BGer 4C.306/2006 |
BGer 4C.306/2006 vom 27.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.306/2006 /len
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Beschluss vom 27. November 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Mathys,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beklagte und Berufungskläger,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela von Flüe,
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gegen
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Sparkasse Z.________,
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier.
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Gegenstand
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aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Haftung als Gründer einer GmbH,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2006.
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in Erwägung,
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dass die Beklagten gleichzeitig mit der vorliegenden Berufung eine staatsrechtliche Beschwerde einreichten, welche mit heutigem Datum gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt;
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dass damit das vorliegende Berufungsverfahren gegenstandslos geworden ist, weshalb es abzuschreiben ist;
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dass bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmittels derjenige kosten- und entschädigungspflichtig wird, der das Rechtsmittel ergriffen hat;
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weshalb ausgangsgemäss die Kosten den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und diese zu verpflichten sind, die Klägerin für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren zu entschädigen;
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beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit ingesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen
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4.
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Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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