Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
B 87/05
Urteil vom 30. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Müller, Seestrasse 6, 8002 Zürich,
gegen
Personalvorsorgestiftung P.________, Beschwerdegegnerin, c/o Dr. Christoph M. Pestalozzi, Schützengasse 1, 8001 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Danilo Orlando, Auf der Mauer 4, 8001 Zürich,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
I.________ ist nach seiner Darstellung als Arbeitnehmer der Firma X.________ AG in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2003 im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Personalvorsorgestiftung P.________ versichert gewesen. Gemäss Austrittsabrechnung vom 26. März 2004 beträgt die Austrittsleistung Fr. 24'150.60 (inkl. Zins), mit welchem Betrag die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforderung für ausstehende Beiträge zur Verrechnung brachte.
A.________, H.________ und N.________ waren für Tätigkeiten in der in Konkurs gefallenen Gruppe Y.________ bei der Personalvorsorgestiftung P.________ versichert und sind ebenfalls mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert.
B.
I.________ reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein mit dem Rechtsbegehren, die Personalvorsorgestiftung P.________ sei zu verpflichten, ihm eine Austrittsleistung von Fr. 23'419.25 zuzüglich Zins auf sein Freizügigkeitskonto bei der Bank Z.________ zu bezahlen. A.________, H.________ und N.________ machten ihren Anspruch auf Austrittsleistung ebenfalls klageweise geltend.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung eines ersten Schriftenwechsels die vier Klagen und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an.
C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Die Personalvorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne.
A.________, H.________, N.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG ). Zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen gehören nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG unter anderem die im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge erlassenen Zwischenentscheide (vgl. BGE 126 V 244; ZAK 1988 S. 524). Solche Verfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.).
1.2 Bei der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, mit welcher die vier Klagen um Ausrichtung von Austrittsleistungen vereinigt worden sind, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG. Da Endverfügungen der kantonalen Sozialversicherungsgerichte im Bereich der beruflichen Vorsorge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen (Art. 73 BVG), ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung nur unter der Bedingung selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 619 Erw. 2a). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses und damit für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 130 II 153 Erw. 1.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. März 2006, B 10/05). Nach ständiger Rechtsprechung liegt jedoch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn es dem Betroffenen bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 100 Erw. 1c; nicht veröffentlichte Erw. 1.4 von BGE 131 II 656). So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit Beschwerden, die sich gegen eine Verfahrensvereinigung gerichtet haben, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verneint und es ist auf die Beschwerden nicht eingetreten (ZAK 1973 S. 513; Urteile vom 20. Oktober 2000 in Sachen A., K 142/00, und vom 18. Oktober 1989 in Sachen M., C 1/89).
2.
2.1 Das kantonale Gericht begründete die Verfahrensvereinigung damit, aus den Klageantwortschriften der Personalvorsorgeeinrichtung ergebe sich, dass zwischen allen Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehe. Nicht nur der Umstand, dass die Kläger von der Vorsorgeeinrichtung widerklageweise solidarisch haftbar gemacht würden, sondern auch aus der gesamten Begründung der Widerklagen bzw. der verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen ergebe sich, dass sich aus prozessökonomischen Gründen eine Verfahrensvereinigung aufdränge. Anderfalls müssten die einzelnen Kläger jeweils in den andern Prozessen beigeladen werden, was für das Gericht und die beklagte Vorsorgeeinrichtung, aber auch für die Kläger einen erheblichen Mehraufwand entstehen liesse, der sich nicht rechtfertigen liesse. Diesbezüglich sei weiter festzuhalten, dass den klagenden Parteien durch eine Verfahrensvereinigung kein Nachteil entstehe. Ein solcher konkreter Nachteil sei denn auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel gemacht worden. Des Weitern merkte die Vorinstanz an, dass über die Zulässigkeit der Widerklagen zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde, da diese Frage erst gestützt auf die weiteren Ausführungen der Parteien definitiv beantwortet werden könne. Die Parteibezeichnungen im Rubrum und Dispositiv dieser Verfügung würden die Frage der Zulässigkeit der Widerklagen selbstverständlich nicht präjudizieren.
2.2 Der Beschwerdeführer erblickt zusammengefasst in verschiedener Hinsicht in der Vereinigung der Verfahren eine Verletzung von Art. 104 lit. a und b OG . Zunächst habe das kantonale Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner bestehe zwischen den Verfahren kein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, was eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstelle (Art. 104 lit. b OG). Im Hauptstandpunkt werde er von der Beschwerdegegnerin nicht widerklageweise und auch nicht solidarisch haftbar gemacht. Es werde im Unterschied zu den drei anderen Verfahren keine unbedingte, sondern nur eine Eventualwiderklage erhoben, und auch dies nur für den Fall, dass in Bezug auf ihn eine Unterdeckung entstünde. Ferner bringe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst zum Ausdruck, dass sie im jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen könne, ob zwischen den Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehe. So habe die X.________ AG als eigenständige juristische Person ein separates Anschlussverhältnis mit der Beschwerdegegnerin gehabt.
2.3 Im vorliegenden Fall geht es um eine Austrittsleistung, die im Grundsatz, nicht jedoch in betraglicher Hinsicht bestritten ist. Im Eventualstandpunkt erhebt die beklagte Vorsorgeeinrichtung Widerklage auf Schadenersatz. Mit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung ist dieses Verfahren mit drei andern Klageverfahren vereinigt worden, in denen ebenfalls geltend gemachten Austrittsleistungen Schadenersatzforderungen gegenübergestellt werden. In dieser Vorgehensweise kann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden, da der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern versucht. Andere Gründe bringt er nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass es wegen der widerklageweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche gegebenenfalls zu einem umfangreichen Beweisverfahren kommen könnte, begründet keinen solchen Nachteil, weil er höchstens zur Verlängerung des Verfahrens führt. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin auch im Verfahren mit dem Beschwerdeführer auf dieselben Beweismittel berufen. Dass die Widerklage gegen den Beschwerdeführer nur eventualiter erhoben worden ist, hängt damit zusammen, dass die Beschwerdegegnerin im Hauptstandpunkt bereits die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Versicherter bestreitet. Wird der Hauptstandpunkt indessen nicht geschützt, so ist die prozessuale Lage des Beschwerdeführers analog zu derjenigen der drei anderen Kläger. Sollte sich sodann im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens herausstellen, dass die vereinigten Klagen miteinander nichts zu tun haben (vgl. auch BGE 132 V 135 Erw. 6), ist eine Trennung der Verfahren wieder möglich. Die Verfahrensvereinigung ändert im Weiteren auch nichts daran, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers individuell zu beurteilen sind und er den Endentscheid uneingeschränkt anfechten kann. Unbegründet ist schliesslich auch die formelle Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer konnte zu der von der Gegenpartei am 3. Februar 2005 beantragten Verfahrensvereinigung mit Eingabe vom 1. April 2005 Stellung nehmen. Dass ihm die Klageantwort und die Eventualwiderklage vom 6. Juli 2005 vor dem Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung nicht zugestellt worden sind, bedeutet im Zusammenhang mit der Verfahrensvereinigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch hat das kantonale Gericht seinen Entscheid begründet. Dabei konnte es sich angesichts der in Frage stehenden prozessleitenden Zwischenverfügung auf die wesentlichen Punkte beschränken und musste sich nicht mit jedem Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
2.4 Liegt mithin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Selbst wenn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen, da in der vorinstanzlichen Vorgehensweise keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden könnte. Die Verfahrensvereinigung ist zwar nicht zwingend, doch mit Blick auf alle vier Verfahren betrachtet prozessökonomisch sinnvoll. Da die Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG eine Solidarhaftung ist (BGE 128 V 133 Erw. 4g), stellt sich so oder anders die Frage der Beiladung zum Prozess (zuletzt Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 16. Oktober 2006, H 72/06, zu Art. 52 AHVG), namentlich in Bezug auf H.________.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG). Da die Klage des Beschwerdeführers Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat und deren Vereinigung mit einer Verantwortlichkeitsklage zur Beurteilung stand, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin abzusehen (BGE 126 V 143).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, N.________, A.________ und H.________ zugestellt.
Luzern, 30. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: