Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.431/2006 /rom
Urteil vom 12. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige Körperverletzung),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 17. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 27. Juli 2005 beabsichtigte A.________ in Kilchberg mit seinem Personenwagen aus einem Parkfeld nach links auf die Seestrasse in Richtung Horgen zu fahren. Dazu musste er die Fahrbahn Richtung Zürich überqueren, auf welcher B.________ mit ihrem Personenwagen und - hinter ihr - X.________ auf seinem Motorrad unterwegs waren. B.________ verlangsamte ihre Fahrt und gab A.________ durch Blickkontakt zu erkennen, dass sie ihm das Einfügen in den Verkehr ermöglichen wollte. Während A.________ langsam herausfuhr, beschleunigte X.________ und setzte zum Überholen des Personenwagens von B.________ an. In der Folge stiess er auf der Fahrspur Richtung Horgen mit dem Fahrzeug von A.________ zusammen.
Auf der fraglichen Strecke galt kein Überholverbot. X.________ begann sein Überholmanöver, obwohl er bemerkte, dass B.________ ihre Fahrt verlangsamte und A.________ am Strassenrand manövrierte. Nicht erstellt ist, ob X.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritt.
B.
Am 12. August 2005 stellte X.________ Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte mit Verfügung vom 12. Juni 2006 die angehobene Untersuchung gegen A.________ mit der Begründung ein, diesem könne kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Den von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Bezirksgericht Horgen mit Verfügung vom 17. August 2006 ab.
C.
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und des Bezirksgerichts Horgen seien aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei zu verpflichten, gegen A.________ Anklage zu erheben; eventualiter sei die Sache an die Untersuchungsbehörde beziehungsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Bezirksgericht Horgen und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
A.________ hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Artikel 268 Ziff. 2 BStP gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz zulässig. Vorliegend hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen als letzte kantonale Instanz entschieden (vgl. § 402 Ziff. 1 und 6 i.V.m. § 409 StPO/ZH). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verlangt, ist auf sein Begehren jedoch nicht einzutreten (vgl. Hans Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 6.35).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur. Sie kann bei Gutheissung nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, wenn es sich vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (siehe auch Art. 8 Abs. 1 lit. c Opferhilfegesetz [OHG; SR 312.5]). Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2.2 Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c). Dabei ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat oder nicht (BGE 131 IV 195 E. 1.1.1). Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1). Enthält eine Nichtigkeitsbeschwerde keine Ausführungen darüber, ist auf die Beschwerde gleichwohl einzutreten, sofern sich der Sachlage und insbesondere der Art des in Frage kommenden Delikts, unmittelbar und ohne Zweifel entnehmen lässt, welche Zivilforderungen das Opfer geltend machen könnte, und auch klar ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid sich negativ auf diese Forderungen auswirken kann (BGE 131 IV 195 E. 1.1.1; 127 IV 185 E. 1a).
2.3 Der Beschwerdeführer erlitt bei der Kollision einen mehrfragmentären Speichenbruch links im Handgelenk, Prellungen über dem Knie rechts mit einer Schleimbeutelblutung, eine Rissquetschwunde über dem rechten Unterschenkel und eine Nasenbeinfraktur. Vom 27. Juli bis zum 12. August 2005 war er deswegen in Spitalpflege (vgl. den Spitalbericht vom 7. November 2005, Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis act. 16). Verletzungen dieser Schwere können Genugtuungs- oder Schadenersatzforderungen begründen. Der in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ergangene Einstellungsentscheid kann sich folglich auf allfällige Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken. Es kann dem Beschwerdeführer, der sich auch am kantonalen Verfahren beteiligt hat, deshalb nicht zum Nachteil gereichen, diese Auswirkungen bislang nicht näher substantiiert zu haben.
2.4 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner sei gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG gegenüber allen übrigen Verkehrsteilnehmern - und damit auch in Bezug auf überholende Fahrzeuge - vortrittsbelastet gewesen. Dieser habe namentlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer ein Überholmanöver ausführte.
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in der vorliegenden Situation nicht berechtigt gewesen zu überholen, denn er habe erkannt, dass B.________ abbremste und der Beschwerdegegner auf dem Parkplatz manövrierte. Demgegenüber könne dem Beschwerdegegner keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden, da er mit seinem Einfügemanöver begonnen habe, bevor der Beschwerdeführer zum Überholen angesetzt habe.
4.
4.1 Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt den begründeten Verdacht einer Straftat voraus. Liegt ein gewisser Verdacht vor, muss eine Untersuchung eingeleitet werden. In solchen Fällen geht es nicht an, dass die Untersuchungsbehörde in subtiler Erwägung darüber befindet, ob es voraussichtlich zu einer Verurteilung kommen könnte oder nicht. Mangelt es dagegen offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht, ist es zulässig, wenn nach Prüfung der Anzeige die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird; dasselbe gilt für die Einstellung des Verfahrens nach durchgeführter Untersuchung. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifelsfall soll es dem Gericht überlassen bleiben, ein Urteil zu fällen (BGE 97 I 107 E. 3; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N. 9), es sei denn das kantonale Prozessrecht lasse eine Einstellung aus Opportunitätsüberlegungen zu (BGE 119 IV 92 E. 3). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde prüft das Bundesgericht allerdings nur, ob dem Einstellungsbeschluss eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die mit Bundesrecht unvereinbar ist.
4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern. Nach der Ausführungsbestimmung von Art. 15 Abs. 3 VRV muss der Fahrzeuglenker, der namentlich aus Parkplätzen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren und zwar auf der ganzen Strassenbreite. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss er anhalten und, wenn nötig, eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Es liegt daher an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (BGE 122 IV 133 E. 2a; 117 IV 498 E. 6 S. 503; 106 IV 58 E. 2, je mit Hinweisen).
Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, insbesondere auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG).
4.3 Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Das wird von Art. 26 Abs. 2 SVG dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.). Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt.
4.4 Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es würde einen Zirkelschluss bedeuten, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 125 IV 83 E. 2b; 120 IV 252 E. 2d/aa).
4.5 Das Vertrauensprinzip kann auch der Wartepflichtige anrufen, insbesondere der aus einem Parkfeld in eine Hauptstrasse einbiegende Fahrzeuglenker. Erlaubt ihm die Verkehrslage aus seiner Sicht, sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhält (vgl. nur BGE 125 IV 83 E. 2c S. 88; 120 IV 252 E. 2d/aa). Bei fehlenden gegenteiligen Anzeichen muss der Ein- oder Abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2c zum Linksabbieger). Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa)
5.
5.1 Der Beschwerdegegner war gegenüber allen auf der Hauptstrasse fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet; er war gehalten, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
Wie der Beschwerdegegner selber einräumte, konnte er den Beschwerdeführer vor Beginn von dessen Überholmanöver nicht erkennen, da dieser links hinter dem Personenwagen von B.________ fuhr (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdegegners, Akten des Bezirksgerichts Horgen act. 8, S. 5). Demzufolge konnte der Beschwerdegegner auch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ihn wahrgenommen beziehungsweise seine Absicht erfasst hatte und aus diesem Grund möglicherweise aufs Überholen hätte verzichten müssen. Vor allem aber war der Beschwerdegegner in Anbetracht der für ihn eingeschränkten Sichtverhältnisse zu besonderer Vorsicht verpflichtet, da er sich nicht sicher sein konnte, dass die Fahrbahn frei war. Es fragt sich mithin, ob er in einer solchen Situation mit dem Einfügemanöver nicht hätte zuwarten müssen. Aufgrund der Tatsache, dass B.________ freiwillig auf ihren Vortritt verzichtet hatte, durfte der Beschwerdegegner jedenfalls nicht von vornherein den Schluss ziehen, dass dies auch die übrigen Vortrittsberechtigten tun würden.
5.2 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz nicht ausschliessen, dass der Beschwerdegegner, indem er gleichwohl losfuhr, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzte. Die Vorinstanz wird vertiefter abzuklären haben, ob der Beschwerdegegner damit hätte rechnen müssen, dass ein Motorradfahrer den abbremsenden Personenwagen an dieser Stelle - an welcher, wie ausgeführt, kein Überholverbot bestand - mit nicht übersetzter Geschwindigkeit zu überholen versuchen würde (vgl. zum Ganzen auch BGE 106 IV 58 E. 2).
5.3 Für die Strafbarkeit des Beschwerdegegners ist dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer gestützt auf eine sachgerechte Anwendung des Vertrauensgrundsatzes aufs Überholen hätte verzichten müssen, weil konkrete Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten des Beschwerdegegners vorgelegen hätten. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation, und es können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregelverletzungen schuldig machen.
5.4 Es verletzt somit Bundesrecht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner als Folge eines Verstosses gegen die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG einer fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Unter diesen Umständen war die Einstellung des Strafverfahrens nicht zulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Grundsätzlich werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 278 Abs. 1 BStP). Da der Beschwerdegegner keine Anträge stellte, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. Den öffentlichen Ankläger trifft keine Kostenpflicht (Abs. 2). Der Beschwerdeführer ist angemessen zu entschädigen (Abs. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 17. August 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kurt Balmer, ist für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: