BGer C 146/2006
 
BGer C 146/2006 vom 28.11.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 146/06
Urteil vom 28. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
H.________, 1953, Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Bahnhofstrasse 88, 3401 Burgdorf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 9. Mai 2006)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. August 2005 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse das Gesuch des H.________ (geb. 1953) um Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2005 wegen fehlender Beitragszeit ab. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2005 verneinte sie den Anspruch wegen arbeitgeberähnlicher Stellung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2006 ab.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2005 auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 238 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2005.
2.1 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer bis ungefähr Mai 2005 als Geschäftsführer bei der X.________ GmbH gearbeitet und war als solcher mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, besass somit im genannten Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung. Am 13. Mai 2005 wurde er im Handelsregister gelöscht. Seither sind nur noch seine Söhne eingetragen. Ab 1. Juni 2005 beantragt er Arbeitslosenentschädigung und rechnete für Juli und August 2005 einige Zwischenverdienste bei der genannten Firma ab. Verwaltung und Vorinstanz verneinten den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer weiterhin für seine bisherige Firma tätig sei und der im Handelsregister eingetragene Sohn lediglich als Strohmann diene. Daher sei der Versicherte nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und könne keine Taggelder beziehen.
2.2 Im Urteil C. vom 13. Juni 2005 (C 244/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur arbeitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bzw. in analoger Anwendung von BGE 123 V 236 Erw. 7 von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Ein Vater-Sohn-Verhältnis wird daher von dieser Regelung nicht erfasst. Demnach könnte der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung nur dann mit dem Hinweis auf eine arbeitgeberähnliche Stellung verneint werden, wenn dargetan wäre, dass er auch nach der Löschung im Handelsregister noch entsprechende Funktionen ausübte und Einfluss auf den Geschäftsgang nähme. Dies ist, soweit anhand der Akten erkennbar, nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer in der erwähnten Firma Zwischenverdienste erzielt, bedeutet allenfalls, dass er auf Grund der familiären Beziehungen gewisse Vorteile geniesst, nicht aber, dass er auch arbeitgeberähnliche Befugnisse hat und den Geschäftsgang beeinflusst. Im Handelsregister eingetragen und damit nach aussen für Dritte verbindlich erkennbar sind seine Söhne; sie bestimmen allein die Geschicke des Betriebs (erwähntes Urteil C.).
2.3 Nach dem Gesagten ist die Sache daher an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, und hernach erneut darüber verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2006 und der Einspracheentscheid vom 23. August 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: