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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.154/2006
6S.345/2006/rom
Urteil vom 2. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
6P.154/2006
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",
6S.345/2006
Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB),
staatsrechtliche Beschwerde (6P.154/2006) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.345/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, in den Jahren 1991 bis 1998 in über dreissig Fällen die Unterschrift von A.________ (geboren 13. November 1900, verstorben 19. März 2001) auf von ihr geschriebenen Bankaufträgen gefälscht, die gefälschten Bankaufträge verwendet und die angewiesenen Banken getäuscht zu haben. Diese hätten ihr und Dritten an die drei Millionen Franken zum Schaden von A.________ ausbezahlt.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz X.________ am 6. November 2003 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Jahren Zuchthaus.
Mit Urteil vom 30. Mai 2006 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung der Verurteilten im Schuld- und Strafpunkt sowie in vorliegend nicht interessierenden Punkten teilweise gut. Es stellte das Verfahren in Bezug auf einen Vergütungsauftrag zufolge Verjährung ein und sprach X.________ hinsichtlich eines Depotauftrags frei. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche des Strafgerichts und verurteilte X.________ zu einer Zuchthausstrafe von 30 Monaten.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Mai 2006 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sie von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freispreche, eventuell damit sie eine neue Beurteilung vornehme. Sie erhebt überdies Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichen Anträgen.
Das Kantonsgericht Schwyz ersucht um Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
1.1
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Sie kann also im Fall ihrer Gutheissung in der Regel nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (statt vieler BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Soweit die Beschwerdeführerin mehr beantragt, als das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
1.2 Soweit in der vorliegenden Sache Rügen im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden können, sind sie im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Nicht einzutreten ist inbesondere auf die Rüge, das Kantonsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung missachtet und damit Art. 249 BStP verletzt (vgl. BGE 127 IV 172 E. 3a) sowie zu Unrecht Arglist und Gewerbsmässigkeit bejaht (Beschwerde, S. 29, 44, 46).
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob dieser verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Hoheitsakt kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.
1.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Parteirechte im Zivilverfahren verletzt worden seien (Beschwerde, S. 9 Ziffer 3b).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen das Anklageprinzip verstossen und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und § 74 StPO/SZ verletzt. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist beim Betrug fehle in der Anklageschrift. Zudem schweige sich die Anklageschrift dazu aus, wer wodurch und inwiefern arglistig getäuscht worden sei. Des weiteren werfe die Anklage der Beschwerdeführerin nicht vor, sie hätte gefälschte Bankaufträge, die sie nicht selbst gefälscht habe, im Wissen um die Fälschung der Bankaufträge zur Täuschung der Banken verwendet. Schliesslich sei auch die angebliche Demenz des Geschädigten nicht Gegenstand der Anklage gewesen.
2.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachver-halte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von § 74 der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang keine willkürliche Anwendung der genannten Norm geltend, sondern beschränkt sich auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der blosse Verstoss gegen einfaches Gesetzesrecht der Kantone kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 OG; BGE 118 Ia 64 E. 1d).
2.3 Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet. Die Anklageschrift enthält in Ziffer 1 ausdrücklich den Hinweis auf das Arglisterfordernis und umschreibt dessen Erfüllung in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin von ihr selbst und von unbekannten Dritten gefälschte Urkunden zur Täuschung der Banken, eventuell zur Täuschung des an Demenz leidenden Geschädigten, direkt in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht verwendet hat (vgl. die Wiedergabe der Anklageschrift im angefochtenen Urteil, S. 4 ff.). Die Anklageschrift genügt damit den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung liegt nicht vor.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Rechtsschutzgarantien im Strafverfahren (Art. 32 Abs. 1 und 2 BV) sowie von Art. 6 EMRK. Sie bringt ferner vor, das Kantonsgericht sei mehrfach in Willkür verfallen (Art. 9 BV).
Sie macht im Einzelnen geltend, der Gutachter B.________ sei nicht rechtsgenüglich auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens hingewiesen worden. Indem das Kantonsgericht gleichwohl darauf abgestellt habe, habe es ihr rechtliches Gehör missachtet (Beschwerde, S. 8). Eine Gehörsverletzung und einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 BV erblickt die Beschwerdeführerin ferner darin, dass das Kantonsgericht das Schriftgutachten der C.________ AG aus den Zivilakten beigezogen habe, und das Gutachten nicht vom Beauftragten D.________, sondern von der Gesellschaft stamme (Beschwerde, S. 8/9). Das Kantonsgericht habe ihre Ablehnung des ihrer Ansicht nach ungenügend ausgebildeten Gutachters D.________ willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Mitwirkungsrechte und der Verteidigungsrechte abgewiesen (Beschwerde, S. 9/10). In der Ablehnung ihrer Beweisanträge auf ein Gutachten zur wissenschaftlichen Haltbarkeit der beiden gerichtlichen Schriftgutachten und auf ein Obergutachten sieht sie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie in der Nichtberücksichtigung ihres mit dem Privatgutachten Prof. E.________ offerierten Entlastungsbeweismittels und dem Abstellen auf die beiden Gerichtsgutachten eine willkürliche Beweiswürdigung und einen Verstoss gegen Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV (Beschwerde, S. 10-29). Als willkürlich erachtet sie die Annahme, sie habe die Urkunden selbst gefälscht bzw. bei deren Verwendung um ihre Fälschung gewusst und die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass bei ihr keinerlei verdächtiges Material gefunden wurde (S. 29-31). Sie rügt als Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 6 EMRK, dass das Kantonsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass A.________ über die Jahre 1991 bis 1998 hätte merken müssen, wenn ihm in diesem Zeitraum gegen seinen Willen rund 3 Millionen Franken abhanden gekommen wären und dass ihre Beweisanträge zum Geisteszustand von A.________ in willkürlicher Weise vereitelt worden seien und dessen Demenz willkürlich als Tatsache angenommen worden sei (S. 31-32). Sodann rügt sie, der angefochtene Entscheid sei auch im Ergebnis völlig willkürlich ausgefallen, weil das Kantonsgericht auf zwei sich zum Teil widersprechende Gutachten abgestellt und die Kritik im Privatgutachten mit unsachlichen Argumenten als nicht stichhaltig verworfen habe. Es widerspreche jeder Erfahrung und jeglicher Vernunft, dass eine nicht-demente Person über 8 Jahre hinweg nicht merken würde, wenn ihr in 38 von den Banken bestätigten Transaktionen ein Vermögen von rund 3 Millionen Franken gegen ihren Willen abhanden komme, zumal A.________ in seinen Bankunterlagen eine sehr gute Ordnung gehabt habe (S. 32-41). Schliesslich bringt sie vor, das Kantonsgericht habe willkürlich Indizien für ihr deliktisches Verhalten herangezogen (Beschwerde, S. 41-44) und ebenso willkürlich die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme von gewerbsmässigem Betrug (Beschwerde, S. 44 45) festgestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Verweisen).
4.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4; 131 I 153 E. 3, je mit Verweisen).
Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens zur wissenschaftlichen Haltbarkeit der beiden gerichtlichen graphologischen Gutachten und eines Obergutachtens bedeutet daher keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht ohne Willkür zum Schluss gelangen konnte, seine Überzeugung werde dadurch nicht geändert (unten E. 5.2 ff.).
Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Privatgutachtens Prof. E.________. Das Kantonsgericht hat sich mit den Ausführungen im Privatgutachten ausführlich auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil, S. 15 ff.).
4.3 Das Kantonsgericht hat die Berufungsverhandlungen in der Straf- und in der Zivilsache zusammengelegt, wogegen die Beschwerdeführerin nicht opponierte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem es das vom Zivilrichter bei D.________ in Auftrag gegebene Gutachten im Strafverfahren beizog. Die Beschwerdeführerin konnte im Zivilverfahren gegen den Gutachterauftrag, die Person des Gutachters und das Gutachten selbst ihre Parteirechte ausüben, die sie im Strafverfahren vor Kantonsgericht erneut wahrnehmen konnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie vor dem Kantonsgericht rechtsgenüglich die fachlichen Fähigkeiten von D.________ beanstandet und diesen als Gutachter abgelehnt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, es sei ihr die vollständige Einsicht in die Akten verweigert worden.
4.4 Der Gutachterauftrag wurde D.________ von der C.________ AG erteilt, der das Gutachten erstellte und unterzeichnete. Unerfindlich ist, weshalb der Umstand, dass D.________ offenbar Mitarbeiter bzw. Aktionär der C.________ AG ist und er seine Arbeitsleistung im internen Verhältnis für diese erbrachte, eine Verfassungsverletzung darstellen sollte. Massgebend ist nur, dass der vom Gericht eingesetzte Experte das Gutachten tatsächlich verfasste, was hier der Fall ist.
5.
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1. S. 9 mit Verweisen).
5.1 Das Kantonsgericht legt dar, dass der Experte B.________ auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen wurde (angefochtenes Urteil, S. 13). Inwiefern schlechterdings nicht vertretbar und damit willkürlich sein sollte, diesen Hinweis für genügend zu erachten, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, so dass darauf nicht einzutreten ist.
5.2 Das Kantonsgericht hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die beiden gerichtlich angeordneten Gutachten auseinandergesetzt. Es hat insbesondere zur Kritik der Privatgutachterin Prof. E.________ Stellung bezogen, die die wissenschaftliche Qualität und Methode in Zweifel zog, sich aber nicht gegen die Schlussfolgerungen als solche richtete. Dabei hielt das Kantonsgericht fest, dass die Vermutung Prof. E.________s nicht zutreffe, wonach im Gutachten B.________ aufgrund der Aufteilung des untersuchten Materials auf zwei Zeitphasen ein Ausschluss von Material erfolgt sei und das Vergleichsmaterial durch diese Einteilung auf 10 beziehungsweise 13 Vergleichsunterschriften eingeschränkt worden sei; die tatsächlich erfolgte Einschränkung auf 16 (bis 1994) beziehungsweise 21 Unterschriften (ab 1994) könne im Lichte der Fachliteratur nicht zum vornherein als ungenügend qualifiziert werden (angefochtenes Urteil, S. 15 lit. b). Das Gericht verwarf sodann die Kritik der Privatgutachterin zur Befunderhebung beziehungsweise -bewertung. Diese Kritik sei auf unterschiedliche Anforderungen an die Darstellung der graphischen Befunde zurückzuführen. Die Annahme, dass die Gerichtsgutachter den besonderen Schwierigkeiten beim Vergleich von Nachahmungsfälschungen und Altersschriften nicht Rechnung getragen hätten, erschöpfe sich in einer blossen Annahme, für welche keine konkreten Anhaltspunkte genannt würden. Das Kantonsgericht hielt sodann fest, beide Gutachter hätten nach anerkannter Methode zunächst das Untersuchungsmaterial überprüft und kritisiert, danach einer physikalisch-technischen sowie einer schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen und ihre Schlussfolgerung über die Hypothesen echte oder gefälschte Unterschriften in Wahrscheinlichkeitsaussagen ausgedrückt. Es überprüfte ferner die in der privatgutachterlichen Stellungnahme vorgetragene Kritik detailliert und gelangte zum Ergebnis, dass die Analysen der beiden Schriftgutachten auf einer systematischen Erfassung und einem systematischen Vergleich des Untersuchungsmaterials beruhten und Zweifel daran nicht berechtigt seien (angefochtenes Urteil, S. 18 E. 4.3).
5.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Soweit sie sich gegen die Person des gerichtlich beauftragten Gutachters D.________ richten, fehlt der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Einwände nicht nur gehörig erhoben, sondern auch vor der Vorinstanz aufrechterhalten hat. Soweit sie sich auf die im Privatgutachten geäusserte methodische Kritik stützen, erschöpfen sie sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzte sich das Kantonsgericht wie oben (E. 5.2) dargelegt eingehend mit der Kritik im Privatgutachten auseinander und verwarf sie mit vertretbaren Gründen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des Willkürverbots, wenn sie meint, die vorgebrachten Einwände hätten unüberwindbare Zweifel an ihrer Schuld wecken müssen. Das Kantonsgericht hat sein Ermessen in der Beweiswürdigung nicht überschritten, wenn es zur Überzeugung gelangte, die Schlussfolgerungen der Gerichtsexperten seien nachvollziehbar und schlüssig.
5.4 Das Kantonsgericht legt, unter Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, eingehend und nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Beschwerdeführerin die fraglichen Bankaufträge und die Unterschriften selbst gefälscht hat und mangels Hinweisen eine Drittperson als Täter oder Mittäter auszuschliessen ist (angefochtenes Urteil, S. 23 f.). Es ergeben sich sodann aus den Erwägungen des Kantonsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Drittperson die umstrittenen Deliktsbeträge mit mehreren Transaktionen auf die Konti der Beschwerdeführerin oder ihres Bruders hat überweisen lassen. Aus dem Umstand, dass die aus dem Vermögen A.________s stammenden Werte auf Konti der Beschwerdeführerin oder ihr nahestehenden Personen überwiesen wurden, konnte das Kantonsgericht ohne Willkür schliessen, sie selbst habe die Überweisungen veranlasst. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei der Hausdurchsuchung kein zusätzlich belastendes Material gefunden wurde. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil.
5.5 Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, dass angesichts der Vielzahl gleichartiger Transaktionen, für die keine besonderen Umstände oder Gründe ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin mit der Absicht handelte, A.________ am Vermögen zu schädigen und sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ist vertretbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann Willkür auch nicht damit begründet werden, der über 90-jährige A.________ hätte merken müssen, dass ihm im Zeitraum von rund acht Jahren gegen seinen Willen rund 3 Millionen Franken abhanden gekommen seien. Es ist im Gegenteil naheliegender und jedenfalls nicht willkürlich, aus diesem Umstand auf eine altersbedingte Abnahme der geistigen Fähigkeiten des sehr vermögenden Geschädigten zu schliessen.
5.6 Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die abschliessende Erwägung des Kantonsgerichts, wonach erstellt sei, dass sie "im Sinne der Anklage und des Tatbestandes von Art. 251 Ziff. 1 StGB entweder die Bankaufträge selber gefälscht oder zumindest gefälschte Bankaufträge wissentlich und willentlich verwendet" habe (angefochtenes Urteil, S. 24), missverständlich erscheinen mag. Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht unmittelbar vor dieser Erwägung die Tatbeteiligung einer Drittperson ausschloss, ergibt sich jedoch, dass es die Beschwerdeführerin nicht wegen des Gebrauchs einer durch einen anderen gefälschten Urkunde verurteilt hat. Vielmehr wollte es offenbar mit der beanstandeten Erwägung nur zum Ausdruck bringen, die Beschwerdeführerin habe den genannten Tatbestand durch Fälschung der Urkunden und ihren anschliessenden Gebrauch erfüllt. Lediglich im Sinne einer bloss theoretischen Alternativbegründung für den Fall, dass die Beweiswürdigung nicht Bestand haben sollte, fügte es dem an, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Bankaufträge in voller Kenntnis der Fälschung verwendet hat. Inwiefern die Hauptbegründung unhaltbar sein soll und die Verfassung verletzt, ist nicht ersichtlich.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts einer Willkürprüfung standhält. Das Kantonsgericht konnte die beiden Schriftgutachten in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den durch das Privatgutachten gestützten Einwänden der Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise als nachvollziehbar und schlüssig erachten. Es widerspricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der allgemeinen Erfahrung, dass es eine mehr als 90 Jahr alte Person nicht bemerkt, wenn ihr über den Zeitraum von rund acht Jahren durch mehr als 30 Transaktionen auf Fremdkonti, bei denen der Name der Beschwerdeführerin nicht erscheint, rund drei Millionen Franken abhanden kommen.
6.
Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Beweiswürdigung sind unbegründet, soweit sie rechtsgenüglich vorgebracht sind. Im Übrigen verletzt das angefochtene Urteil auch keine anderen Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihren finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gebühr Rechnung getragen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Strafpunkt mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Hinsicht rein kassatorischer Natur ist (Art. 277ter Abs. 1 BStP).
7.2 Die Beschwerdeführerin stellt die gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage (Beschwerde, Ziff. 9 und 10). Damit ist sie nicht zu hören.
7.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Verletzung der Instruktionsmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird (Beschwerde, Ziff. 11). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht. Das Strafverfahren wird grundsätzlich vom kantonalen Recht geregelt, dessen Anwendung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 269 BStP).
8.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Vorinstanz führe zum Tatbestandsmerkmal der Arglist nichts aus und verletze damit Bundesrecht. Zudem habe die Vorinstanz den Begriff der Gewerbsmässigkeit bundesrechtswidrig ausgelegt.
8.1 Des Betruges macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
8.2
8.2.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz ausdrücklich auf das Arglisterfordernis ein und stellt dazu fest, dass die getäuschten Bankangestellten die Fälschung der Unterschriften nur sehr schwer hätten erkennen können, weil die Aufträge in der von A.________ gepflegten Art und Weise abgefasst gewesen seien (angefochtenes Urteil, S. 25 f.). Damit bestätigt die Vorinstanz in diesem Punkt das erstinstanzliche Urteil, das Arglist im Sinne betrügerischer Machenschaften durch Verwendung gefälschter Urkunden bejaht hatte.
8.2.2 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt als auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen. Sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Besondere Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).
Schliesslich ist Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).
8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat die zu ihren Gunsten bzw. zu Gunsten ihr nahe stehender Drittpersonen lautenden Bankaufträge selber auf einer alten Schreibmaschine verfasst, die sie von A.________ erhalten haben will. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Bankaufträge auf Briefpapier A.________s geschrieben und wiesen auffallend viele Tippfehler und Korrekturen auf. Dadurch glichen sie derart stark den von A.________ selbst stammenden Aufträgen, dass sie unabhängig von der Frage der Echtheit der Unterschriften geeignet waren, über die Identität des Ausstellers zu täuschen (angefochtenes Urteil, S. 19). Die angewiesenen Banken bzw. deren Angestellte konnten die von der Beschwerdeführerin geschriebenen Bankaufträge nur sehr schwer als Fälschungen erkennen (angefochtenes Urteil, S. 24). Nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil gelte dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in den Bankaufträgen nie namentlich als Begünstigte genannt gewesen sei. Vielmehr seien nur die Nummern der jeweiligen Bankbeziehungen (Nummerkonti) angegeben und in einigen Fällen Fantasienamen verwendet worden, was der Vertuschung der Transaktionen auch gegenüber den Banken gedient habe (angefochtenes Urteil, S. 27).
Ausgehend davon hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, die Beschwerdeführerin habe die Bankangestellten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Gegen die Annahme der übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandeselemente des Betrugs durch die Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.
8.3
8.3.1 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
8.3.2 Die Beschwerdeführerin hat über einen Zeitraum von rund acht Jahren mittels mehr als 30 gefälschten Bankaufträgen um die drei Millionen Franken auf ihre Konten und Depots und auf Konten von ihr nahe stehenden Dritten zu Lasten der Bankguthaben von A.________ überweisen lassen.
Die Vorinstanz stellt fest, dass die bis 1997 verheiratete Beschwerdeführerin im Tatzeitraum nicht gearbeitet und keinen eigenen Verdienst erzielt hat. Vom Deliktsbetrag habe sie mindestens 100'000 Franken verbraucht. Zudem habe sie 400'000 Franken aus dem Deliktserlös zum Kauf einer Wohnung in London verwendet sowie mit einem Teil des rechtswidrig erlangten Geldes mit Wertpapieren gehandelt. Die Höhe des Deliktsbetrags habe es ihr erlaubt, ohne Anzehrung der überwiesenen Vermögenssubstanz einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung erhältlich zu machen (angefochtenes Urteil, S. 35 ff.).
Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen eine gewerbsmässige Tatbegehung bejaht. Allein schon der lange Deliktszeitraum, die Vielzahl an Tathandlungen, der mit ihnen verbundene Aufwand sowie die Höhe des der Beschwerdeführerin und ihr nahe stehenden Dritten zugeflossenen Deliktsbetrags zeigen, dass die Beschwerdeführerin die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeübt hat. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt und den Kauf einer Eigentumswohnung verbrauchten 500'000 Franken stellen einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung im Tatzeitraum dar, wie dies die Rechtsprechung für die Annahme von Gewerbsmässigkeit fordert. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Rest der Einkünfte nicht verbrauchte, sondern ansparte und teilweise aktiv verwaltete, für sich genommen Gewerbsmässigkeit zu begründen vermöchte.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 und 2 BStP). Da ihre Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist ihr Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Ihren finanziellen Verhältnisse wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde und der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: