BGer 1S.8/2006
 
BGer 1S.8/2006 vom 12.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1S.8/2006 /fun
Urteil vom 12. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Steuerstrafverfahren, Kontensperre,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer,
vom 22. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (EStV), ermittelt gegen Y.________ und weitere Beschuldigte wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2002 bzw. 14. März 2005 ordnete die EStV unter anderem die Sperre eines Bankkontos an, welches auf X.________, die Ehefrau des Beschuldigten, lautet. Eine gegen die Verfügung vom 14. März 2005 erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 24. Oktober 2005 teilweise gut. Die Beschwerdekammer hob die Vermögensbeschlagnahme auf, soweit diese den Betrag von CHF 475'000.-- überstieg. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 an die EStV stellte X.________ den Antrag, die Vermögensbeschlagnahme im Umfang von CHF 475'000.-- sei (in Wiedererwägung der oben genannten Zwangsmassnahmenentscheide) aufzuheben. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch trat die EStV am 10. Januar 2006 nicht ein. Eine von der Kontoinhaberin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 22. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 22. März 2006 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 13. April 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe des auf ihrem Konto noch gesperrten Bankguthabens.
Das Bundesgericht hat der Beschwerde (hinsichtlich der Kostenfolgen des angefochtenen Entscheides) die aufschiebende Wirkung erteilt. Die EStV beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesstrafgericht verzichtete auf Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin replizierte nach mehrmals erstreckter Frist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen).
1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes entscheidet über die ihr nach dem VStrR zugewiesenen Beschwerden (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Gegen Zwangsmassnahmen gestützt auf das VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Seit 1. April 2004 ist Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (bzw. des BGG) per 1. Januar 2007 kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören namentlich Entscheide betreffend die Anordnung bzw. Weiterdauer von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft oder betreffend Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten). Als Zwangsmassnahmenentscheide gelten sodann Verfügungen über Kontensperren, über die Beschlagnahmung von Vermögen oder betreffend die Durchsuchung bzw. Beschlagnahmung von Dokumenten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155). Nicht mit Zwangsmassnahmenbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind hingegen allgemeine prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes etwa betreffend Akteneinsicht oder Beizug des Verteidigers zum Verhör des Beschuldigten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.).
1.2.1 Es stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde:
Die EStV ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember 2005 betreffend vollständige Aufhebung der Kontensperre nicht eingetreten. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Beschwerdekammer dazu Folgendes: Zwar sei "eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig". Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich im vorliegenden Fall "ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls" gestützt auf die "Rechtsprechung zu Art. 29 BV" ergebe. Dies "dürfte entgegen der Auffassung" der EStV hier "zu bejahen sein", zumal die Beschwerdeführerin sich für ihren Antrag um Aufhebung der Kontensperre auf neue Tatsachen berufe. "Die Frage" brauche jedoch "nicht abschliessend beurteilt zu werden". "Selbst wenn man einen Anspruch auf Wiedererwägung bejahen wollte, könnte die Beschwerde" (gemäss den sich anschliessenden materiellen Erwägungen der Beschwerdekammer) "nicht gutgeheissen werden" (angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. 2.2-2.3).
1.2.2 Streitig ist somit eine Verfügung der EStV, gestützt auf die eine Vermögensbeschlagnahme im Betrag von CHF 475'000.-- auf dem Konto der Beschwerdeführerin aufrecht erhalten wird. Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesstrafgericht diesen Zwangsmassnahmenentscheid materiellrechtlich geschützt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe des auf ihrem Konto noch gesperrten Bankguthabens.
1.2.3 Nach dem Gesagten betrifft die hier streitige Verfügung eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG.
1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP sinngemäss anwendbar. Danach ist jede Person zur Beschwerde befugt, die durch die streitige Zwangsmassnahme einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. Als Inhaberin des von der Vermögensbeschlagnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung legitimiert. Das Rechtsmittel wurde innert der Frist von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG erhoben.
1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137).
1.5 Das Bundesgericht prüft, da es im Bundesstrafprozess nicht Aufsichtsbehörde sondern Rechtsmittelinstanz ist, nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 1S.11/2005, E 1.7; 1S.6/2004 und 1S.13/2004, je E. 1.4; s. auch BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird in materieller Hinsicht Folgendes erwogen: "Voraussetzung für die Beschlagnahme" sei "ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen". Eine Einziehungsbeschlagnahme bei nicht beschuldigten Dritten sei möglich, "soweit Letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind". Das strafrechtliche Einziehungsurteil unterliege "in der Regel dem Sachrichter". Demgegenüber stelle der strafprozessuale Entscheid über eine vorläufige Einziehungsbeschlagnahme erst eine provisorische strafprozessuale Massnahme dar, die einem allfälligen richterlichen Einziehungsurteil nicht vorgreife. Insofern sei von der vorläufigen Beschlagnahme "nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt". "Im vorliegenden Fall" bedeute dies, "dass die Aufhebung der Beschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin nur dann" in Betracht falle, "wenn die behauptete Zahlungsfähigkeit ihres Ehemannes eindeutig erstellt ist und damit eine Einziehung offensichtlich nicht in Frage" komme.
Weiter erwägt die Beschwerdekammer, dass Ehegatten gemäss Art. 13 DBG grundsätzlich "solidarisch für die Gesamtsteuer" haften würden. "Wenn einer von beiden zahlungsfähig ist", beschränke sich diese Solidarhaftung jedes Ehegatten zwar "auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer". Die Voraussetzung der "Zahlungsunfähigkeit" im Sinne des DBG sei jedoch "vorliegend nicht eindeutig erfüllt". Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass "eine Einziehung gegenüber der Beschwerdeführerin zufolge fehlender Solidarschuld offensichtlich nicht in Betracht" falle. Die Beschwerdekammer sei schon in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2005 davon ausgegangen, "dass mutmasslich zumindest Teile des auf die Beschwerdeführerin verschobenen Geldes wirtschaftlich ihrem Ehemann zuzurechnen" seien. Im Übrigen müsse der Entscheid über eine allfällige fiskalstrafrechtliche Einziehung "letztlich dem Sachrichter vorbehalten bleiben".
3.
Die Beschwerdeführerin wendet im wesentlichen (zusammengefasst) Folgendes ein: "Ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen" seitens ihres Ehemannes "auf die Beschwerdeführerin oder Dritte" hätten "nicht stattgefunden". Der "Hintergrund der Übertragung von rund CHF 0,5 Mio." auf ihr betroffenes Konto "im Februar 2001" sei der EStV "bekannt und belegt". Aus einer "Transaktionenaufstellung" des Beschuldigten vom 25. Februar 2005 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten zuvor "Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 512'000.-- gewährt" habe. Gewisse Zahlungen ihres Ehemannes seien auch "schenkungshalber" erfolgt.
Das Bundesstrafgericht gehe sodann davon aus, dass der Beschuldigte "Nachsteuern in mutmasslicher Höhe von CHF 475'000.-- schulden könnte", für die sie, die Beschwerdeführerin, "gestützt auf Art. 13 DBG solidarisch hafte". Am 18. November 2005 habe das Steueramt des Kantons Aargau (zur Deckung allfälliger Steuerstrafen des Beschuldigten) jedoch zwei Sicherstellungsverfügungen und rechtskräftige Arrestbefehle erlassen. Diese seien im November 2005 vollzogen worden und beträfen Vermögenswerte bzw. Konten des Beschuldigten und zwei seiner Firmen. Gestützt darauf sei "nahezu das ganze Vermögen" des Beschuldigten "zugunsten des Kantons Aargau bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft gepfändet" worden. Da ihr Ehemann folglich "zahlungsunfähig" geworden sei, entfalle "die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin nach Art. 13 DBG und damit auch die Rechtsgrundlage" für die hier streitige Kontensperre.
4.
Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen der streitigen Zwangsmassnahme zu klären:
4.1 Der Bund erhebt gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) namentlich eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a DBG). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG). Die Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung für die Erhebung der direkten Bundessteuer wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (Art. 175-180 DBG) oder Steuervergehens (Art. 186-189 DBG) gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG).
4.2 Im Sechsten Teil ("Steuerstrafrecht") unterscheidet das DBG folgende Arten von Steuerdelikten:
4.2.1 Im Ersten Titel werden die Fiskalübertretungen behandelt (nämlich die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung). Die Verletzung von fiskalischen Verfahrenspflichten (etwa betreffend Einreichung der Steuererklärung) wird im 1. Kapitel mit Busse bedroht (Art. 174 DBG). Das 2. Kapitel (Art. 175-180 DBG) regelt die Steuerhinterziehung. Vollendete Steuerhinterziehung liegt namentlich vor, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ausfällt. Die Steuerhinterziehung stellt ebenfalls eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft (Art. 175 DBG).
4.2.2 Im Zweiten Titel (Art. 186-189 DBG) werden die Steuervergehen unter Kriminalstrafe gestellt. Steuerbetrug nach Art. 186 DBG begeht, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Die Strafdrohung beträgt Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 30'000.--. Ebenfalls als Vergehen (Art. 9 Abs. 2 StGB) mit Gefängnis als Höchststrafe bedroht, ist die Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG). Vermutet die kantonale Fiskalbehörde ein Fiskalvergehen im Sinne des DBG, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Strafanzeige; diese Behörde verfolgt dann ebenfalls das Vergehen nach DBG (Art. 188 Abs. 1 DBG). Das Verfahren bei Fiskalvergehen richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes (Art. 188 Abs. 2 DBG). Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen vom Strafrichter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so erfolgt für das Vergehen nach DBG eine Zusatzstrafe (Art. 188 Abs. 3 DBG); die EStV kann die Strafverfolgung wegen Steuervergehen durch die zuständigen Strafjustizbehörden verlangen (Art. 188 Abs. 4 DBG).
4.2.3 Schliesslich unterscheidet das DBG im Dritten Titel noch zwischen schweren und minder schweren Steuerwiderhandlungen. Bei Verdacht von "schweren Steuerwiderhandlungen" sind "besondere Untersuchungsmassnahmen" durch die EStV zulässig. Als "schwere Steuerwiderhandlungen" kommen gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG sowohl Fiskalübertretungen als auch Fiskalvergehen in Frage, nämlich (in nicht abschliessender Aufzählung) sowohl die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), als auch die Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Steuerwiderhandlungen ist verfahrensrechtlicher Natur: Bei Verdacht eines schweren Falles kann die EStV in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Besondere Untersuchung durchführen (Art. 190 Abs. 1 DBG).
4.3 Art. 191 Abs. 1 DBG schreibt vor, welche Zwangsmassnahmen die EStV gestützt auf das VStrR im Rahmen der Untersuchung von "schweren Steuerwiderhandlungen" anordnen darf: Im Verfahren gegen die mutmasslichen Täter und Teilnehmer können Massnahmen gemäss Art. 19-50 VStrR verfügt werden; die vorläufige Festnahme (nach Art. 19 Abs. 3 VStrR) ist ausgeschlossen. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR erlaubt die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Die Besondere Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen liegt in den Händen der Verwaltungsbehörden. Die EStV führt die Untersuchung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen durch (Art. 190 Abs. 2 DBG). Die EStV erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht (Art. 193 DBG). Kommt die EStV zum Ergebnis, dass eine (quantitativ) schwere Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Kommt sie zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige (Art. 194 Abs. 2 DBG).
5.
Die vorläufige Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR dient der Sicherung einer allfälligen vom Strafrichter anzuordnenden Vermögenseinziehung.
5.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden). Die Einziehung kann auch bei nicht angeschuldigten Dritten erfolgen. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; s. auch nArt. 70 Abs. 2 StGB in Kraft ab 1. Januar 2007 [AS 2006, 3486]).
Die Vermögenseinziehung (sog. "Ausgleichseinziehung") nach Art. 59 Ziff. 1 StGB stellt eine strafrechtliche Sanktion dar, nämlich (primär) eine "andere" (sachliche) Massnahme, die der Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte und ihrer Surrogate (Ersatzwerte) dient (vgl. Randtitel vor Art. 57-62 StGB; BGE 126 I 97 E. 3c S. 105-107; 125 IV 4 E. 2a/aa S. 6, je mit Hinweisen; Florian Baumann, in: Basler Kommentar StGB, Band I, Basel 2003, Art. 59 N. 7 f.; Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 9 f.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 58 N. 4). Bei der "Anlasstat" der Vermögenseinziehung muss es sich um eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat handeln (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 6). Es kommt dabei grundsätzlich jede Deliktsart in Frage (Verbrechen, Vergehen und Übertretungen im Sinne des StGB), inklusive Verwaltungs- und Steuerdelikte (vgl. BGE 120 IV 365; Baumann, a.a.O., N. 7; Schmid, a.a.O., N. 33 S. 101).
5.2 Die Auslegung und der Anwendungsbereich der sanktionenrechtlichen Bestimmungen von Art. 59 Ziff. 1-2 StGB sind teilweise umstritten. Die überwiegende Lehre und Praxis geht davon aus, dass der strafrechtlichen Vermögenseinziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht nur konkrete deliktisch erworbene Vermögensgegenstände (oder deren Ersatzwerte) unterliegen, sondern auch "rechnerisch-abstrakte", tatsächliche bzw. indirekte Vermögensvorteile, etwa in Form von Ersparnisgewinnen oder Passivenverminderung (vgl. BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7; 120 IV 365 E. 1d S. 367; 119 IV 10 E. 4c/bb S. 16; BGE 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.3, je mit Hinweisen; s. auch Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2004, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 14 Rz. 49, 54; Trechsel, a.a.O., Art. 59 N. 2; teilweise a.M. Baumann, a.a.O., N. 26-28; Schmid, a.a.O., N. 30 S. 79 f.).
5.3 In BGE 120 IV 365 hatte das Bundesgericht einen Fall von Zwangsmassnahmen zu entscheiden, welche die EStV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen "vorsätzlicher Steuerhinterziehung" im Sinne von Art. 36 WUStB (seit 1. Januar 2001: MWStG, SR 641.20) verfügt hatte. Die EStV hatte - ebenfalls gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR - die Einziehungsbeschlagnahme von Bankguthaben (in der Höhe von ca. CHF 33'000.--) angeordnet. Das Bundesgericht erwog, dass die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine "von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische 'konservatorische' prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte" darstellt. Die Beschlagnahme greife "dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor"; und auch "die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten" blieben "durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt" (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Der möglichen strafrechtlichen Einziehung unterliegen nach dieser Praxis "alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind" (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). "Bei der Steuerhinterziehung" bestehe "der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern" (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen).
5.4 Ein neueres Urteil des Bundesgerichtes vom 26. September 2005 betraf (wie der vorliegende Fall) eine Einziehungsbeschlagnahme im Rahmen einer Besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG. Das Bundesgericht entschied, dass widerrechtliche fiskalische Steuerersparnisse - jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme - grundsätzlich als einzugsfähig (im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB) zu betrachten sind. Die Einziehungsbeschlagnahme im Rahmen einer Besonderen Fiskaluntersuchung gemäss DBG findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG (BGE 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.5).
6.
Im vorliegenden Fall ist eine Einziehungsbeschlagnahme bei einer nicht beschuldigten Drittperson streitig (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Art. 191 Abs. 1 DBG). Dem beschuldigten Ehegatten der Beschwerdeführerin werden seitens der EStV "schwere Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG vorgeworfen. Ob nach Abschluss der Besonderen Fiskaluntersuchung ein Strafverfahren wegen Steuervergehen (Art. 193-194 DBG) gegen den Beschuldigten eingeleitet wird, steht noch nicht fest.
6.1 Nach der oben erörterten Rechtslage ist zwischen der Frage der Solidarhaftung für Steuerschulden (inklusive Nach- und Strafsteuern) im fiskalischen Verwaltungsverfahren, den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer fiskalstrafrechtlichen Vermögenseinziehung und der Zulässigkeit einer vorläufigen strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme zu differenzieren:
Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen fiskalstrafrechtlichen Vermögenseinziehung hat (im Falle einer Anklageerhebung) der dafür zuständige Strafrichter zu urteilen. Die hier streitige vorläufige Einziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich zulässig, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass deliktisch erlangtes Vermögen (wozu nach der dargelegten Rechtsprechung auch ein so genannter "Ersparnisgewinn" gehören kann) im Umfang der gesperrten Vermögenswerte auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme ist aufzuheben, falls entsprechende Verdachtsgründe dahinfallen oder falls eine allfällige strafrechtliche Einziehung bei der Ehefrau aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Vermögenseinziehung bei einer nicht angeschuldigten Drittperson wäre zum vornherein ausgeschlossen, wenn diese Person die fraglichen Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und zudem eine gleichwertige Gegenleistung dafür erbracht hätte. Ein gutgläubiger Erwerber könnte vor strafrechtlicher Einziehung ausserdem verschont bleiben, falls diese für ihn in anderer Weise eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
6.2 Im vorliegenden Fall bestehen ausreichende Verdachtsgründe dafür, dass deliktisch erlangtes Vermögen (sog. "Ersparnisgewinn") im gesperrten Umfang auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte:
Die EStV wirft dem Beschuldigten vor, er habe unter anderem zwischen 1996 und 2002 Nettoerträge von mehr als CHF 1 Mio. nicht versteuert. Schon in ihrem Urteil vom 24. Oktober 2005 ging die Beschwerdekammer beim Beschuldigten von einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 475'000.-- aus. In ihrer Verfügung vom 10. Januar 2006 hat die EStV dargelegt, dass "im Februar 2001 ein Kapitalübertrag von CHF 0,5 Mio." vom Konto einer Einzelfirma des Beschuldigten auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Entgegen deren Darlegungen ("Schenkung, Darlehensrückzahlungen") habe der Hintergrund dieser Transaktion bisher "nicht definitiv abgeklärt" werden können.
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Beschuldigten "Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 512'000.-- gewährt". Sie legt jedoch weder einen Darlehensvertrag vor, noch Quittungen, aus denen hervorginge, dass sie dem Beschuldigten (vor Februar 2001) tatsächlich ein Darlehen gewährt hätte. Die von ihr eingereichten Bankbelege beziehen sich nach eigener Darstellung auf die (unbestrittenen) Zahlungen ihres Ehemannes an sie. Damit legt die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, welche einen gutgläubigen Empfang von ca. CHF 500'000.-- im Februar 2001 liquide nachweisen würden.
6.3 Nach dem Gesagten kann beim gegenwärtigen Stand der Besonderen Fiskaluntersuchung nicht von einem offensichtlich gutgläubigen Vermögenserwerb der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ausgegangen werden. Ebenso wenig ist liquide erstellt, dass sie für die erhaltenen gesperrten Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des Gesetzes erbracht hätte. Diese Fragen sind durch die zuständige Fiskalbehörde bzw. - im Falle einer Anklageerhebung - durch den Strafrichter zu beurteilen. Damit erweist sich die Aufrechterhaltung der streitigen Einziehungsbeschlagnahme als bundesrechtskonform. Eine allfällige strafrechtliche Einziehung durch den Richter in der Höhe der gesperrten Vermögenswerte erscheint beim aktuellen Stand des Verfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang sind auch keine offensichtlich unrichtigen relevanten Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichtes ersichtlich.
Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus eine Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten (im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG) nachgewiesen erschiene oder nicht. Zwischen der fiskalrechtlichen Frage der solidarischen Ehegattenhaftung für Steuerschulden und der Zulässigkeit einer strafrechtlichen Vermögenseinziehung bei Dritterwerbern ist (wie gezeigt) zu unterscheiden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für Steuerschulden (Nach- und Strafsteuern) ihres Ehemannes haftet, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Zwangsmassnahmenentscheides. Die Besondere Fiskaluntersuchung der EStV ist unbestrittenermassen noch nicht abgeschlossen. Damit steht auch nicht fest, ob ein verwaltungsrechtliches Nach- und Strafsteuerverfahren (wegen schwerer Steuerhinterziehung) einzuleiten ist oder allenfalls ein Fiskalstrafverfahren wegen strafbarer Steuervergehen.
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der angeblichen Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten falle ihre Solidarhaftung für dessen Fiskalschulden weg. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor strafprozessualen vorläufigen Zwangsmassnahmen geschützt, die der Sicherstellung von deliktisch erlangtem Vermögen dienen. Wie gezeigt, soll mit der Einziehungsbeschlagnahme bei Dritten verhindert werden, dass sich Empfänger von deliktisch erlangten Vermögenswerten aus strafbaren Handlungen des mutmasslichen Täters bereichern oder dazu beitragen, deliktisches Vermögen beiseite zu schaffen. Mit der Frage einer allfälligen direkten bzw. solidarischen Haftbarkeit für widerrechtliche Handlungen Dritter hat dies nichts zu tun. Dementsprechend führt die blosse Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten auch zu keinem Schutz des Drittempfängers vor dem allfälligen einziehungsrechtlichen Durchgriff. Wie bereits dargelegt, würde das materielle Strafrecht dafür vielmehr einen gutgläubigen Erwerb des Dritten (im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) verlangen. Da ein solcher gutgläubiger Erwerb hier nicht liquide nachgewiesen ist, besteht im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein offensichtliches materiellstrafrechtliches Hindernis für die streitige (auch in quantitativer Hinsicht noch verhältnismässige) Einziehungsbeschlagnahme.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: