BGer 6S.465/2006
 
BGer 6S.465/2006 vom 02.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.465/2006 /hum
Urteil vom 2. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Serge Flury,
gegen
A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 24. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der belgische Berufschauffeur X.________ fuhr mit seinem Lastwagen aus seiner Heimat kommend am 3. Juli 2003 kurz nach 08.00 Uhr bei der Firma Y.________ in Brittnau vor, um dort Früchte und Gemüse abzuladen. Dabei steuerte er seinen Wagen samt Anhänger (Auflieger) rückwärts bis auf drei bis vier Meter an die Entladerampe heran. X.________ stieg bei laufendem Motor aus und öffnete die Türen des Aufliegers. Zurück in der Führerkabine fuhr X.________ im Schritttempo näher Richtung Rampe. Eine Hilfsperson zog er nicht bei.
In der Zwischenzeit hatte sich Z.________ zur Entladerampe direkt hinter dem Anhänger begeben, um sich dort bei einem Arbeiter der Firma Y.________, der auf der Rampe Kehricht wischte, zu erkundigen, wo er die von ihm zu liefernden Pneus abladen könne. Obwohl der Arbeiter Z.________ noch zu warnen versuchte, wurde dieser vom Auflieger des Lastwagens mit dem Brustkorb gegen die Rampe gedrückt. Z.________ wurde mit der Rega ins Inselspital nach Bern geflogen, wo er um 09.43 Uhr seinen Verletzungen erlag.
B.
Das Gerichtspräsidium Zofingen sprach X.________ am 12. September 2005 unter anderem der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.--.
In teilweiser Gutheissung der von X.________ erhobenen Berufung erkannte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, diesen mit Urteil vom 24. August 2006 namentlich der fahrlässigen Tötung für schuldig und bestrafte ihn mit 18 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.--.
C.
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben.
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass zwischen dem Öffnen der Türen des Aufliegers und dem erneuten Losfahren zwischen 20 und 30 Sekunden verstrichen, in welchen der Beschwerdeführer den Bereich auf der Beifahrerseite und jenen hinter seinem Fahrzeug nicht überblicken konnte. Die Sicht aus der Führerkabine nach hinten in die unbeleuchtete Verladehalle war stark eingeschränkt. Zudem verursachte neben dem Motor auch das Kühlaggregat des Wagens einen beträchtlichen Lärm. Die Verladehalle war öffentlich zugänglich.
Zusammenfassend zieht die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem er unter den gegebenen Umständen für das Rückwärtsfahrmanöver keine Hilfsperson beigezogen habe.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom Beizug einer Hilfsperson absehen dürfen, da jegliche Gefahr ausgeschlossen gewesen sei. Selbst wenn er aber eine Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte, so habe er jedenfalls schon deshalb den Kausalverlauf auch nicht in den Umrissen voraussehen können, weil er mit dem unvernünftigen Verhalten des Opfers nicht habe rechnen müssen. Die stark eingeschränkten Sichtverhältnisse in der Verladehalle seien nicht von Relevanz gewesen, da er den Verunfallten selbst bei vollständiger Ausleuchtung nicht hätte erkennen können. Ferner sei es in Belgien nicht üblich, bei derartigen Manövern Hilfspersonen beizuziehen, was insofern von Bedeutung sei, weil für die Strafbarkeit auf die individuelle Erfahrung des Täters abgestellt werden müsse.
2.
2.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit unter anderem voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
2.2 Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefahr des Erfolgseintritts hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 mit Hinweis).
Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 131 IV 145 E. 5.1). Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d S. 65; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 17, je mit Hinweisen).
2.3 Der Umfang der Sorgfalt, welche der Beschwerdeführer zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des SVG und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11; vgl. BGE 127 IV 34 E. 2b).
Rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach der Fahrzeugführer, der rückwärts fahren will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet ist und diese nicht behindern darf. Die Ausführungsbestimmung von Art. 17 VRV, welche die bestehenden Sorgfaltspflichten konkretisiert, schreibt namentlich vor, dass der Fahrzeugführer bei beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen hat, sofern nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Abs. 1). Mit dieser Norm bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, so dass Gefahren für Dritte gar nicht erst entstehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine sehr kurze Strecke (3 - 4 Meter) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur letzten durchgeführten Sichtkontrolle (20 - 30 Sekunden) zurückgelegt, weshalb beim Manöver jede Gefahr im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VRV ausgeschlossen gewesen sei.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Gefahr eines Unfalls sinke, je kürzer die gefahrene Strecke und die seit der letzten Kontrolle verstrichene Zeit seien, kann zwar durchaus gefolgt werden. Dieser Aspekt betrifft jedoch die Frage des Ausmasses des Verschuldens, nicht aber der Strafbarkeit als solcher. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe keinerlei Gefahr bestanden, verkennt er, dass sein Verhalten ursächlich im Sinne eines natürlichen Kausalzuammenhangs für den Tod des Opfers war. Der eingetretene Erfolg belegt, dass vorliegend nicht nur eine konkrete Gefahr bestand, sondern dass sich diese sogar realisiert hat. Beim verwendeten Lastwagen handelt es sich offensichtlich um ein Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten. Der Beschwerdeführer wäre deshalb in der konkreten Situation gestützt auf die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 VRV gehalten gewesen, zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen.
An dieser Verpflichtung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine solche Zuhilfenahme Dritter in Belgien angeblich nicht üblich ist. Anwendung findet vorliegend ausschliesslich schweizerisches Recht, dessen Bestimmungen als dem Beschwerdeführer bekannt vorauszusetzen sind. Ebenso wenig fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, das Opfer auch bei vollständiger Beleuchtung der Verladehalle nicht hätte sehen können. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer der unterlassene Beizug einer Hilfsperson aufgrund der selbst bei guten Lichtverhältnissen stark eingeschränkten Sicht nach hinten. Die mangelhafte Sicht wie auch der beträchtliche Lärm - verursacht namentlich durch das Kühlaggregat des Wagens - liessen vorliegend den Einsatz einer das Manöver überwachenden Person als umso dringlicher geboten erscheinen.
Wer, wie der Beschwerdeführer, unter den gegebenen Umständen beim Rückwärtsfahren darauf verzichtet, eine Hilfsperson beizuziehen, verletzt demnach die ihm obliegende Sorgfaltspflicht.
3.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken. Allerdings stellt sich der Beschwerdeführer, wie dargelegt, auf den Standpunkt, er habe nicht mit dem unvernünftigen Verhalten des Verunfallten rechnen müssen, weshalb ihm der Erfolg auch nicht zugerechnet werden könne.
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Verladehalle war, wenn auch vorwiegend von Berufsleuten frequentiert, so doch öffentlich zugänglich, weshalb der Aufenthalt eines Dritten unterhalb des Rampenbereichs nicht derart ungewöhnlich war, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. Im Lichte der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 VRV durften Dritte zudem davon ausgehen, dass zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beigezogen würde. Selbst wenn dem Opfer jedoch ein Mitverschulden anzulasten sein sollte, so wäre dieses jedenfalls nicht derart schwerwiegend, dass es die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers aufzuheben vermöchte. Das Verhalten des Verunfallten rückt mit anderen Worten die Handlung des Beschwerdeführers nicht in einem Mass in den Hintergrund, dass diese nicht mehr als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen würde.
Die Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts ist demnach zu bejahen, zumal dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit Recht anführt, als Lastwagenchauffeur mit rund 20-jähriger Berufserfahrung die Gefahren solcher Rückwärtsfahrmanöver hätten bewusst sein müssen.
3.3 Durch den Beizug einer Hilfsperson - welcher problemlos möglich und auch zumutbar gewesen wäre - hätte zudem der Eintritt des Erfolgs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.
4.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: