BGer 1P.579/2006
 
BGer 1P.579/2006 vom 04.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.579/2006 /fun
Urteil vom 4. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn,
gegen
Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwältin
Nadja Herz,
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,
8706 Meilen,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Festsetzung Strassenprojekt,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer, vom 15. Juni 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dass das Projekt für den Ausbau der Goldacherstrasse in Küsnacht im Mai 2005 öffentlich aufgelegt wurde,
dass der Gemeinderat Küsnacht die Einsprache von X.________ abwies und der Bezirksrat Meilen auf den hernach erhobenen Rekurs nicht eintrat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 15. Juni 2006 abwies, da die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittelbefugnis in den unterinstanzlichen Verfahren nicht dargetan habe und ihr durch den Strassenausbau auch kein Nachteil entstehe, der sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiere,
dass X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeschrift Züge einer übermässig weitschweifigen Eingabe im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG trägt, sich die Beschwerde aber als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist,
dass Anfechtungsobjekt im staatsrechtlichen Verfahren allein der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein kann (Art. 86 Abs. 1 OG) und somit auf die Beschwerdevorbringen, die sich gegen die Entscheide und das Vorgehen der unteren Instanzen richten, nicht einzutreten ist,
dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid die Auffassung des Bezirksrats, es mangle der Beschwerdeführerin an der Rechtsmittellegitimation, im Ergebnis bestätigt hat und daher der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gericht habe sich zu Unrecht mit der Sache selbst nicht befasst, ins Leere stösst,
dass in der staatsrechtlichen Beschwerde über weite Strecken rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, auf die im staatsrechtlichen Verfahren nicht eingetreten werden kann,
dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu gewissen - letztlich unerheblichen - Verfahrensmängeln im Einsprache- und Rekursverfahren verfassungsrechtlich haltbar sind,
dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelbefugnis zugestanden werden könne, vertretbar ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch kein Anlass bestand, die Beschwerdeführerin zur - Streitgegenstand bildenden - Frage der Beschwerdelegitimation zusätzlich anzuhören,
dass die staatsrechtliche Beschwerde demnach unter Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 3 OG),
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und
dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG auch im staatsrechtlichen Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern abzusehen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Küsnacht, dem Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: