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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.636/2006 /fun
Urteil vom 14. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner Bernold,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Peyer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2001 telefonierte A.________, Stiftungsleiter der Stiftung G.________ in K.________, der Kantonspolizei Zug und äusserte den Verdacht des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der in ihrer geistigen Entwicklung retardierten Schülerin der Stiftung, Y.________, geb. 1988. Der Tatverdacht richtete sich gegen deren Stiefonkel X.________, auf dessen Hof Y.________ regelmässig die Ferien verbracht hatte.
Mit Überweisungsverfügung vom 10. November 2004 schloss das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen X.________ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern ab und überwies die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Mit Anklageschrift vom 3. Februar 2005 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anklage gegen X.________ mit den Anträgen, dieser sei schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, eventualiter der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, und zu bestrafen mit 4 ½ Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. Im Anklagesachverhalt wurde X.________ vorgeworfen, "ab einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, frühestens aber seit Juli 1997 und spätestens seit Sommer 2000, bis im Sommer 2001 an einzelnen nicht mehr genau bestimmbaren Daten auf seinem Bauernhof in L.________, N.________," mit Y.________ im Einzelnen umschriebene geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben. X.________ bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich.
Y.________ liess dem Strafgericht des Kantons Zug eine Zivilklage einreichen, mit der sie beantragte, X.________ sei zur Leistung einer Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 1997 an sie zu verpflichten.
B.
Mit Urteil vom 17. Juni 2005 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. Gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ordnete es eine ambulante Behandlung des Beschuldigten an, ohne dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Ferner verpflichtete das Strafgericht den Beschuldigten, Y.________ gestützt auf Art. 49 OR eine Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2000 zu bezahlen.
C.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zug mit den Anträgen, auf die Anklage sei zufolge fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, die beiden Aussagen von Y.________ vom 24. September 2001 und vom 17. Dezember 2002 seien durch eine ausgewiesene Fachperson entsprechend den heute geforderten wissenschaftlichen Standards aussagepsychologisch begutachten zu lassen, der Berufungskläger sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage von Y.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 29. August 2006 wies die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts vom 17. Juni 2005.
D.
Gegen dieses Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts hat X.________ am 26. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner hat er um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und beanstandet, dass keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Y.________ durchgeführt worden ist. Er beruft sich auf Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 und 2 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. a EMRK.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht Lohnabrechnungen der Gemeindeverwaltung L.________ nach, aus denen hervorgehe, dass er in den Sommermonaten Juli und August 1998 bis 2002 jeweils als Gemeindearbeiter der Gemeinde L.________ gearbeitet habe.
E.
Y.________ hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt ihrerseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.
F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60 mit Hinweisen).
1.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen. Auf nicht hinreichend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen).
Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; ein blosser Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften genügt dafür nicht (BGE 115 la 27 E. 4a S. 30).
1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (E. 1.1 hiervor) einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da der Anklagesachverhalt in zeitlicher Hinsicht zu wenig genau umschrieben sei, was gegen Art. 9 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verstosse.
In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen "ab einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, frühestens aber seit Juli 1997 und spätestens seit Sommer 2000, bis im Sommer 2001" begangen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels der zeitlichen Fixierung der ihm vorgeworfenen Taten sei ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises genommen worden. Er habe daher seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen können. Er macht geltend, für eine wirksame Verteidigung wäre es unumgänglich gewesen zu wissen, in welchem Jahr und in welcher Ferienwoche die einzelnen Delikte vorgekommen sein sollen. Er hätte dann mit Hilfe der Ferienkontrolle seiner Tochter F.________, die unbestrittenermassen ihre Ferien im fraglichen Zeitraum wegen des Besuchs von Y.________ immer auf dem elterlichen Hof verbracht habe und im Übrigen auch dort gelebt habe, abklären können, ob eine Tatbegehung zum angegebenen Zeitpunkt überhaupt möglich war.
2.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art 6 Ziff. 3 EMRK; vgl. BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift oder Überweisungsverfügung vorgeworfen werden. Diese müssen nebst der Person des Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 120 IV 348 E. 2b und c S. 353 f.; 116 la 455 E. 3a/cc S. 458; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2).
2.2 Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben.
Zunächst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt. § 37 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (StPO/ZG) verlangt, dass sich die Anklageschrift, unter Hinweis auf die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und die gesetzlichen Bestimmungen, aussprechen soll über die Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten, über die Art und Dauer der Strafe oder sonstiger Massnahmen, über den allenfalls zu gewährenden bedingten Strafvollzug, über die Tragung der Kosten sowie die Urteilsmitteilung. Über die zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts ist dieser Bestimmung nichts zu entnehmen.
Nach Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verlangt, dass jeder Angeklagte in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt wird.
Auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK enthalten somit keine konkreten Vorschriften über die zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts.
2.3 Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich und genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welche historischen Ereignisse, welche Lebensvorgänge, welche Handlungen oder Unterlassungen des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden sollen, und welches Delikt bzw. welche Delikte, welcher strafrechtliche Tatbestand bzw. welche strafrechtlichen Tatbestände durch die betreffenden Handlungen erfüllt seien. Einerseits müssen die Taten individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente der Delikte hervorzuheben. Die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge ist auszurichten auf die gesetzlichen Tatbestände, die nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten sind, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen der betreffenden Straftatbestände entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001 E. 5a).
2.4 Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts hat im angefochtenen Urteil zur Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, ausgeführt, die Anklageschrift umschreibe die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten detailliert. Es gehe klar daraus hervor, welche Handlungen des Beschuldigten Gegenstand der Beurteilung bilden sollten und welche Delikte diese erfüllten. Die zeitliche Umschreibung der Staatsanwaltschaft sei nicht zu unbestimmt. Eine genaue Zeitangabe könne vorliegend nicht vorausgesetzt werden. Es könne von einem Opfer im Allgemeinen und insbesondere von einem geistig retardierten Mädchen von 12 bis 13 und weniger Jahren nicht erwartet werden, dass es die exakten Daten von möglicherweise über mehrere Jahre andauernden sexuellen Übergriffen in genauester Erinnerung behalten werde. Zudem sei die Tatzeit auf den Sommer der angegebenen Jahre beschränkt worden, wobei aus der Anklage hervorgehe, dass jeweils nur die Schulsommerferien in Betracht kamen.
2.5 Die erste Videobefragung von Y.________ wurde am 24. September 2001 durchgeführt. Auf die zeitliche Positionierung der zur Diskussion stehenden sexuellen Handlungen angesprochen, erklärte sie auf die Frage nach dem ersten Mal, dies sei gewesen, als sie noch in der alten Schule gewesen sei. Auf die Frage, wie oft es im Ganzen passiert sei, antwortete sie: "In den Sommerferien" und auf die Frage: "In den letzten Sommerferien?" sagte sie: "Nein, schon lange her." Die Frage nach dem letzten Mal beantwortete sie mit: "Auch in den Sommerferien, und, ja, im Sommer." Auf die Frage, ob dies manchmal passiert sei, oder ob es einzelne Male gewesen seien, antwortete sie: "Manchmal..."
Diese Aussagen von Y.________ zeigen, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckten, dass eine genaue zeitliche Einordnung aber nicht möglich ist. Dies ist bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Kindern nicht aussergewöhnlich, sondern entspricht vielmehr der Lebenserfahrung und gilt umso mehr, wenn das betreffende Kind, wie vorliegend Y.________, geistig retardiert ist. Eine präzise Bestimmung des Tatzeitpunkts ist in solchen Fällen nicht möglich und, wie das Bundesgericht festgehalten hat, auch nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Angeklagte weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001 E. 5b).
2.6 Diese Bedingung ist auch im vorliegenden Fall erfüllt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind in der Anklageschrift hinsichtlich Ort und Handlung klar umschrieben, womit der Beschwerdeführer genau über das ihm Vorgeworfene informiert wurde. Wohl erstreckt sich der Zeitraum dieser Handlungen laut Anklageschrift über längstens fünf Jahre. Die Wirksamkeit der Verteidigung wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die von ihm angeführte Ferienkontrolle seiner Tochter F.________ bei näherer zeitlicher Präzisierung der ihm vorgeworfenen Handlungen hätte aufzeigen können, dass eine Tatbegehung nicht möglich sein konnte.
Die im Nachgang zur staatsrechtlichen Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen der Gemeindeverwaltung L.________ können als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, in den Monaten Juli und August der Jahre 1998 bis 2002 als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde L.________ beschäftigt war, würde dies nicht gegen eine Tatbegehung sprechen, da anzunehmen wäre, dass die inkriminierten Handlungen in der Freizeit stattgefunden haben.
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil erklärt, der Beschuldigte habe angegeben, 1998 einen Arbeitsunfall gehabt zu haben, weshalb er in der Folge bis ca. Mai 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Seither habe er nur noch intern auf dem Bauamt gearbeitet, nämlich am Mittwochnachmittag, am Freitag und am Samstagmorgen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt. Er hat vielmehr die Ausführungen des Obergerichts, wonach es immer wieder Zeiten gegeben habe, in welchen er alleine mit Y.________ auf dem Hof N.________ gewesen sei, ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Seine daran anknüpfenden Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, weshalb hierauf nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.1).
2.7 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts sei im Hinblick auf die Verjährung der einzelnen ihm vorgeworfenen Handlungen ungenügend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm daraus konkret ein Nachteil erwachse.
2.8 Die Frage nach dem erforderlichen Präzisierungsgrad der zeitlichen Umschreibung des Anklagesachverhalts lässt sich nicht abstrakt beurteilen. Wenn beispielsweise festgehalten wurde, das Anklageprinzip sei nicht verletzt, wenn dem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte gleiche Tatbegehung vorgeworfen und in der Anklage der relevante Zeitpunkt auf ein halbes Jahr eingegrenzt wird, ohne hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen genauen Zeitpunkt zu nennen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005 § 50 Rz 7b S. 225), so vermag dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, für den vorliegenden Fall nichts auszusagen.
Wird vorliegend eine Abwägung zwischen dem berechtigten Anliegen des Opfers auf Strafverfolgung und dem Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung, welcher das Gebot der zeitlichen Fixierung des Sachverhalts insbesondere dienen soll, vorgenommen (vgl. Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 6. Dezember 2004, ZR 104/2005, Nr. 31 E. 3.2.2c/cc S. 132), so ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz durch die in der Anklageschrift enthaltene zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts nicht verletzt ist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das Obergericht kein Glaubwürdigkeitsgutachten über Y.________ eingeholt hat. Er beruft sich diesbezüglich auf Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
3.1 Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts hat sich eingehend mit der Frage der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens auseinandergesetzt, nachdem der Beschwerdeführer eine aussagepsychologische Begutachtung von Y.________ bereits in der Strafuntersuchung beantragt und diesen Antrag vor beiden kantonalen Instanzen wiederholt hatte.
Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht vorweg festgehalten, dass keine ganzheitliche aussagepsychologische Begutachtung durchgeführt wurde, dass jedoch ein unter Strafandrohung von Art. 307 StGB abgefasster Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, über die Visionierung der beiden videodokumentierten Opferbefragungen vorliege, sowie mehrere Austrittsberichte diverser psychiatrischer Kliniken, welche ein Bild über den allgemeinen physischen und psychischen Zustand und die geistige Entwicklung der Privatklägerin gäben.
Das Obergericht wies ferner auf die im Jahre 2004 durchgeführte testpsychologische Untersuchung von Y.________ durch Dr. phil. C.________, klinische Psychologin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.________, hin, wonach Y.________ einen Gesamt-IQ von 51 erreiche, d.h. einen Wert im Bereich der leichten Intelligenzminderung.
Das Obergericht hat somit, auch wenn es kein Glaubwürdigkeitsgutachten im technischen Sinne eingeholt hat, die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Y.________ nicht ohne Rückhalt und Bezugnahme auf sachdienliche Abklärungen von Fachleuten beurteilt.
3.2 Nach Visionierung der beiden Videobefragungen von Y.________ hegte das Obergericht keinerlei Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Das Obergericht nannte mehrere Punkte, die für deren Glaubwürdigkeit sprechen würden. Motive für eine falsche Anschuldigung gebe es keine; es sei nicht vorstellbar, dass Y.________ aufgrund ihrer geistigen Entwicklung fähig gewesen wäre, eine komplexe Lügengeschichte zu konstruieren oder eine ihr über einen längeren Zeitraum von aussen eingetrichterte Lügengeschichte wiederzugeben, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens verzichtete das Obergericht schliesslich auch aus Gründen des Opferschutzes.
3.3 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Ausserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 86; 118 la 28 E. 1c S. 30 ff; Urteile des Bundesgerichts 1P. 539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2 und 1P.674/2002 vom 9. April 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Bestimmung von § 23 Abs. 1 StPO/ZG, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sieht nur vor, dass, wo zur Feststellung der Tatsachen besondere Fachkenntnisse notwendig sind, Sachverständige beigezogen werden sollen. Damit geht diese Bestimmung hinsichtlich der Gründe zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht über die von der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Grundsätze hinaus.
3.4 Als besonderen Umstand, der vorliegend seiner Ansicht nach die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfordere, nennt der Beschwerdeführer den geistigen Entwicklungsrückstand von Y.________. Er macht geltend, diese leide an einer leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung und besuche ihrem Zustand entsprechend die Sonderschule für geistig behinderte Kinder in der Stiftung G.________ in K.________. Dies hätte die Strafbehörden bereits im Untersuchungsverfahren veranlassen müssen, das von der Verteidigung beantragte aussagepsychologische Gutachten erstellen zu lassen.
Das Obergericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der geltend gemachten Intelligenzminderung von Y.________ befasst, hat diese als leicht bezeichnet und ausgeführt, eine leichte geistige Störung resp. Intelligenzminderung bedeute weder Zeugnisunfähigkeit noch indiziere eine solche für sich allein ein aussagepsychologisches Gutachten. Für das Obergericht seien die Aussagen des Opfers jedenfalls auch ohne kinderspezifische Fachkenntnisse verständlich und bewertbar. Mit diesen Ausführungen des Obergerichts hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und lediglich seine eigene, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Auffassung derjenigen des Obergerichts gegenübergestellt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 1.1).
3.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es sei verfahrensmässig problematisch, dass die engste Betreuerin von Y.________, Frau M.________, bei den Videoeinvernahmen anwesend gewesen sei und auch als Zeugin ausgesagt habe. Er vertritt die Auffassung, es habe eine Suggestivbeeinflussung stattgefunden, die durch die beantragte Glaubwürdigkeitsbegutachtung hätte untersucht und gewichtet werden müssen.
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, Anzeichen, welche auf eine Suggestivbeeinflussung des sozialen Umfeldes deuten würden, seien keine ersichtlich. So habe Y.________ aus freien Stücken im Rahmen einer Schulstunde gegenüber ihrer Lehrerin D.________ erzählt, dass der Beschwerdeführer "so sexuelle Sachen" mit ihr mache.
Diese Äusserung machte Y.________ gemäss der Aussage von D.________ spontan im Klassenverband, wobei Auslöser Gespräche unter den Kindern in der Pause waren. Frau D.________ war damals nur Stellvertreterin in der von Y.________ besuchten Klasse. Sie vermutete, dass Y.________ ihre Aussagen ihr gegenüber gerade darum gemacht hatte, weil sie im Gegensatz zur Klassenlehrerin nur ab und zu mit ihr Kontakt hatte. Gerade D.________, deren Mitteilung und Bericht an den Schulleiter A.________ in der Folge zur Anzeige führte, gehörte somit keineswegs zu den engsten Betreuerinnen von Y.________. Hierauf stützt sich die Feststellung des Obergerichts, es bestünden keine Anzeichen für eine Suggestivbeeinflussung aus dem sozialen Umfeld.
Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Indem er seine bereits im kantonalen Verfahren dargelegte Betrachtungsweise erneut vorträgt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.1).
3.6 In ihrem Ergänzungsbericht vom 28. Februar 2003 an die Untersuchungsrichterin erklärte Frau Dr. med. E.________, Oberärztin Kinder- und Jugendgynäkologie am Spital I.________, ein normaler Untersuchungsbefund bei der Genitalinspektion schliesse sexuelle Handlungen nicht aus. Bei dem bei Y.________ erhobenen Befund vom 27. September 2001 scheine ihr jedoch mehrfach vollzogener Geschlechtsverkehr mit Scheidenpenetration unwahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, damit widerlege Frau Dr. med. E.________ die Aussagen von Y.________. Um den Beschwerdeführer trotzdem verurteilen zu können, habe das Obergericht, wie zuvor schon das Strafgericht, einfach angenommen, Y.________ habe aufgrund ihres Alters und ihrer geistigen Behinderung die sexuellen Handlungen nicht richtig einordnen können. Da es gemäss Gutachten nicht zu einer Penetration gekommen sei, sei es halt zu einer Berührung des männlichen Geschlechtsteils des Beschwerdeführers im äusseren Vaginalbereich von Y.________ gekommen, was von ihr als vollzogener Geschlechtsverkehr empfunden worden sei. Diese Interpretation des Obergerichts sei ohne jegliche Anhaltspunkte zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es nach dem Ergänzungsbericht von Frau Dr. med. E.________ vom 28. Februar 2003 bekannt ist, dass Opfer sehr oft keine genauen Angaben machen können über die Einzelheiten der Vergewaltigungssituation. Schon Berührungen an den äusseren Geschlechtsteilen werden laut diesem Ergänzungsbericht oft als ein Eindringen empfunden und erlebt. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich auf diese Auffassung von Frau Dr. med. E.________ hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat es wiederum unterlassen, sich mit dieser Auffassung von Frau Dr. E.________ auseinandersetzen, welche es durchaus als plausibel und die Annahme als keineswegs willkürlich erscheinen lässt, dass die damals sexuell unerfahrene Y.________ die Berührungen des Beschwerdeführers als vollzogenen Geschlechtsverkehr empfand. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern das Obergericht durch diese auf den Ergänzungsbericht von Frau Dr. med. E.________ abgestützte Betrachtungsweise den Grundsatz in dubio pro reo verletzt haben soll. Auch in diesem Punkt sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (vgl. oben E. 1.1).
3.7 Das Obergericht hat die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens abgelehnt, weil es ein solches nicht für zwingend nötig erachtete, da es sich selbst ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Y.________ bilden könne. Es hat somit, wie es im Übrigen ausdrücklich festhielt, nicht aufgrund antizipierter Beweiswürdigung auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stösst ins Leere. Auch die Bemerkung des Obergerichts, wenn sich ein Gericht ein Urteil über die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person bilden könne, ohne dass es auf eine Fachmeinung angewiesen sei, sei es auch unerheblich, wie eine solche ausfallen würde (angefochtenes Urteil E. 3.7 in fine), besagt nichts anderes.
Das Obergericht hat ausführlich die Gründe dargelegt, aufgrund welcher es die Aussagen von Y.________ als glaubwürdig beurteilt hat. Dass das Obergericht bei Y.________ einerseits keine Einschränkung ihrer Aussagefähigkeit festgestellt, andererseits aber angenommen hat, Y.________ sei zur richtigen Einordnung der erlebten Handlungen nicht fähig, beinhaltet aufgrund der Ausführungen von Frau Dr. med. E.________ keinen Widerspruch und ist nicht willkürlich.
3.8 Abschliessend erklärte das Obergericht, es wäre auch aus Gründen des Opferschutzes auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Y.________ zu verzichten, nachdem diese bereits zweimal befragt worden sei. Diese Aussage machte das Obergericht im Sinne eines obiter dictum, nachdem es im vorhergehenden Absatz des angefochtenen Urteils nach eingehender Begründung klar und uneingeschränkt festgehalten hatte, der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mit Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen. Was der Beschwerdeführer bezüglich des Opferschutzes vorbringt, ist daher nicht stichhaltig.
4.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
Die Beschwerdegegnerin, deren Zivilansprüche vom Ausgang des Verfahrens abhängen, bedurfte im Hinblick auf ihre Jugend und ihre geistige Retardierung eines anwaltlichen Beistands. An sich hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die sich kurz hat vernehmen lassen, angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da eine dem Beschwerdeführer auferlegte Parteientschädigung allerdings nach den in Akten liegenden Unterlagen uneinbringlich wäre, erscheint es gerechtfertigt, dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen:
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
3.1 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
3.2 Rechtsanwalt René Peyer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: