BGer 2A.540/2006 |
BGer 2A.540/2006 vom 11.12.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.540/2006 /fco
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Urteil vom 11. Dezember 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 3. Juli 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1979) reiste im Jahre 1994 im Rahmen des Familiennachzuges mit seiner Mutter und zwei Geschwistern zum Vater in die Schweiz ein, wo er in der Folge die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) erhielt. Mit Verfügung vom 23. März 2006 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen X.________ für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Die hiergegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 26. April 2006 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2006).
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X.________ hat am 14. September 2006 beim Bundesgericht rechtzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen. Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und im Übrigen durch Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erledigt werden. Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was den Entscheid der Vorinstanz bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Die auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gestützte Ausweisung erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.201). Nicht zu beanstanden ist unter anderem, dass sie erst nach Verbüssung einer Haft angeordnet wurde.
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2.1 Seit 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen teilweise zunehmend schwereren Delikten wiederholt verurteilt. So war er vor allem im Jahre 1999 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs mit zwölf Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde mit einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Im Oktober 2003 wurde er insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit zwei Monaten Gefängnis bestraft. Im November 2004 wurde er wegen mehrfachen einfachen Körperverletzungen (teils an Wehrlosen), die er im Zeitraum von August 2001 bis Februar 2004 begangen hatte, zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt. Die letztgenannten Taten beging er während der Probezeit, die wegen eines ähnlich gelagerten Delikts ausgesprochen worden war. Bereits im Jahre 1997 hatte das Ausländeramt den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens verwarnt; im Februar 2000 hatte es ihm sogar die Ausweisung angedroht. Im Urteil vom November 2004 wurde vom Strafgericht bemerkt, der Beschwerdeführer betrachte seine Taten nur als Bagatellen. Es sei für ihn selbstverständlich, dass Gewalt auch aus einem nichtigen Grund angewendet werden dürfe. Er schrecke nicht davor zurück, noch auf wehrlose Opfer weiter einzuschlagen. An dieser Einschätzung wurde im Berufungsurteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Mai 2005 festgehalten. Somit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer auszuweisen.
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2.2 Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermag das Interesse an dessen Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer gelangte erst im Alter von vierzehneinhalb Jahren in die Schweiz, wo er sich nun seit rund zwölf Jahren aufhält. Schon kurz nach seiner Einreise begann er zu delinquieren und hörte damit bis Februar 2004 trotz verschiedener Massnahmen und Verurteilungen nicht auf. Die schwersten Delikte hat er nicht als Jugendlicher, sondern bereits als Erwachsener begangen, so dass kaum von Jugendsünden die Rede sein kann, wie das der Beschwerdeführer zu beschönigen versucht. Ausserdem war der Beschwerdeführer bei Begehung dieser Taten schon ausländerrechtlich vorgewarnt. Zwar sind seit dem zuletzt genannten Datum keine neuen Straftaten bekannt geworden; in diese Zeit fällt aber teilweise der Vollzug einer Freiheitsstrafe.
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Wohl leben die Eltern und die (heute erwachsenen) Geschwister des Beschwerdeführers zum Teil in der Schweiz. Dieser Umstand und die behauptete starke Familienbindung in seinem Kulturkreis hatte ihn aber nicht von seinen deliktischen Handlungen abgehalten. Ausserdem ist der 27-jährige Beschwerdeführer auf die dauernde Präsenz der erwähnten Familienangehörigen nicht angewiesen. Darüber hinaus hat er eine Berufsausbildung in der Schweiz abgebrochen und seither keine Arbeitsstelle über mehrere Jahre innegehabt. Wenn der Beschwerdeführer meint, er würde bereits nach fünf Jahren Aufenthalt in seiner Heimat die deutsche Sprache wieder weitgehend verlernt haben, so zeigt das nur, wie wenig er in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Der gesunde und ledige Beschwerdeführer wird sich in seiner Heimat, wo er über die Hälfte seines Lebens und den grössten Teil seiner Schulzeit verbracht hat, zurechtfinden können, auch wenn sich vor Ort keine näheren Angehörigen mehr befinden und die dortigen Lebensbedingungen schwieriger sein mögen; damit ist er gegenüber der Bevölkerung seiner Heimat nicht wesentlich benachteiligt. Von einem "Härtefall" kann hier somit keine Rede sein.
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers haben die Strafgerichte ihm nicht eine "überaus" günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten gestellt. Vielmehr gingen sie ausdrücklich von einem "Grenzfall" aus. Ausserdem sind die Prognose in strafrechtlicher Hinsicht ebenso wie die Resozialisierungschancen bei der Frage der ausländerrechtlichen Ausweisung für sich allein nicht ausschlaggebende Elemente bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). Angesichts der hier zu verzeichnenden Eskalation der Gewalttätigkeit und des eher geringen Integrationsgrades des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse, selbst wenn die erwähnte Prognose etwas günstiger ausfallen sollte. Deshalb ändert am Ergebnis auch nichts, dass die Vorinstanz mangels konkreter und belegter Angaben des Beschwerdeführers fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die fristlose Kündigung eines früheren Arbeitsverhältnisses sei auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.
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2.3 Die Ausweisung verpflichtet den Beschwerdeführer, die Schweiz zu verlassen und sie für die angeordnete Dauer nicht zu betreten (Art. 11 Abs. 4 ANAG). Mit ihr erlischt aber auch die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Der Beschwerdeführer scheint irrigerweise davon auszugehen, er dürfe nach Ablauf der fünf Jahre ohne weiteres wieder in der Schweiz wohnen. Die erloschene Niederlassungsbewilligung lebt indes nach dieser Zeit nicht automatisch wieder auf. Deshalb geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, welches sich darauf bezieht, er würde sich nach fünfjähriger Abwesenheit wieder in der Schweiz aufhalten. Wohl wird er bei Bewährung nach fünf Jahren allenfalls seine hiesigen Familienangehörigen besuchen können. Woraus er dann einen weiter gehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten will, ist derzeit jedoch nicht ersichtlich.
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3.
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Dem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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