BGer 5P.224/2006
 
BGer 5P.224/2006 vom 27.11.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.224/2006 /blb
Urteil vom 27. November 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Läuffer,
Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 BV (Unterhaltsklage),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau vom 6. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1982 geborene X.________ reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2002 beim Bezirksgericht M.________ gegen Y.________, seinen Vater, Klage ein und beantragte, diesen zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Juni 2001 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'700.-- bis Juli 2001 und von monatlich Fr. 2'500.-- ab August 2001 bis Juli 2005 (Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung), je zuzüglich Kinderzulagen, zu zahlen.
Am 10. Mai 2005 hiess das Bezirksgericht (3. Abteilung) die Klage teilweise gut und verpflichtete Y.________, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 450.-- von Juni 2001 bis Juli 2001 und von monatlich Fr. 875.-- von August 2001 bis Juni 2005 zu zahlen.
Y.________ appellierte, worauf das Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau am 6. April 2006 ihn in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 450.-- von Juni 2001 bis Juli 2001, Fr. 590.-- von August 2001 bis Dezember 2001, Fr. 875.-- von Juli 2004 bis August 2004 und Fr. 200.-- von September 2004 bis Juni 2005 verpflichtete, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Ferner ordnete die kantonale Appellationsinstanz an, dass Y.________ die für X.________ in der Zeit von Januar 2002 bis Juni 2004 bezogenen Ausbildungszulagen an diesen weiterleite, unter Anrechnung bereits weitergeleiteter Beträge.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV und verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Ausserdem stellt er das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Y.________ (Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerdebeilagen 3 und 4 aus dem Recht zu weisen und die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
C.
Durch Präsidialverfügung vom 30. Mai 2006 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht vor, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen zu haben. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist auch in Fällen, da - wie hier - an sich die Berufung offen steht, die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG). Aus dieser Sicht ist auf die vorliegende Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
2.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Soweit die Beilagen zur vorliegenden Beschwerde nicht schon im kantonalen Verfahren eingereicht worden waren, sind sie demnach unbeachtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, dass ein Grund für eine ausnahmsweise Zulassung gegeben sei und ein solcher auch nicht ersichtlich ist.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Herabsetzung der ihm für die Monate August 2001 bis Dezember 2001 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge und gegen die Aufhebung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2003. Die Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen Ermittlung des Einkommens des Beschwerdegegners, was dazu geführt habe, dass ihm in willkürlicher Weise für die erwähnten Zeitspannen zu tiefe bzw. gar keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien. Indem das Obergericht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners willkürlich beurteilt habe, habe es auch Art. 277 ZGB willkürlich angewandt.
3.1 Die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 277 ZGB ist hier nicht zu hören: Der massgebliche Streitwert überschreitet 8'000 Franken (Art. 46 OG), so dass die Verletzung von Bundesrecht mit Berufung hätte geltend gemacht werden können und müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 erster Satz und Art. 84 Abs. 2 OG).
3.2 Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll; appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ist ausgeschlossen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners hat die kantonale Appellationsinstanz unter Berufung auf das im Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2002 vom Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau gefällte Urteil festgehalten, das Einkommen habe sich in den Monaten Juni 2001 bis Dezember 2001 auf Fr. 12'698.90 und in den Monaten Januar 2002 bis Dezember 2003 auf Fr. 10'136.55 belaufen. Ausserdem stellte sie fest, die vom Beschwerdegegner bezogenen Ausbildungszulagen seien als in den Unterhaltszahlungen, zu denen er verpflichtet worden sei, inbegriffen zu betrachten, da solche Zulagen in dem zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen seien und vorliegend auch im Einkommen des Beschwerdegegners enthalten gewesen seien.
4.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass diese letzte Feststellung unzutreffend ist: Nach den Angaben in dem vom Obergericht beigezogenen Eheschutzentscheid verstanden sich die genannten Einkommensbeträge ausdrücklich ohne Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Dass die Höhe der für die fragliche Zeitspanne zugesprochenen Unterhaltsbeiträge schlechterdings unhaltbar wäre, ist damit indessen nicht dargetan. Dem Sachrichter steht bei der Bemessung des Mündigenunterhalts ein gewisses Ermessen zu. Die in Frage stehenden Zulagen machen etwas mehr als ein Prozent des jeweiligen Monatseinkommens aus. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge seien im Ergebnis vollkommen unhaltbar.
5.
Für die Jahre 2002 und 2003 will der Beschwerdeführer zum Einkommen des Beschwerdegegners ausserdem Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Fr. 72.10 im Monat für 2002 bzw. Fr. 67.60 im Monat für 2003) hinzugerechnet wissen. Ob er schon im kantonalen Verfahren Entsprechendes geltend gemacht hatte oder ob das Vorbringen neu und deshalb unzulässig ist (dazu BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen), mag dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer sagt nichts zur Natur der Versicherungsbeiträge und legt auch in keiner Weise dar, weshalb deren Nichtberücksichtigung gegen das Willkürverbot verstossen soll.
6.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass das Obergericht beim Einkommen des Beschwerdegegners für das Jahr 2002 die Nachzahlung der früheren Arbeitgeberin, der G.________ SA (G.________ AG), von Fr. 3'934.-- nicht berücksichtigt habe. Er erklärt, schon im kantonalen Verfahren auf dieses Zusatzeinkommen hingewiesen zu haben.
An der von ihm erwähnten Stelle der Appellationsantwort vom 29. September 2005 hatte der Beschwerdeführer bemerkt, ein Vergleich der Einkünfte zeige, dass der Beschwerdegegner jeweils mehr als doppelt so viel verdient habe wie seine, des Beschwerdeführers, Mutter, nämlich "im Jahre 2001: Fr. 159'579.--, im Jahre 2002: Fr. 135'838.-- bei der H.________ AG und der G.________ AG, im Jahre 2003: Fr. 139'309.-- und im Jahre 2004: Fr. 185'043.--". Anders als in der vorliegenden Eingabe hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren somit den dem Beschwerdegegner im Jahre 2002 von der G.________ SA zugeflossenen Betrag nicht beziffert und auch nicht vorgebracht, dass es sich dabei um eine Lohnnachzahlung gehandelt habe. Vielmehr hatte er sich mit der Angabe eines die Zahlungen der H.________ AG und der G.________ SA erfassenden Pauschalbetrags begnügt. Was er in der staatsrechtlichen Beschwerde ergänzend vorträgt, hat als neu zu gelten und ist deshalb unbeachtlich.
7.
Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe von der H.________ AG laut Salärabrechnung für Februar 2003 einen Bonus von netto Fr. 9'685.50 erhalten, wovon gemäss obergerichtlichem Eheschutzurteil vom 2. Dezember 2002 zwei Drittel der Ehefrau zugestanden hätten. Den auf den Beschwerdeführer persönlich entfallenden Drittel habe die Appellationsinstanz bei der Ermittlung des Einkommens in willkürlicher Weise übergangen.
Dass er die Berücksichtigung der angeführten Zahlung schon im kantonalen Verfahren verlangt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt lediglich aus, im vorliegenden Unterhaltsprozess seien alle Einkünfte des Beschwerdegegners bekannt gewesen und dieser habe an der Präliminarverhandlung vom 11. Juni 2003 die fragliche Salärabrechnung mit dem Bonus von brutto Fr. 11'000.-- zu den Akten gegeben. In Anbetracht des Gesagten erscheint auch das in der Beschwerde zu diesem Punkt Vorgebrachte als neu. Es ist deshalb ebenfalls darauf nicht einzutreten.
8.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Höhe ist seiner prekären finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: