BGer 5P.344/2006
 
BGer 5P.344/2006 vom 04.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.344/2006 /bnm
Urteil vom 4. Dezember 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Bank X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost, Bellariastrasse 7, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 8 und 9 BV (definitive Rechtsöffnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 erteilte der Audienzrichter am Bezirksgericht Zürich der Firma Y.________ in Prosequierung des Arrestes Nr. 1 in der gegen die Bank X.________ erhobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ für Fr. 5'301'513.15 nebst Zins zu 9% nach jeweiligem Verfall sowie für die Spruchgebühr die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig wies er das Sistierungsgesuch der Bank X.________ ab. Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13. Juli 2006 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Bank X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.
B.
Die Bank X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. August 2006 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 14. September 2006 erteilte der Präsident der II. Zivilabteilung der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die definitive Rechtsöffnung ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 Ia 256 E. 1a). Das Obergericht hat den angefochtenen Beschluss aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde und damit als Kassationsinstanz erlassen. Gegen diesen steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, mithin ist er kantonal letztinstanzlich (§ 284 Ziff. 1 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N. 2 zu § 284; Art. 86 Abs. 1 OG ). Aufgrund ihrer rein kassatorischen Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5) kann auf die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin damit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt. Mit diesen Einschränkungen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in mehrfacher Hinsicht die willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es sich mit ihren diesbezüglichen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. So bringt sie vor, ihr Gesuch um Sistierung des Rechtsöffnungsgesuchs hätte bewilligt werden müssen, da zureichende Gründe im Sinne von § 53a ZPO/ZH bestanden hätten. Im Weitern hätten zur Frage ihrer völkerrechtlichen Immunität eine gerichtliche Expertise sowie Auskünfte bei kompetenten Amtsstellen wie dem Institut für Rechtsvergleichung eingeholt und ihre Repräsentanten befragt werden müssen. Indem das Obergericht hier den ablehnenden Standpunkt des Rechtsöffnungsrichters ohne stichhaltige Begründung geschützt habe, habe es § 149, § 168 und § 209 ZPO/ZH in unhaltbarer Weise ausgelegt und ihr rechtliches Gehör verletzt. Dies gelte auch für die Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Vollstreckungsverjährung, welche in willkürlicher Auslegung von Art. 148 IPRG nach schweizerischem statt nach syrischem Recht beurteilt worden sei.
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und einlässlich erhobene, und soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Wird zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so hat sich der Beschwerdeführer vor Augen zu halten, dass der Richter in seinem Entscheid nur die wesentlichen Argumente festzuhalten hat, indes nicht auf sämtliche Vorbringen und Beweisanträgen der Parteien eingehen muss (BGE 121 I 54 E. 2c).
2.2 Der Rechtsöffnungsrichter hatte das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin bis zum Entscheid über ein anderes Verfahren abgewiesen, da keine zureichenden Gründe nach § 53a ZPO/ZH gegeben seien und überdies die Sistierung von Prozessen, die im summarischen Verfahren durchgeführt werden, grundsätzlich unzulässig sei. Das Obergericht schützte diesen Standpunkt und betonte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte präjudizielle Bedeutung bzw. eine Vereinfachung des Verfahrens nicht ersichtlich sei. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren betreffe nicht die selben Parteien wie das andere Verfahren, dessen Ausgang immer noch offen sei.
Gemäss § 53a ZPO kann ein Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden. Ob solche gegeben sind, hat der Richter im Einzelfall zu prüfen. Die Verfahrenseinstellung bildet immer die Ausnahme vom Grundsatz, dass das Gericht für eine beförderliche Prozesserledigung zu sorgen habe (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 53a). Diese Ausgangslage scheint die Beschwerdeführerin ausser Acht zu lassen. Soweit sie auf der Sistierung des (summarischen) Rechtsöffnungsverfahrens besteht, weil die Behandlung des konkreten Gesuchs nicht dringlich sei, kann ihr zumindest nach Lektüre des von ihr angeführten Zitates nicht gefolgt werden. Die Kommentatoren erwähnen vorerst, in welchen Fällen die Einstellung des Prozesses bundesrechtlich vorgeschrieben ist, und gehen dann zu den Ausnahmen über. Darunter fallen die dringlichen Prozesse, wozu neben familienrechtlichen auch solche im summarischen, beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren gehören (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 8 zu § 53a). Dass ein im summarischen Verfahren durchzuführender Prozess nur dann nicht eingestellt werden darf, wenn er dringlich ist, folgt daraus nicht. Damit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens an der Sache vorbei. Dass das Obergericht sich mit ihren Darlegungen zu den zureichenden Gründen nach § 53a ZPO/ZH nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe, trifft im Übrigen nicht zu. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich klar hervor, weshalb das Obergericht keinen Anlass zur Sistierung des Verfahrens erblickte. In welcher Weise die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gewürdigt und berücksichtigt wurden, hat hingegen mit dem Gehörsanspruch nichts zu tun. Von einer willkürlichen Anwendung von § 53a ZPO/ZH kann nach dem Gesagten ohnehin keine Rede sein.
2.3 Nach Ansicht des Obergerichts brauchte der Rechtsöffnungsrichter auf die Frage der völkerrechtlichen Immunität der Beschwerdeführerin als Staatsbank nicht zurückzukommen, da die Gerichte diese bereits in früheren Verfahren verneint hätten.
Die Beschwerdeführerin stellt diese Ausgangslage zwar nicht in Frage, bringt allerdings vor, dass in den bisherigen Verfahren ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Immunität wie auch die anderen beantragten Beweismittel nie ein Thema gewesen seien. Daraus scheint sie einen Anspruch auf die besagten Vorkehren abzuleiten, ohne sich dazu zu äussern, warum sie erst im Stadium der definitiven Rechtsöffnung mit ihren diesbezüglichen Anträgen kommt. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts ist auf jeden Fall mit diesem Vorbringen nicht rechtsgenüglich dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem nicht gegeben, da entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Obergericht zu ihren Anträgen Stellung genommen hat, wenn auch nicht in ihrem Sinn.
2.4 Das Obergericht vermochte im Rechtsöffnungsentscheid keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH zu erkennen, weil darin im Hinblick auf die Frage der Vollstreckungsverjährung auf die aktuelle Literatur zu Art. 148 IPRG Bezug genommen werde.
Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, dass die Frage des anwendbaren (Verjährungs-)rechts in der Lehre umstritten sei und daher durch eine gerichtliche Expertise, persönliche Befragung und schriftliche Auskünfte hätte geklärt werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, habe das Obergericht § 149, § 168 und § 209 ZPO/ZH willkürlich angewendet. Offenbar übersieht die Beschwerdeführerin, dass grundsätzlich nur Tatsachen zu beweisen sind und der Richter dazu aufgerufen ist, Rechtsfragen nach Konsultation von Rechtsprechung und Lehre in eigener Verantwortung zu entscheiden. Einzig ausländisches Recht ist nachzuweisen, soweit dessen Kenntnis dem Richter nicht zuzumuten ist (dazu immer noch grundsätzlich: Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 121). Damit kann durch die Nichtabnahme der beantragten Beweise auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt sein. Ob im vorliegenden Fall syrisches oder schweizerisches Verjährungsrecht zur Anwendung gelangt, ist aufgrund von Art. 148 IPRG, also schweizerischem Kollisionsrecht, zu beantworten. Dazu benötigt der Richter - wie gesagt - kein Rechtsgutachten und auch keine Parteibefragung sowie schriftliche Auskünfte. Ob aufgrund von Art. 148 IPRG das Recht des Urteilsstaates und damit schweizerisches Verjährungsrecht massgebend ist, wurde von den Kommentatoren in der Tat im Verlauf der Zeit nicht gleich beantwortet. Wenn der Rechtsöffnungsrichter, wie im vorliegenden Fall, auf die neueste Auflage eines Standardwerkes abstellt und gestützt darauf das Recht des Urteilsstaates als massgebend erachtet, so durfte das Obergericht diesen Standpunkt schützen, ohne sich dem Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung auszusetzen (Keller/Girsberger, in: IPRG Kommentar, Hrsg. Anton Heini et al., 1. Aufl. Zürich 1993, N. 18 zu Art. 148, und Keller/Girsberger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. Zürich 2004, N. 18 zu Art. 148).
3.
Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin liege ein nichtiger Zahlungsbefehl zu Grunde, da einerseits der Umrechnungskurs für den in Betreibung gesetzten Betrag und anderseits der Zinssatz fehle. Darin liege eine willkürliche Anwendung von Art. 67 und Art. 69 SchKG.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG muss der Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung und bei Verzinslichkeit den Zinsfuss enthalten. Das Obergericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Angabe des Umrechnungskurses nicht wesentlich sei. Es genüge, wenn die Forderung für alle Beteiligten mühelos bestimmbar sei. Im vorliegenden Fall dürfe davon ausgegangen werden, dass der in Betreibung gesetzte Betrag aufgrund der zahlreichen Gerichtsentscheide hinlänglich bekannt sei und die Beschwerdeführerin wisse, wofür sie betrieben werde. Was den Zinssatz betrifft, hielt das Obergericht fest, dass dieser vom Rechtsöffnungsrichter unter Hinweis auf die rechtskräftigen Urteile in der Sache sowie das Arrestbegehren auf 9% festgesetzt worden war. Damit könne von einem mangelhaften oder gar nichtigen Zahlungsbefehl nicht die Rede sein.
3.2 Zwar besteht die Beschwerdeführerin nach wie vor darauf, dass der Umrechnungskurs ein notwendiger Bestandteil des Zahlungsbefehls darstelle. Indes räumt sie selber ein, dass der Rechtsöffnungsrichter die "nachträgliche Beibringung des Umrechnungskurses" durch die Gegenpartei habe "durchgehen" lassen. Mit andern Worten, der behauptete Mangel wurde behoben. Auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin zur gesetzlichen Notwendigkeit, den Umrechnungswert im Zahlungsbefehl anzuführen, braucht damit nicht eingegangen zu werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihre diesbezügliche Argumentation nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, entbehrt auch hier jeder Grundlage. Dass das Vorgehen des Rechtsöffnungsrichters in willkürlicher Anwendung kantonalen Verfahrensrechts geschehen wäre, rügt die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren - nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ihre Rüge, der Rechtsöffnungsrichter sei in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auf ihre juristischen Argumente zu den Folgen eines fehlenden Zinssatzes im Zahlungsbefehl nicht eingegangen, und ihre diesbezüglichen Darlegungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht behandelt zu haben. Zwar nimmt das Obergericht zur Frage, ob der Rechtsöffnungsentscheid genügend begründet worden ist, nicht ausdrücklich Stellung. Indes prüft es selber die wesentlichen Argumente der angefochtenen Verfügung und hält fest, weshalb die angefochtene Verfügung zu Recht von einem Zinssatz von 9% ausgehe. Von einer Gehörsverletzung kann damit kein Rede sein.
Zudem erblickt die Beschwerdeführerin in der Schlussfolgerung des Obergerichts zum Zinssatz von 9% eine willkürliche Anwendung von Art. 67 und 69 SchKG. Das Obergericht hatte die Beschwerdeführerin - wie bereits der Rechtsöffnungsrichter - auf die handelsgerichtlichen Urteile in der Sache sowie das Arrestgesuch der Beschwerdegegnerin verwiesen, worin durchgehend von einem Zinssatz von 9% die Rede sei. Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben genügt es, wenn für den Betriebenen erkennbar ist, wofür er belangt wird (BGE 121 III 18 E. 2b). Dass der geltend gemachte Zinssatz 9% beträgt, musste der Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten Urteile ohne weiteres klar sein. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht weiter und geht insbesondere auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu dieser Frage nicht ein.
4.
Der staatsrechtlichen Beschwerde ist damit insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: