AVIV). Weiter erreichte er im Zeitpunkt der (unstrittig) definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug ab 1. Februar 2005 die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 13 AVIG nicht, und zwar durchaus (auch) wegen des Umstandes, dass er im Jahre 2003 (vgl. Erw. 2.1 hievor) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese bis zur Aufgabe im Sommer 2004 (vgl. Erw. 2.1 hievor) - insgesamt während mindestens rund sieben Monaten - ausgeübt hatte (Art. 9a Abs. 1 lit. b AVIG). Unbeachtlich ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit weniger als zwölf Monate dauerte; Art. 9a Abs. 1 lit. b AVIG verlangt entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 109; ebenso Weisungen des seco zur AVIG/AVIV-Revision, gültig ab 1. Juli 2003, S. 3 Ziff. 1). Der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 9a Abs. 1 AVIG steht schliesslich nicht entgegen, dass es dem Beschwerdegegner nach dem Scheitern seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit noch gelang, vom 26. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 erneut vorübergehend unselbstständig erwerbstätig zu sein.
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4.2 Sind die Voraussetzungen einer Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9a Abs. 1 AVIG erfüllt, ist die erste, vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 dauernde Leistungsrahmenfrist um zwei Jahre zu erstrecken und hat der Beschwerdegegner Anspruch darauf, innerhalb dieser verlängerten Frist die restlichen, im Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004 nicht bezogenen Taggelder bis zum Höchstanspruch gemäss Art. 27 AVIG zu beziehen. Nach Ausschöpfung des verbleibenden Taggeldanspruchs ist die verlängerte Rahmenfrist nach Art. 9a Abs. 1 AVIG durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind (Art 3a Abs. 3 AVIV).
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5.
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Während der Rechtshängigkeit der Streitsache hat die Arbeitslosenkasse zwischenzeitlich den Taggeldanspruch ab 1. Februar 2005 im oben erwähnten Sinne (Verlängerung der Leistungsrahmenfrist) bejaht. Die lite pendente erlassenen Verfügungen sind formell betrachtet unbeachtlich und nur als - nach dem Gesagten (Erw. 4.2) begründeter - Antrag an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu verstehen, es sei in diesem Sinne zu entscheiden (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb in fine; vgl. auch BGE 130 V 142 ff. Erw. 4.2; Urteil F. vom 31. August 2004 [I 497/03] Erw. 3 [vgl. ZBJV 140/2004 S. 751]). Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005 den Umstand beklagt, dass es über ein Jahr ging, bis die Arbeitslosenkasse die Taggelder ab 1. Februar 2005 nachzahlte, und er daran verschiedene Ansprüche, namentlich jene auf Verzugszins knüpft, fehlt es diesbezüglich an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung, weshalb sich das Eidgenössische Versicherungsgericht damit nicht zu befassen hat (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 4. April 2005 sowie die Ablehnungsverfügung vom 22. März 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdegegner ab 1. Februar 2005 Anspruch auf Taggeld hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem KIGA Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zugestellt.
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Luzern, 23. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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