Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 93/06
Urteil vom 29. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
K.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Rämistrasse 3, 8024 Zürich,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1965, stammt aus dem Kosovo, ist mit einem Landsmann verheiratet, welcher eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, hat einen Adoptivsohn (geboren 1992) und erwarb 1999 das Schweizer Bürgerrecht. Sie war als Verkaufsmitarbeiterin von Coop, (nachfolgend: Arbeitgeberin), bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als der von ihr gelenkte Opel Vectra am 14. April 2003 auf der Autobahn A1 bei einer signalisierten Höchsgeschwindigkeit von 60 km/h im Schöneich-Tunnel in Zürich von einem Lastwagen beim Spurwechsel (von der mittleren auf die rechte Fahrspur) touchiert wurde. Der Personenwagen geriet auf der rechten Fahrspur ins Schleudern, drehte sich vor dem Lastwagen zweimal um die eigene Achse und kam an der Tunnel-Wand auf der linken Fahrspur zum Stillstand. Dabei hielt die Versicherte den Kopf gerade in Fahrtrichtung, ohne diesen bei der Kollision anzuschlagen. Der Airbag öffnete sich nicht. Obwohl ihr Auto fahrbar blieb, liess sie sich von der Polizei an ihren Wohnort fahren. Der noch am Unfalltag wegen Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Nacken- und Schulterregion konsultierte Dr. med. S.________ fand keine äusseren Verletzungen und keine Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei wenig Schmerzen in der mittleren und unteren HWS sowie der oberen Brustwirbelsäule (BWS). Er konnte keine neurologischen Defizite feststellen, diagnostizierte ein "kranio-cervicales Beschleunigungstrauma", attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 14. bis 21. April 2003 und verordnete eine medikamentöse Therapie. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Ab 22. April 2003 war K.________ wieder voll arbeitsfähig. Es folgten weitere Arztkonsultationen. Am 27. Oktober 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten zum 31. Dezember 2003. Vom 10. November bis 4. Dezember 2003 bescheinigte ihr Dr. med. S.________ wegen Krankheit sowie ab 5. Dezember bis auf weiteres wegen Unfall eine volle Arbeitsunfähigkeit (Zwischenbericht vom 7. Juni 2004). Mit Rückfallmeldung vom 27. Februar 2004 liess K.________ die SWICA um Übernahme ihrer erneut geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 14. April 2003 ersuchen. Nach verschiedenen Abklärungen, unter anderem einer polydisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. M.________ und H.________ (die Expertise datiert vom 23. Februar 2005; nachfolgend: polydisziplinäres Gutachten), verneinte die SWICA mit Verfügung vom 23. März 2005 rückwirkend die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der über den 31. Oktober 2003 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 14. April 2003, stellte sämtliche Versicherungsleistungen ein und verzichtete ausdrücklich auf eine Rückforderung der seit November 2003 ausgerichteten Taggelder und Heilungskosten. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, "es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin über den 31. Oktober 2003 hinaus und bis auf weiteres Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen habe."
Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Am 25. August 2006 lässt die Versicherte eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der SWICA einreichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Fest steht, dass die volle Arbeitsunfähigkeit und Behandlung zwischen 10. November und 4. Dezember 2003 gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 7. Juni 2004 wegen Krankheit erfolgte. Unbestritten ist sodann, dass die SWICA mit Blick auf die am 27. Februar 2004 rückfallweise zum Unfall vom 14. April 2003 angemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Leistungspflicht anerkannte, ab 5. Dezember 2003 bis Ende Februar 2005 ein Taggeld ausrichtete und bis März 2005 die Heilbehandlung übernahm. Mit Verfügung vom 23. März 2005 stellte sie sämtliche Leistungen ein und verneinte rückwirkend die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und den ab 1. November 2003 geklagten Gesundheitsstörungen. Dennoch verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Rückforderung der seither erbrachten Versicherungsleistungen. Verfügungsgegenstand bildet folglich - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - nur die Leistungseinstellung ab März 2005 mit Wirkung ex nunc et pro futuro, zumal erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen ab März 2005 bestätigt hat.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
3.2 Ergänzend ist auf die Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Erwägung 1.2.2 des Urteils O. vom 23. Mai 2006, U 5/06, hinzuweisen:
Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und 6b sowie 382 ff. Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen: BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 ff. Erw. 4b; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2000 Nr. U 395 S. 317 f. Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 [Urteil F. vom 8. Juni 2000, U 273/99]). Schliesslich gelangt die Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen trotz erlittener HWS-Distorsion auch dann zur Anwendung, wenn die (erst) im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, auch depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 360 Erw. 4b; Urteil A. vom 21. März 2003, U 335/02, Erw. 3.2 [in HAVE 2003 S. 339]) Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbstständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. 2b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 f. Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 2.2 und Erw. 4.2.2, insbesondere mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff. Erw. 2b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]); siehe auch Urteil R. vom 25. Januar 2005, U 106/03, Erw. 5.3; zum Ganzen: Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 1.2).
4.
Gemäss polydisziplinärem Gutachten (S. 17) bestanden - jedenfalls im Begutachtungszeitpunkt (die spezialmedizinischen Untersuchungen fanden zwischen 22. November 2004 und 4. Januar 2005 statt) - aus somatischer Sicht (neurologisch und rheumatologisch) keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr. Bildgebende Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine cranio-cerebrale MRI-Abklärung zeigten kein objektivierbares Substrat für die subjektiv geklagten Beschwerden. Hinsichtlich fehlender, somatisch erklärbarer Unfallfolgen hat die SWICA gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten zu Recht mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid an der Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen ab März 2005 festgehalten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Berichte der Dres. med. E.________ und L.________ sinngemäss behauptet, es sei eine anhaltende Behandlung somatischer Unfallfolgen erforderlich, legten die behandelnden Ärzte nicht dar, worin die angeblich behandlungsbedürftigen Körperschädigungen im Einzelnen bestünden. Es finden sich in den umfangreichen medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass ab März 2005 somatisch klar fassbare Gesundheitsstörungen vorhanden waren, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. April 2003 standen.
5.
Von keiner Seite wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2003 ein sogenanntes Schleudertrauma der HWS erlitt und nach diesem Unfall psychisch erkrankte. Sie umschrieb die direkt nach dem Unfall geklagten Gesundheitsstörungen als "Schock, Unwohlsein, nachträgliches Kopfweh [und] Rückenbeschwerden" (Angaben vom 30. Juni 2003). Ergänzend wies Dr. med. S.________ auf Nacken-, Schulter- und Bauchschmerzen sowie eine vermehrte Vergesslichkeit hin (Bericht vom 29. August 2003). Ab dem Unfalltag war die Versicherte während acht Tagen voll arbeitsunfähig. Anschliessend konnte sie ihre angestammte Tätigkeit ab 22. April 2003 mit dem bisherigen Vollpensum wieder aufnehmen. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 7), welche zu Recht unbestritten blieben, kam es in der Folge des Unfalles und der Wiederaufnahme der Arbeit zunächst zu einer Besserung der Beschwerden, welche ab Ende April 2003 eine Verlängerung der Intervalle zwischen den weiteren Arztkonsultationen auf fast zwei Monate ermöglichte. Laut den ausführlich und sorgfältig dargestellten Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. med. M.________ kündigte die Arbeitgeberin gegen Ende Oktober 2003 den Arbeitsvertrag wegen angeblich - von der Versicherten jedoch bestrittener - ungenügender Arbeitsleistung. Das nach eigener Wahrnehmung der Beschwerdeführerin als ausserordentlich unehrlich und herabwürdigend empfundene Verhalten ihrer Chefin am Tag der Kündigung kränkte die Versicherte so sehr, dass sie in dieser Situation "explodieren" wollte und am folgenden Tag den Hausarzt konsultieren musste. Dieser behandelte in der Folge eine krankheitsbedingte Bronchopneumonie. Nebst einer zum grössten Teil unfallfremd vorbestehenden morbiden Adipositas, einem massiven Nikotinabusus und erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren (invalider Ehemann, Infertilität, Zuzug des nach kosovarischer Sitte von einer Schwägerin für die Versicherte geborenen Neffen, welchen die Beschwerdeführerin ab Geburt adoptieren konnte, Arbeitsplatzverlust und fehlende Berufsbildung) wurden gemäss polydisziplinärem Gutachten (S. 11) unter anderem folgende, psychisch bedingte Diagnosen (alle nach ICD-10) gestellt:
- ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit erheblichem somatischem Syndrom bzw. vegetativer Dysfunktion sowie dissoziativen Phänomenen (F43.25) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1),
- aktuell anhaltende Depression etwa mittleren Schweregrades (F34.8),
- Panikstörung (F41.0) und
- chronisches Schmerzsyndrom mit erheblichem psychischem Anteil (F54).
Fest steht, dass die Infertilität der Versicherten nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht und sie unter den Folgen dieser Unfruchtbarkeit schon vor dem Unfall litt. Gleiches gilt in Bezug auf die körperlich stark belastenden Faktoren einer vorbestehenden massiven Adipositas (Gewicht von 119 kg bei einer Grösse von 175 cm) und eines ebensolchen Nikotinabusus (40-50 Zigaretten täglich). Den bereits 1992 ab Geburt adoptierten Sohn konnte sie erst im Mai 2004 - rund ein halbes Jahr vor der psychiatrischen Begutachtung - in die Schweiz zu sich holen. Traten bis dahin im Sinne eines psychisch belastenden Vorzustandes Suizidgedanken auf, bestand nach dem Zuzug ihres Adoptivsohnes in die Schweiz keine aktive Suizidalität mehr (psychiatrisches Teilgutachten S. 9). Dr. med. M.________ vertrat die Auffassung, dass im Anschluss an den Unfall von Anfang an eine psychiatrische Behandlung indiziert gewesen sei. Mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung legten die Spezialärzte im polydisziplinären Gutachten dar, dass betreffend die mannigfaltigen psychosomatischen Beschwerden viele Anzeichen auf nicht-organisches Krankheitsverhalten hindeuteten, so zum Beispiel nebst der diffusen Symptombeschreibung die hohe Schmerzbewertung, die weitgehende Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den klinischen und bildgebenden Befunden sowie die sehr tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test. Zudem wiesen die Gutachter ausdrücklich auf Compliance-Probleme hin, da gemäss negativem Serumspiegel die ärztlich verordneten und angeblich regelmässig angewendeten Medikamente Mefenacid und Zoloft nicht oder nur sehr unregelmässig eingenommen würden. Demnach steht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten fest, dass die seit 5. Dezember 2004 anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen psychisch bedingt ist und seit dem Unfall von Anfang an eine psychiatrische Behandlung indiziert war. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, weshalb hier - wie das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannt hat - die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; Erw. 3.2 hievor).
7.
7.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen nicht um einen Auffahrunfall, sondern um eine Streifkollision anlässlich eines Fahrspurwechsels. Diese brachte den Personenwagen der Versicherten ins Schleudern. Nach zweifacher Drehung um die eigene Achse ohne weitere Kollisionen kam das Fahrzeug seitlich an der Tunnel-Wand auf der dritten Fahrspur zum Stillstand, ohne dass sich dabei ein Airbag öffnete. Die am Unfallfahrzeug ersichtlichen Schäden (Kotflügel vorne links und Fahrertüre im Bereich der B-Säule wurden beschädigt) sowie die nach polizeilicher Einschätzung erhaltene Fahrbarkeit des Autos der Beschwerdeführerin (ein Abschleppwagen war nicht nötig) lassen eine sehr heftige Kollision ausschliessen. Der Unfall ist daher - im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa, 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil S. vom 31. Mai 2000, U 248/98]; Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 2.3 mit diversen Hinweisen) vorzunehmenden Kategorisierung - als mittelschwer zu bezeichnen, was zu Recht von keiner Seite bestritten wird. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteile O. vom 23. Mai 2006, U 5/06, Erw. 4.1 und P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3).
7.2 Der Unfall vom 14. April 2003 hat sich - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt ausführte - weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Die hiegegen bereits mit vorinstanzlicher Beschwerde erhobenen Einwände sind unbegründet. Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). In Anbetracht des Umstandes, dass das Schleudertrauma der HWS, welches weder ossäre Läsionen noch objektivierbare neurologische Ausfallerscheinungen zur Folge hatte, sondern sich im Wesentlichen nebst den geklagten Nacken- und Schulterschmerzen im typischen Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) erschöpfte, muss das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als nicht erfüllt qualifiziert werden. Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ohne weiteres auszuschliessen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Zwar lässt sich alsdann in Würdigung der ärztlichen Angaben die Annahme einer bezüglich Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit sowie von Dauerschmerzen rechtfertigen. Da hierfür aber spätestens ab November 2003 überwiegend psychische Gründe verantwortlich zeichneten, können auch diese Adäquanzkriterien nicht als erfüllt betrachtet werden, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst ab März 2005 eingestellt hat.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin die Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens als - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form - gegeben zu erachten wäre, reichte dies nach dem Gesagten nicht aus, um die adäquanzrechtlich massgebende Bedeutung des Unfalles vom 14. April 2003 in Bezug auf die ab März 2005 anhaltende Behandlungsbedürftigkeit der subjektiv weiter geklagten Beschwerden sowie die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Dementsprechend hat das kantonale Gericht die ab März 2005 verfügte Leistungseinstellung zu Recht bestätigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: