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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.391/2006 + 5P.394/2006 /bnm
Urteil vom 18. Dezember 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Klage auf Herausgabe von Inhaberaktien; Sicherungsmassnahmen),
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 21. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Sie weist ein Aktienkapital von 1.25 Mio. Franken aus. Das Aktienkapital ist voll liberiert und in 1'250 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.-- eingeteilt. Sämtliche Aktien befinden sich im Besitz von Y.________.
Der A.________ Holding AG gehören die kasachischen Gesellschaften M.________ und N.________. Die beiden Tochtergesellschaften betreiben Speiseölfabriken. Sie werden durch die B.________ AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, logistisch unterstützt. Das Aktienkapital der B.________ AG beträgt Fr. 100'000.--. Es ist voll liberiert und in 100 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.-- eingeteilt. Sämtliche Aktien befinden sich im Besitz von Y.________.
Y.________ hat fünf Brüder und zwei Schwestern. Er und sein Bruder X.________ sind sich uneinig darüber, wer Eigentümer der Aktien der A.________ Holding AG und der B.________ AG ist. X.________ räumt ein, sein Bruder Y.________ habe die Aktien im Jahre 1999 vom damaligen Eigentümer und Verwaltungsrat der Gesellschaften G.________ erworben, macht aber geltend, der Kauf sei in seinem Auftrag und in seinem Namen und auf seine Rechnung erfolgt. Am 13. Juli 2006 erhob X.________ gegen Y.________ Klage auf Herausgabe der Aktien.
B.
Vor Anhebung des Herausgabeprozesses ersuchte X.________ am 12./18. Juli und am 18. Juli 2005 je um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte insbesondere, die Aktien der A.________ Holding AG und der B.________ AG zu beschlagnahmen, Y.________ zur Herausgabe und zur Hinterlegung der Aktien zu verpflichten und ihm ein Verfügungsverbot unter Strafandrohung aufzuerlegen. Ferner stellte er Begehren um Besitzesschutz. Das Kantonsgerichtspräsidium Zug wies die Gesuche ab, soweit es darauf eintrat (Verfügungen vom 13. und vom 17. Oktober 2005). X.________ legte dagegen Beschwerden ein. Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteile vom 21. Juli 2006).
C.
Mit staatsrechtlichen Beschwerden beantragt X.________ dem Bundesgericht, die obergerichtlichen Urteile aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt er, seinen staatsrechtlichen Beschwerden beschränkt auf die ihm in den kantonalen Verfahren auferlegten Prozessentschädigungen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Aktien der B.________ AG (5P.391/2006) und Aktien der A.________ Holding AG (5P.394/2006) zu vereinigen. Das Obergericht hat sich den Gesuchen um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt und auf Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdegegner Y.________ schliesst auf Abweisung der Gesuche und beantragt seinerseits die Sicherstellung allfälliger Parteientschädigungen. Das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Gesuche des Beschwerdegegners um Sicherstellung (zur Zeit) abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (Verfügungen vom 11. Oktober 2006). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ficht die Urteile über seine Begehren um Besitzesschutz nicht an und wendet sich ausschliesslich gegen die Abweisung seiner Massnahmengesuche. Nach kantonaler Praxis kann das Gericht die beantragten Sicherungsmassnahmen im Sinne von § 129 ZPO/ZG anordnen, sofern der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Anspruch, dem vorsorglich Rechtsschutz gewährt werden soll, besteht (Hauptsachenprognose) und bei nicht sofortigem, vorsorglichem Eingreifen gefährdet ist (Nachteilsprognose; GVP/ZG 1997/98 S. 184 E. 2; 2004 S. 206 E. 1). Das Obergericht hat das Bestehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Besitz und Eigentum an den Aktien und mit Bezug auf die Aktien der A.________ Holding AG zusätzlich die Gefährdung eines allfälligen Anspruchs auf Herausgabe der Aktien als nicht glaubhaft betrachtet. Dagegen richtet der Beschwerdeführer seine Verfassungsrügen.
Die in getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind von der selben Instanz gefällt worden, betreffen die gleichen Parteien und beantworten inhaltlich teilweise übereinstimmende Fragen. Gründe der Zweckmässigkeit rechtfertigen vor Bundesgericht die Vereinigung der beiden Verfahren (Art. 40 OG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Die angefochtenen Beschwerdeurteile betreffend vorsorgliche Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich (Art. 86 OG) und unterliegen auf Bundesebene einzig - hier nicht gerügte Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 68 OG vorbehalten - der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, soweit sie für die Beurteilung der Verfassungsrügen erforderlich sind. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wobei Einzelfragen im Sachzusammenhang zu erörtern sein werden. Auf die staatsrechtlichen Beschwerden kann eingetreten werden.
2.
Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung. Er rügt Willkür (Art. 9 BV), Ungleichbehandlung (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV) und Verletzungen der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.1 In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet deshalb nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen trifft (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt insbesondere vor, wo das Sachgericht aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).
2.2 Die Begriffsbestimmungen verdeutlichen zunächst, dass die Rüge der Willkür in der Beweiswürdigung eng mit dem Vorwurf ungenügender Begründung zusammenhängen kann. Die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht kann zwar verletzt sein, wenn das Sachgericht weder in den Urteilsmotiven ausführt, aus welchen Überlegungen heraus es zu seiner Überzeugung gekommen ist, noch sich widersprechende Beweismittel gegeneinander abwägt, doch besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf ausdrückliche Stellungnahme zu jedem Tatsachenvorbringen und Beweismittel. Es genügt, dass das Sachgericht seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - gegebenenfalls auch bloss implizit - die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers verwirft (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Verfassungsrechtliche Anforderungen erfüllt die Begründung, wenn sie den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, einen Entscheid in voller Kenntnis seiner Tragweite sachgerecht anzufechten, wenn sie die Überlegungen enthält, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und auf die sich seine Beurteilung stützt, und wenn sie dem Bundesgericht die Prüfung der erhobenen Verfassungsrügen gestattet (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
In seiner staatsrechtlichen Beschwerde betreffend Aktien der B.________ AG erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht darin, dass das Obergericht mehrere seiner Vorbringen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe (S. 9 ff. Ziff. 7). Er räumt zwar ein, dass sich das Obergericht mit seinen Ausführungen zu einem Aktionärskonto und zu den Instruktionen, die er Verwaltungsräten der B.________ AG erteilt haben will, befasst habe (S. 10 Ziff. 7.3), wirft dem Obergericht dann aber vor, es habe verschiedene erhebliche Vorbringen zu diesen beiden Fragen mit keinem Wort gewürdigt (S. 10 ff. Ziff. 7.4) bzw. in einer Weise gewürdigt, aus der sich nicht nachvollziehbar ergebe, was die Entscheidgründe seien (S. 12 Ziff. 7.5 sowie z.B. S. 29 Ziff. 14.1 der Beschwerdeschrift 5P.391/2006). Was der Beschwerdeführer damit beanstandet, ist nicht die Prüfungs- und Begründungspflicht, sondern die Beweiswürdigung. Dass deren Begründung unverständlich sein soll und den obergerichtlichen Standpunkt nicht nachvollziehbar aufscheinen lasse, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zum einen hat das Obergericht als Beweisergebnis festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände und Dokumente die Position des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern vermöchten (E. 3c S. 16 des angefochtenen Urteils). Zum anderen belegt der Beschwerdeführer mit seinen Willkürrügen auf über zwanzig Seiten (ab S. 19 der Beschwerdeschrift 5P.391/2006), dass er die Beweiswürdigung des Obergerichts sachgerecht anzufechten offenkundig in der Lage war. Die Verfassungsrüge erweist sich damit als unbegründet.
In beiden staatsrechtlichen Beschwerden vermengt der Beschwerdeführer die formelle Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit seinen Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung. Auf die Unterscheidung wird deshalb im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.
2.3 Die Begriffsbestimmungen verdeutlichen weiter, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Beweismittel vollumfänglich durch das Willkürverbot erfasst wird und dem Rechtsgleichheitsgebot, so wie es vom Beschwerdeführer gerügt wird, keine selbstständige Bedeutung zukommt. Verfügt eine Behörde über erhebliche Gestaltungsfreiheit oder - wie hier - über einen weiten Spielraum des Ermessens, fällt das Rechtsgleichheitsgebot in der Regel mit dem Willkürverbot zusammen (z.B. im Planungsrecht: BGE 122 I 279 E. 5a S. 288). Auf entsprechende Rügen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe in tatsächlicher Hinsicht weder die ihm unterstellte Absicht, die Aktien der A.________ Holding AG zu veräussern, noch das behauptete Eigentum des Beschwerdeführers an den fraglichen Aktien rechtsgenüglich bestritten. Die blossen Pauschalbestreitungen im Gesuchsverfahren erfüllten die gesetzlichen Anforderungen nicht und allfällige Bestreitungen vor Obergericht verstiessen gegen das Novenverbot (vorab S. 23 f. Ziff. 12.4 sowie in praktisch jeder Ziffer der einzelnen Sachrügen der Beschwerdeschrift 5P.394/2006). Denselben Einwand erhebt der Beschwerdeführer auch in seiner staatsrechtlichen Beschwerde betreffend Aktien der B.________ AG (vorab S. 15 f. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie in praktisch jeder Ziffer der einzelnen Sachrügen der Beschwerdeschrift 5P.391/2006).
3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht jeweilen ausgeführt, was der Beschwerdegegner im Einzelnen bestritten hat und was als unbestritten anzusehen ist. Es hat sich insoweit mit den wiederholten Einwänden fehlender oder ungenügender Bestreitung befasst. Mehr oder anderes gewährleistet die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht nicht (E. 2.2 hiervor). Die daherigen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich allesamt als unbegründet.
3.2 Hier nicht zutreffende Sonderbestimmungen vorbehalten, ist das Gericht nach der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug bei der Feststellung des streitigen Tatbestandes im Allgemeinen an die Behauptungen und Anträge der Parteien gebunden (vgl. § 53 Abs. 1). Gegenstand des Beweises und der Beweisabnahme sind folglich nur bestrittene Tatsachen und als zugestanden gilt in der Regel, was von der Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten ist (vgl. § 150 Abs. 1 und 2). Nach den Parteivorträgen sind Bestreitungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 99 und § 205 i.V.m. § 212 ZPO/ZG). Auf Grund dieser Vorschriften bejaht die kantonale Praxis eine Bestreitungslast des nicht behauptungsbelasteten Prozessgegners. Gefordert wird ein substantiiertes Bestreiten, wobei mit Bezug auf das Ausmass des im Einzelfall erforderlichen Bestreitens insbesondere die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei massgebend ist (GVP/ZG 2005 S. 214 f. E. 2).
Dass die kantonale Praxis je nach Gegenstand und Lage des Prozesses unterschiedliche Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung von Bestreitungen stellt und auch stellen muss, ergibt sich aus Art. 8 ZGB, mit dem die kantonale Bestreitungslast nicht in Widerspruch geraten darf (BGE 105 II 143 E. 6a/bb S. 145/146). Nicht bundesrechtswidrig erscheint das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden sollen. Unzulässig wäre es hingegen, von der beweisbefreiten Partei eine Darstellung darüber zu verlangen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 117 II 113 E. 2). Bloss globales oder pauschales Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen kann wirksames Bestreiten sein und muss auch genügen, wenn der behauptungsbelasteten Partei ein effizientes Beweisverfahren offen steht und sie sich nicht in einer regelrechten Beweisnot befindet (vgl. BGE 115 II 1 Nr. 1).
Die vom Beschwerdeführer zitierten Autoren vertreten keinen grundsätzlich abweichenden Standpunkt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 168; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 N. 16 S. 106; zuletzt: Brönnimann, Die Behauptungslast, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 47 ff., S. 62 ff.).
3.3 Nach der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug ergehen vorsorgliche Massnahmen im Befehlsverfahren (§§ 129 ff.), auf das die Bestimmungen des summarischen Verfahrens anwendbar sind (§§ 126 ff.). Im summarischen Verfahren obliegt dem Gesuchsteller die Klarstellung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. § 128 Abs. 3). Das Beweisverfahren ist auf die sofort greifbaren Beweismittel beschränkt (vgl. § 127 Abs. 2). Aus dem Befehlsverfahren ergibt sich zusätzlich eine Herabsetzung des Beweismasses auf blosse Glaubhaftmachung (vgl. § 129, Ingress). Abkürzbare Fristen dienen der Beschleunigung des Verfahrens (z.B. § 210 Abs. 2 ZPO/ZG).
Im Gesuchsverfahren hatte der Beschwerdeführer zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, die Aktien der A.________ Holding AG und der B.________ AG zu veräussern, und dass entgegen den tatsächlichen Besitzesverhältnissen nicht der Beschwerdegegner, sondern er selber Eigentümer der Aktien sei. Der Beschwerdegegner hat die Behauptungen des Beschwerdeführers vorweg und die verschiedenen Sachbereiche einleitend bestritten, soweit die Behauptungen nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt würden.
Auf Grund des Beweisgegenstands und mit Blick auf den Charakter des Verfahrens durfte sich das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten mit einer globalen Bestreitung durch den Beschwerdegegner begnügen. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine weitergehende Konkretisierung der Bestreitung unabdingbar gewesen wäre, um den Beschwerdeführer zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen oder um ihm diese überhaupt erst zu ermöglichen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Unüberbrückbare Widersprüche, die Willkür bedeuten können, liegen zudem nicht darin, dass das Obergericht trotz pauschaler Bestreitung einzelne Tatsachenbehauptungen als anerkannt oder als unbestritten gewertet hat. Ob rechtsgenüglich bestritten wurde, muss von der Frage unterschieden werden, ob die Bestreitung zu Recht erfolgt oder stichhaltig ist oder ob ein formell bestrittenes Sachvorbringen auf Grund der Beweislage in Wirklichkeit als anerkannt oder als unbestritten zu gelten hat. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen diese Unterscheidung zwischen Bestreitungslast einerseits und Beweiswürdigung andererseits vermissen (z.B. S. 24 f. Ziff. 12.6 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel kann somit nicht beanstandet werden, dass das Obergericht von der grundsätzlichen Bestrittenheit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers im jeweiligen Gesuchsverfahren ausgegangen ist. Die Frage nach der Zulässigkeit erstmaliger Bestreitung im kantonalen Beschwerdeverfahren stellt sich damit nicht (vgl. S. 25 f. Ziff. 12.8 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006). Die staatsrechtlichen Beschwerden bleiben in diesem Punkt erfolglos.
4.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Obergericht im Verfahren betreffend B.________ AG überhaupt nicht mit dem Ergebnis der Hauptsachenprognose im Verfahren betreffend A.________ Holding AG auseinandergesetzt habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Eigentümer der A.________ Holding AG mit ihren kasachischen Tochtergesellschaften zwingend identisch mit dem Eigentümer der B.________ AG. Die Hauptsachenprognose im Falle der B.________ AG könne deshalb nicht negativ sein, wenn die Hauptsachenprognose im Falle der A.________ Holding AG positiv sei (S. 14 ff. Ziff. 8 und 9 der Beschwerdeschrift 5P.391/2006).
Der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht selber gehe davon aus, die Eigentümer der B.________ AG und der A.________ Holding AG seien identisch. Im angefochtenen Urteil finden sich dafür indessen keinerlei Anhaltspunkte. Das Obergericht hat festgestellt, es sei unbestritten, dass die B.________ AG hauptsächlich für die beiden kasachischen Speiseölfabriken logistisch tätig sei und innerhalb der Gruppe zur "Steueroptimierung" diene (E. 2a S. 13). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zwar weiter behauptet, da die beiden kasachischen Tochtergesellschaften über die A.________ Holding AG in seiner Hand seien und von dort Gewinn in die B.________ AG abgeführt werden solle, sei auch klar, dass die Aktien der B.________ AG ihm gehörten. Die Erwiesenheit dieser Behauptung hat das Obergericht jedoch nicht festgestellt. Es ist gegenteils davon ausgegangen, im vorliegenden Verfahren gehe es einzig und allein um das Eigentum bzw. den Besitz an den Aktien der B.________ AG, so dass aus der auf andere Gesellschaften bezogenen Argumentation für das vorliegende Verfahren nichts direkt hergeleitet werden könne (E. 3c S. 16 des angefochtenen Urteils). Die dem Obergericht unterstellte Annahme findet sich somit nirgends. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die wirtschaftliche Verbindung mehrerer selbstständiger Gesellschaften und deren wirtschaftliche Beherrschung nicht zwingend auf Aktienbesitz beruhen muss, sondern ihren Grund auch in vertraglichen Bindungen oder in familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen haben kann (vgl. auch Art. 663e Abs. 1 OR: "durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise"; von Büren, Der Konzern, SPR VIII/6, 2.A. Basel 2005, S. 77 ff.; Wick, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, Diss. Basel 1994, Zürich 1996, S. 8 ff.).
Auf bereits Gesagtes (E. 3 hiervor) muss verwiesen werden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe die behauptete Identität der Besitzes- und Eigentumsverhältnisse an den Aktien der B.________ AG und der A.________ Holding AG im Gesuchsverfahren nicht bzw. nicht ausreichend bestritten. Insgesamt hat das Obergericht deshalb weder für anerkannt halten müssen noch festgestellt, sämtliche Aktien der B.________ AG gehörten zwingend dem Eigentümer der A.________ Holding AG. Es bedeutet folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass das Obergericht die kantonalen Beschwerden gegen die Massnahmenentscheide betreffend B.________ AG und betreffend A.________ Holding AG getrennt und die jeweiligen Hauptsachenprognosen voneinander unabhängig beurteilt hat. Die Verfassungsrügen erweisen sich als unbegründet.
5.
Im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend A.________ Holding AG hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. Dezember 2005 und vom 15. März 2006 neue Tatsachen und neue Beweismittel vorbringen wollen. Das Obergericht hat die erste Noveneingabe zugelassen, die zweite hingegen aus dem Recht gewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe für seine neuen Vorbringen keine Entschuldigungsgründe wahrscheinlich gemacht (E. 1 S. 7 ff. des angefochtenen Urteils). Dagegen richten sich die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers. Die neuen Vorbringen sollen für die Hauptsachenprognose wesentlich sein (S. 11 ff. Ziff. 9 und S. 46 ff. Ziff. 24 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006).
5.1 Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel sind nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können (§ 205 Abs. 1 i.V.m. § 212 ZPO/ZG). Was bereits im erstinstanzlichen Verfahren und damit rechtzeitig hätte vorgebracht werden können, ist vor Obergericht somit grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Versäumnis wäre entschuldbar. Die kantonale Praxis stellt dabei strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Parteien im Prozess (GVP/ZG 1989/90 S 138 f. E. 1c). Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich das Mass der Sorgfalt - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls - anhand objektiver Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die eine gewissenhafte Partei bzw. ein gewissenhafter Parteivertreter in der gleichen Lage bei der Behauptung von Tatsachen und bei der Beibringung von Beweismitteln anzuwenden pflegt (vgl. BGE 127 III 328 E. 3 S. 331; 117 II 563 E. 2a S. 566; aus der kantonalen Praxis: GVP/ZG 1983/84 S. 112 f. E. 1; 1985/86 S. 107 f. E. 2). Es ist deshalb nicht allein entscheidend, ob der Beschwerdeführer die neuen Tatsachen und Beweismittel früher wirklich bereits kannte oder anzurufen imstande war. Er hat vielmehr darzutun, dass er - wie es für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend heisst - "diese auch bei sorgfältiger Tätigkeit nicht habe kennen oder anrufen können" (§ 99 Abs. 2 ZPO/ZG).
5.2 Die Noveneingabe vom 15. März 2006 hat ein Formular A betreffend "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" vom 9. Juli 1999 und einen Mandatsvertrag vom 18. Februar 2000 umfasst. Der Noveneingabe war ferner ein Schreiben vom 15. März 2006 beigelegt. Darin hat S.________ dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe in seinem Auftrag in der ersten August Woche 2005 G.________ gebeten, ihm eine Kopie des Mandatsvertrags mit dem Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Formulars A mit der Zuger Kantonalbank zuzustellen. G.________ habe damals die Dokumente in seinen Unterlagen nicht finden können. Am 7. März 2006 habe ihm G.________ unaufgefordert mitgeteilt, dass er beim Aufräumen von alten Akten den oben erwähnten Mandatsvertrag wie auch das Formular A nun doch gefunden habe.
Das Obergericht hat aus dem Begleitschreiben geschlossen, der Beschwerdeführer habe bereits im August 2005 von den neu eingereichten Beweismitteln Kenntnis gehabt. Eine sorgfältige Prozessführung hätte verlangt, bei G.________, der die angeforderten Dokumente angeblich nicht habe finden können, nachzuhaken, die Nachreichung der Beweismittel in Aussicht zu stellen und allenfalls sogar vorsorglich ein Editionsbegehren in Aussicht zu stellen. Der Beschwerdeführer müsse auch gewusst haben, ob er selber oder der Beschwerdegegner für ihn den Mandatsvertrag vom 18. Februar 2000 unterzeichnet habe. Eine Kopie des Formulars A hätte schliesslich auch von der Zuger Kantonalbank erhältlich gemacht werden können. Das Obergericht hat aus diesen Gründen ausreichende Entschuldigungsgründe für die neuen Vorbringen verneint (E. 1b S. 9 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, bei sorgfältiger Tätigkeit hätte er die neu eingereichten Beweismittel früher kennen (S. 14 ff. Ziff. 9.4-9.6) und auch früher anrufen können (S. 16 ff. Ziff. 9.7-9.8 der Beschwerdeschrift). Er betont, bei den Rügen gehe es schwergewichtig um den Mandatsvertrag vom 18. Februar 2000, zumal das Obergericht das Formular A, das er als Gesuchsbeilage (KB 15) ins Recht gelegt habe, im Urteil gewürdigt habe. Bei dieser Verfahrenslage aber fehlt das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der Rüge, das Obergericht habe ein Formular A als neues Beweismittel verfassungswidrig nicht zugelassen, das es inhaltlich in seine Würdigung einbezogen hat. Soweit es um das Formular A geht, kann auf die Verfassungsrügen nicht eingetreten werden (Art. 88 OG; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
5.3 Der Beschwerdeführer hat dem Massnahmengesuch vor Kantonsgericht seinen Treuhandvertrag vom 18. Februar 2000 mit G.________ beigelegt (KB 5). Auf der entsprechenden Kopie findet sich an der vorgedruckten Stelle die Unterschrift von G.________ für die Treuhänderin, hingegen keine Unterschrift des Beschwerdeführers als Treugeber. Da der Beschwerdeführer stets behauptet hat, der Beschwerdegegner habe ihn bei seinen Geschäften in der Schweiz vertreten, musste er sich darüber im Klaren sein, dass ein vom Beschwerdegegner in seinem Namen unterzeichneter Treuhandvertrag ein wichtiges Beweismittel im Prozess um das Eigentum an den Aktien sein könnte. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe wohl den Treuhandvertag gekannt und gehofft, durch seine Nachforschungen bei G.________ noch klarere Dokumente zum Beleg seines Anspruchs zu finden. Er habe aber nicht gewusst, ob der Beschwerdegegner den Treuhandvertrag, den er selber ja nicht unterzeichnet habe, als sein Vertreter unterzeichnet hätte und ob G.________ ein Exemplar des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags besitze.
In Ziff. 7 des Treuhandvertrags haben die Parteien die Anwendung von Schweizer Recht vereinbart. Danach gilt zum einen, dass beide Parteien den Vertrag unterzeichnen müssen, wo sie ohne nähere Bezeichnung die Schriftform gewählt haben und sich - wie hier die Treuhänderin zur Vermögensverwaltung und der Treugeber zur Geldzahlung - wechselseitig vertraglich verpflichtet haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR). Zum anderen wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Parteien, die - für den grundsätzlich formlos zulässigen Treuhandvertrag - die Schriftform gewählt haben, vor deren Erfüllung nicht verpflichtet sein wollen (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR).
Mit Blick auf die Rechtslage erscheint die Annahme nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer, in jedem Fall aber sein Rechtsvertreter hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt darum wissen können, dass sich bei der Treuhänderin ein von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Treuhandvertrag befinden dürfte. Da der Beschwerdeführer den Treuhandvertrag nicht selber unterzeichnet und den Beschwerdegegner als seinen ständigen Vertreter bezeichnet hat, konnte der Vertrag, dessen Gültigkeit und Wirksamkeit offenbar nie bestritten wurde, auch nur vom Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer unterzeichnet worden sein. Dass sodann die Treuhänderin ohne formgültig und damit beiderseits unterzeichneten Vertrag ihre Vermögensverwaltungstätigkeit aufgenommen hätte, widerspricht der gerichtlichen Erfahrung und durfte zumindest willkürfrei verneint werden. Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht bloss hoffen dürfen, sondern hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen können, dass sich bei G.________ ein Exemplar des Treuhandvertrags mit der Unterschrift des Beschwerdegegners befindet oder befinden muss.
5.4 Eine Partei darf Tatsachen und Beweismittel, die sie früher kannte oder hätte kennen können, im kantonalen Beschwerdeverfahren gleichwohl vorbringen, wenn sie wahrscheinlich macht, dass sie diese Tatsachen und Beweismittel bei sorgfältiger Tätigkeit früher nicht habe anrufen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der obergerichtlichen Annahme wären weitere Nachforschungen und Anfragen erfolglos geblieben, weil G.________ anfangs August 2005 gutgläubig davon ausgegangen sei, er habe die angeforderten Unterlagen nicht. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Dass G.________ die Unterlagen zunächst nicht, dann aber trotzdem gefunden hat, gestattet den willkürfreien Schluss, dass er auf blosse Anfrage einer Privatperson hin nicht seinen gesamten Aktenbestand durchforstet und sich bei seiner ersten Suche keine besondere Mühe gegeben hat. Die Frage lautet somit dahin, ob der Beschwerdeführer alles vorgekehrt hat, G.________ zu einer umfassenden und sorgfältigen Suche zu veranlassen. Unter Willkürgesichtspunkten durfte die Frage verneint werden in Anbetracht der unbestrittenen Möglichkeit, im erstinstanzlichen Verfahren ein Editionsbegehren zu stellen, wie es in § 161 ZPO/ZG auch gegen Dritte vorgesehen ist. Die im Säumnisfall gesetzlich vorgesehenen Sanktionen (§ 163 Abs. 2 i.V.m. §§ 170 f. ZPO/ZG) wären zumindest geeignet gewesen, die Suchanstrengungen des gutgläubigen G.________ zu erhöhen. Da es der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bei der einfachen Anfrage hat bewenden lassen und keine gerichtliche Editionsverfügung erwirkt hat, durfte willkürfrei angenommen werden, er habe die Beachtung durchschnittlicher Sorgfaltspflichten im Sinne der Novenrechtsregelung nicht wahrscheinlich gemacht.
5.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2006 nicht zugelassen und die neu eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt hat. Alle weiteren Verfassungsrügen gehen an den entscheidenden Fragen vorbei oder haben neben den vorstehend geprüften Willkürrügen keine selbstständige Bedeutung. Weder hat das Obergericht seine Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt (E. 2.2 hiervor), noch ist ersichtlich, inwiefern sich im vorliegenden Zusammenhang - bei zutreffender Betrachtungsweise - Fragen des Beweismasses und Beweislastverteilung überhaupt stellen können (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und inwiefern der Beschwerdegegner im besagten Treuhandvertrag unterschriftlich bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber der A.________ Holding AG sei.
6.
Das Obergericht hat angenommen, die Hauptsachenprognosen fielen zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdegegner sei Besitzer sowohl der Aktien der A.________ Holding AG als auch der Aktien der B.________ AG und vermutungsweise Eigentümer aller Aktien. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die geeignet wären, die Eigentumsvermutungen umzustossen (je E. II/3 der angefochtenen Urteile).
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Diese Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers ist freilich nur bei liquiden Besitzesverhältnissen gerechtfertigt und entfällt namentlich, wenn der Besitz auf einem bloss "zweideutigen" Gewaltverhältnis über die Sache beruht (BGE 84 II 253 E. 3 S. 261). Seine Berechtigung zum Besitz hat der Besitzer zu erläutern (BGE 81 II 197 E. 7b S. 205). Die Umstände aber, die der Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB entgegenstehen, unterliegen der Behauptungs- und Beweislast derjenigen Partei, die die Eigentumsvermutung bestreitet (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241). Sie hat den Gegenbeweis der Berechtigung des Besitzers zum Besitz zu leisten und die daraus folgende Vermutung des Eigentums zu widerlegen (vgl. Steinauer, Les droits réels, t. I, 4.A. Bern 2007, N. 391 ff. S. 147 ff., vorab N. 395 und N. 402). Da die Besitzesverhältnisse, namentlich die Grundlagen des Besitzes, in der praktischen Wirklichkeit oft ungewiss sind, unterscheidet die Gerichtspraxis nicht genau zwischen der Vermutungsbasis (Besitz) und der Vermutungsfolge (Eigentum), sondern variiert die Intensität der Eigentumsvermutung: Wo die Verhältnisse unklar und zweideutig sind, genügen je nach den Umständen ein schwacher Gegenbeweis oder sogar erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Besitzers, um die Rechtsvermutung umzustossen bzw. einen für die Rechtsvermutung genügenden Besitz überhaupt zu verneinen (vgl. Stark, Berner Kommentar, 2001, N. 49 f. der Vorbemerkungen Rechtsschutz zu Art. 930-937 ZGB, mit Hinweisen).
Das Obergericht hat die Beweislage richtig wiedergegeben und auch zutreffend angenommen, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen genüge es, die Tatsachengrundlage glaubhaft zu machen (je E. II/3b der angefochtenen Urteile), d.h. auf Grund objektiver Anhaltspunkte das Gericht davon zu überzeugen, dass für das Vorhandensein des behaupteten Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass er sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. GVP/ZG 1997/98 S. 184 E. 2; 2004 S. 206 E. 1; BGE 120 II 393 E. 4c S. 398; 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144). Ob das Gericht sich zu Recht hat überzeugen lassen oder zu Unrecht die Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhalts verneint hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Lediglich Folge unrichtiger Beweiswürdigung ist die Verletzung des anwendbaren Beweismasses (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; 131 III 360 E. 5.1 S. 364). Die daherigen Verfassungsrügen haben neben den Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung keine selbstständige Bedeutung (z.B. in Ziff. 8.6, 10.5, 11.4, 12.2, 13.4, 14.9, 15.4, 15.5, 16.3 und 18.2 der Beschwerdeschrift 5P.391/2006 und z.B. in Ziff. 25.4, 26.2, 32.3, 34.4, 37.3, 38 und 39.4 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006)
7.
Mit Bezug auf die Aktien der A.________ Holding AG (Verfahren 5P.394/2006) ergibt die Prüfung der Verfassungsrügen gegen die Hauptsachenprognose Folgendes:
7.1 Auf bereits Gesagtes (E. 3 hiervor) muss verwiesen werden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe im Gesuchsverfahren die Behauptung nicht rechtsgenüglich bestritten, der rechtmässige Besitz und das Eigentum an den Aktien der A.________ Holding AG stehe allein dem Beschwerdeführer zu (z.B. in Ziff. 24.1, 25.2, 30.1, 31, 32.1, 32.2, 33.2, 34.3 und 37.2 der Beschwerdeschrift).
Zum Beweis seines Standpunktes hat sich der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Belegen berufen, die er mit seinem Massnahmengesuch und mit seiner zulässigen Noveneingabe vom 7. Dezember 2005 eingereicht hatte. Das Obergericht hat die unterschriftlichen Erklärungen von G.________, ehemaligem Verwaltungsrat, Eigentümer und Verkäufer sämtlicher Aktien der A.________ Holding AG, und von W.________, am 18. November 2005 abgewähltem Verwaltungsrat der A.________ Holding AG, berücksichtigt und die Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien sowie das Protokoll über die ordentliche Generalversammlung der A.________ Holding AG vom 8. November 2004 gewürdigt.
Das Obergericht ist abschliessend davon ausgegangen, die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nichts an der aus den erwähnten Belegen gewonnenen Überzeugung zu ändern. In Anbetracht dessen betrifft die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe insbesondere die mit der zulässigen Noveneingabe vom 7. Dezember 2005 eingereichten Belege nicht berücksichtigt, nicht die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht, sondern ausschliesslich die Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der ferner angerufene Beweisanspruch wird durch die vorweggenommene Beweiswürdigung des Obergerichts nicht verletzt (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429). Auf sämtliche Verfassungsrügen des Beschwerdeführers ist somit nicht einzugehen, es sei denn, sie beträfen Willkür in der Beweiswürdigung oder der Rechtsanwendung.
7.2 Im Sachverhalt aus eigener Sicht schildert der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die Aktien der A.________ Holding AG für den Beschwerdeführer im Jahre 1999 gekauft, ab dann besessen und hie und da vertreten. Erstmals im Juli 2005 habe sich der Beschwerdeführer zum Eingreifen veranlasst gesehen (S. 7 Ziff. 2). Sodann ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selber - aus welchen Gründen auch immer - gegen aussen nicht als Eigentümer erkennbar sein wollte (vgl. S. 70 Ziff. 37.2 der Beschwerdeschrift). Der Kauf der Aktien und deren unangefochtener Besitz während mehreren Jahren sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Berechtigung des Beschwerdegegners. Selbst wenn von einer bloss auftragsgemässen und gleichsam treuhänderischen Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners für den Beschwerdeführer auszugehen wäre, änderte sich nichts an der gesetzlichen Vermutung zu Gunsten des Beschwerdegegners, der aus den Aktien der A.________ Holding AG Berechtigte zu sein (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241; vgl. Stark, a.a.O., N. 9, 19 und 22 zu Art. 930 ZGB). Auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts durfte das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten zumindest annehmen, die Grundlagen des Besitzes liessen die Ungewissheit der Berechtigung dazu nicht offenkundig werden, weshalb sich der Beschwerdegegner auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB berufen könne.
7.3 Einen Beleg für das Eigentum des Beschwerdegegners an den Aktien hat das Obergericht in der - dem schweizerischen Recht unterstellten - Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien gesehen. Darin heisst es, die Aktien der A.________ Holding AG gehörten zu 51 % dem Beschwerdegegner und zu 49 % seinen Geschwistern, darunter zu 4 % dem Beschwerdeführer zu Eigentum. Gemäss Ziff. 3 ist der Beschwerdegegner bevollmächtigt, die den anderen Aktionären gehörenden Aktien zu vertreten, und in Ziff. 4 wird festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Aktien physisch erhalten habe und sie als "nominee" halte. Das Obergericht hat angenommen, "nominee" habe in der Rechts- und Wirtschaftssprache verschiedene Bedeutungen und könne im vorliegenden Zusammenhang als Treuhänder verstanden werden, der nach schweizerischem Recht zivilrechtlicher Eigentümer der ihm anvertrauten Sache sei. Die fragliche Bestätigung/Vollmacht spreche somit gegen die Position des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Behauptung handle es sich bei der Erklärung nicht um eine derart umstrittene Urkunde, dass darauf nicht abgestellt werden dürfe (E. 3c S. 19/20 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer wendet ein (vorab S. 65 ff. Ziff. 34 und 35), die Übersetzung des Begriffs "nominee" mit Treuhänder sei qualifiziert falsch. Die Rüge ist unbegründet, zumal ein "nominee" nach einem Teil der Lehre und der Praxis als Treuhänder im Rechtssinne qualifiziert wird (vgl. BGE 117 II 290 E. 6b/bb S. 312 und die weiteren Hinweise bei Küpfer, Treuhänderische Unternehmensbeteiligung, Diss. Basel 1997, S. 186 ff.). Unter Willkürgesichtspunkten besteht auch kein Widerspruch zur vom Beschwerdegegner beanspruchten Eigentümerstellung, zumal der Treuhänder nach schweizerischer Rechtsauffassung als vollberechtigter Eigentümer des ihm übertragenen Treuguts zu betrachten ist (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430; 119 II 326 E. 2b S. 328). Dass der Beschwerdegegner nicht nur Bevollmächtigter, sondern weitergehend "nominee" sein soll, lässt sich widerspruchs- und willkürfrei mit der Darstellung des Beschwerdeführers erklären, er habe gegen aussen nicht als Eigentümer der A.________ Holding AG erkannt werden wollen (vgl. S. 70 Ziff. 37.2 der Beschwerdeschrift). Erscheint es nicht als willkürlich, den Beschwerdegegner als (treuhänderischen) Eigentümer sämtlicher Aktien der A.________ Holding AG anzusehen, ist schliesslich weder ersichtlich noch dargetan, dass die Hauptsachenprognose im Umfang von 4 % der Aktien hätte positiv ausfallen müssen, an denen der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung/Vollmacht der Geschwister wirtschaftlich berechtigt ist, die aber ebenfalls dem Beschwerdegegner zu (treuhänderischem) Eigentum übertragen worden sind (vgl. S. 77 ff. Ziff. 39 der Beschwerdeschrift).
Dass das Obergericht aus der Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien nichts zu Gunsten der Berechtigung des Beschwerdegegners ableiten dürfe, begründet der Beschwerdeführer zusätzlich mit der angeblich zweifelhaften Glaubwürdigkeit der Geschwister (S. 48 f. Ziff. 25.2, S. 50 f. Ziff. 25.4 und S. 66 f. Ziff. 34.3 der Beschwerdeschrift). Seiner Darstellung nach ist seine Behauptung, die Geschwister wüssten um die Eigentumsverhältnisse nicht Bescheid und verfolgten mit ihrer Bestätigung/Vollmacht eigene Vermögensinteressen, vom Beschwerdegegner nicht ausreichend bestritten worden und hätte deshalb als anerkannt zu gelten, womit die Unglaubwürdigkeit der Geschwister erstellt sei. Wie bereits dargelegt, kann auch eine globale Bestreitung rechtswirksam sein (E. 3 hiervor), so dass die Annahme nicht als willkürlich erscheint, die mangelnde Glaubwürdigkeit sei durch nichts bewiesen und deshalb am Beweiswert der Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien nicht zu zweifeln. Entgegen den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 68 Ziff. 35.2 und 35.3) hat das Obergericht nicht angenommen, auf Grund deren Bestätigung/Vollmacht sei nun glaubhaft gemacht, dass die Geschwister die Eigentümer der Aktien der A.________ Holding AG seien. Das Obergericht ist vielmehr beweiswürdigend zum Schluss gelangt, die Bestätigung/Vollmacht spreche gegen die Position des Beschwerdeführers (E. 3c S. 20), d.h. einerseits gegen seine Berechtigung zum Besitz oder gar sein Alleineigentum an den Aktien der A.________ Holding AG und andererseits dagegen, dass der Beschwerdeführer Tatsachen glaubhaft gemacht habe, die die Berechtigung des Beschwerdegegners zum Besitz der Aktien in Zweifel zu ziehen und die daherige Eigentumsvermutung zu Gunsten des Beschwerdegegners umzustossen vermöchten. Das ist im Massnahmenverfahren auch ausschliesslicher Beweisgegenstand.
7.4 Zum Beleg seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den Aktien der A.________ Holding AG hat sich der Beschwerdeführer auf mehrere Erklärungen berufen, die seine Stellung als Eigentümer bestätigten. Es handelt sich um die Bestätigung von V.________, Verwaltungsrat der kasachischen Tochtergesellschaften (vgl. S. 48 ff. Ziff. 25), um die unterschriftliche Erklärung von G.________ (vgl. S. 64 Ziff. 33.4) sowie insbesondere um mehrere schriftliche Bestätigungen von W.________ (vgl. S. 53 ff. Ziff. 28 und S. 59 f. Ziff. 31), der zudem das Protokoll über die Generalversammlung der A.________ Holding AG vom 8. November 2004 unterzeichnet hat (vgl. S. 55 ff. Ziff. 29) und auf Grund dessen Klageanerkennung das Bezirksgericht Höfe am 14. September 2005 die Durchführung einer Generalversammlung der A.________ Holding AG ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Aktionär untersagt hat (vgl. S. 51 ff. Ziff. 26). Weiter geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer W.________ in seiner Funktion als Verwaltungsrat der A.________ Holding AG direkt oder indirekt instruiert habe (vgl. S. 57 ff. Ziff. 30 und S. 60 ff. Ziff. 32) und G.________ Weisungen erteilt habe (vgl. S. 62 ff. Ziff. 33 der Beschwerdeschrift).
Das Obergericht hat eingeräumt, dass die Bestätigungen von G.________, der Beschwerdeführer sei "alleiniger Inhaber" (Treuhandvertrag) bzw. "formeller Eigentümer" (Bankbestätigung) der A.________ Holding AG, als Indizien für dessen Eigentum sprächen (E. 3c S. 18 des angefochtenen Urteils). Es steht zudem fest, dass der ehemalige Verwaltungsrat W.________ - wie das der Beschwerdeführer auch heute belegt - den Beschwerdeführer als Eigentümer und Besitzer aller Inhaberaktien bezeichnet hat (Mandatsvertrag vom 7. Juli 2005 und mehrere Faxschreiben). Umgekehrt ist aber auch das "nominee agreement" vom 10. November 2004 zwischen dem Beschwerdegegner und W.________ aktenkundig. Darin hat W.________ in seiner Funktion als Verwaltungsrat der A.________ Holding AG unterschriftlich das Eigentum des Beschwerdegegners an sämtlichen Aktien der A.________ Holding AG bestätigt. Unter Willkürgesichtspunkten durfte damit jede Erörterung der Beweiskraft von schriftlichen Dokumenten beendet werden, die von Vertrags- oder Geschäftspartnern des Beschwerdeführers (z.B. V.________, G.________ oder W.________) selber verfasst oder auf Grund derer Aussagen verfasst worden sind (z.B. die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe). Wie der Beschwerdeführer das im Zusammenhang mit dem für seinen Standpunkt nachteiligen "nominee agreement" selber verdeutlicht, durfte das Obergericht im Ergebnis willkürfrei davon ausgehen, die fraglichen Personen hätten offenbar jedwede Bestätigung zu Gunsten dessen ausgestellt, der seine Berechtigung an der A.________ Holding AG bestätigt wissen wollte. Die umfangreichen Erläuterungen des Beschwerdeführers und seine einlässliche Beweisführung vor Bundesgericht vermögen nichts daran zu ändern, dass die Annahme nicht als willkürlich erscheint, die ins Recht gelegten Urkunden festigten weder die Position des Beschwerdeführers noch diejenige des Beschwerdegegners, sondern neutralisierten sich in ihrem Beweisgehalt (vgl. E. 3c S. 18/19 des angefochtenen Urteils). Die Klärung der Ungereimheiten und Widersprüche sprengte den Rahmen des Massnahmenverfahrens mit der ihm eigenen Beweismittelbeschränkung (vgl. E. 3.3 hiervor) und muss dem ordentlichen Beweisverfahren im inzwischen hängigen Hauptprozess vorbehalten bleiben.
Seine wirtschaftliche Berechtigung leitet der Beschwerdeführer ferner daraus ab, dass er den Verwaltungsrat W.________ instruiert und G.________ Weisungen erteilt habe. Soweit er zur Begründung geltend macht, der Beschwerdegegner habe entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht rechtsgenüglich bestritten, weshalb seine Instruktions- und Weisungsbefugnis als anerkannt zu gelten habe (S. 57 ff. Ziff. 30, S. 60 f. Ziff. 32.1 und 32.2 sowie S. 62 ff. Ziff. 33.1-33.3 der Beschwerdeschrift), kann auf bereits Gesagtes (E. 3 hiervor) verwiesen werden. Das Obergericht hat angenommen, es sei völlig offen, für wen und in welcher Funktion der Beschwerdeführer gewisse Instruktionen gegeben habe, die im Übrigen grösstenteils ohnehin nicht die A.________ Holding AG betroffen hätten (E. 3c S. 19 unter Hinweis auf KB 18, 36-41 und 63-64). Der Beweiswürdigung setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen Schlüsse aus einzelnen Belegen entgegen (S. 61 f. Ziff. 32.3 und S. 64 Ziff. 33.4 der Beschwerdeschrift), was zur Begründung von Willkür nicht genügt.
7.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Beurteilung nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die an der Berechtigung des Beschwerdegegners zum Besitz der Aktien der A.________ Holding AG zweifeln liessen oder geeignet wären, die gesetzliche Eigentumsvermutung umzustossen. Die abweichende Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers (S. 72 ff. Ziff. 38) vermag unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür nicht zu überzeugen. Bei diesem Ergebnis ist weder auf die Frage der indirekten Stellvertretung einzugehen, die der Beschwerdeführer selber als Zweit- bzw. Eventualbegründung bezeichnet (S. 69 f. Ziff. 36), noch zu den Überlegungen Stellung zu nehmen, weshalb zwischen den Beschwerdeparteien keine schriftlichen Abreden bestehen (S. 70 ff. Ziff. 37 der Beschwerdeschrift). Muss unter Willkürgesichtspunkten von einer negativen Hauptsachenprognose ausgegangen werden, erübrigt es sich, die gegen die Nachteilsprognose erhobenen Verfassungsrügen zu prüfen (vgl. S. 20 ff. Ziff. 11-21 der Beschwerdeschrift). Denn die Anordnung der beantragten Sicherungsmassnahmen setzt - kumulativ - sowohl eine positive Hauptsachenprognose als auch eine positive Nachteilsprognose voraus. Fehlt es - wie hier - auch nur an einer, so ist das Massnahmengesuch als unbegründet abzuweisen (vgl. Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 2802-2813 S. 234 f., insbesondere N. 2813 S. 235; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 12 N. 209-211 S. 354 f.).
8.
Mit Bezug auf die Aktien der B.________ AG (Verfahren 5P.391/2006) ergibt die Prüfung der Verfassungsrügen gegen die Hauptsachenprognose Folgendes:
8.1 Im Sachverhalt aus eigener Sicht schildert der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die Aktien der B.________ AG für den Beschwerdeführer im Jahre 1999 gekauft, ab dann besessen und hie und da vertreten. Erstmals im Juli 2005 habe sich der Beschwerdeführer zum Eingreifen veranlasst gesehen (S. 7 Ziff. 2). Sodann ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selber - aus welchen Gründen auch immer - gegen aussen nicht als Eigentümer erkennbar sein wollte (vgl. S. 37 Ziff. 16.2 der Beschwerdeschrift). Der Kauf der Aktien und deren unangefochtener Besitz während mehreren Jahren sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Berechtigung des Beschwerdegegners. Selbst wenn von einer bloss auftragsgemässen und gleichsam treuhänderischen Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners für den Beschwerdeführer auszugehen wäre, änderte sich nichts an der gesetzlichen Vermutung zu Gunsten des Beschwerdegegners, der aus den Aktien der B.________ AG Berechtigte zu sein (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241; vgl. Stark, a.a.O., N. 9, 19 und 22 zu Art. 930 ZGB). Auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts durfte das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten zumindest annehmen, die Grundlagen des Besitzes liessen die Ungewissheit der Berechtigung dazu nicht offenkundig werden, weshalb sich der Beschwerdegegner auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB berufen könne.
8.2 Das Obergericht hat festgestellt, der Beschwerdegegner könne sich zusätzlich auf den Aktienkaufvertrag vom 21. Juli 1999 zwischen ihm als Käufer und G.________ berufen sowie auf den Treuhandvertrag bezüglich der B.________ AG vom 18. Februar 2000 stützen, worin G.________ den Beschwerdegegner ausdrücklich als alleinigen Inhaber der B.________ AG bezeichne. Diese Feststellungen ficht der Beschwerdeführer heute nicht bzw. formell nicht ausreichend begründet an. Auf ihrer Grundlage erscheint der obergerichtliche Schluss nicht als willkürlich, es ergebe sich eine "starke Position" des Beschwerdegegners (E. 3c S. 16 des angefochtenen Urteils), d.h. - im rechtlichen Zusammenhang - es sei eine Berechtigung des Beschwerdegegners zum Aktienbesitz anzuerkennen, die die gesetzliche Eigentumsvermutung rechtfertige (vgl. E. 6 hiervor).
8.3 Zum Beleg seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den Aktien der B.________ AG hat sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Umstände und Dokumente berufen, die seine Stellung als Eigentümer bestätigten. Es handelt sich um die unterschriftliche Erklärung von S.________, Verwaltungsrat der B.________ AG, wonach der Beschwerdeführer Inhaber aller Aktien und ihm gegenüber weisungsbefugt sei (S. 19 ff. Ziff. 10 und 11 und S. 29 ff. Ziff. 14). Der Beschwerdeführer stützt sich ferner auf eine Regelung mit der kantonalen Steuerverwaltung (S. 25 f. Ziff. 12), auf ein Vertretungsverhältnis, wonach der Beschwerdegegner lediglich sein Vertreter in der Schweiz sei (S. 26 ff. Ziff. 13), sowie auf weitere Umstände, die seine Weisungsberechtigung über die B.________ AG belegten (S. 29 ff. Ziff. 14). Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Formular betreffend die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten über Bankkonten der B.________ AG (S. 34 ff. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift).
Seine Willkürrügen begründet der Beschwerdeführer zur Hauptsache damit, dass seine Tatsachenbehauptungen und Schlussfolgerungen aus den Beweismitteln von Seiten des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren nur pauschal und damit nicht rechtsgenüglich bestritten worden seien und deshalb als anerkannt zu gelten hätten (z.B. in Ziff. 10.3, 12.2, 13.2, 13.3, 14.3-14.5, 14.7, 14.8 und 15.3 der Beschwerdeschrift). Wie bereits erwähnt (E. 3 hiervor), kann davon nicht ausgegangen werden. Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Obergericht vielmehr eine globale oder pauschale Bestreitung als wirksam gelten lassen. Was von der eigentlichen Beweisführung des Beschwerdeführers sonach übrig blieb, waren die Bestätigung des Verwaltungsrats S.________, die Bezüge des Beschwerdeführers ab dem Aktionärskonto sowie die bestätigte wirtschaftliche Berechtigung über zwei Bankkonten der B.________ AG. Diese drei Sachverhaltsmomente hat das Obergericht beweismässig gewürdigt (vgl. E. 3c S. 16 des angefochtenen Urteils).
Gegen diese Beweiswürdigung haben sich die Willkürrügen des Beschwerdeführers zu richten. Soweit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (z.B. in Ziff. 10.4, 11.3, 12.2, 13.4, 14.9, 15.1, 16.3 und 17 der Beschwerdeschrift), muss auf bereits Gesagtes verwiesen werden (E. 2.2 hiervor).
8.4 Inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung sich als willkürlich erweisen könnte, vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht darzutun. Weshalb aus der wirtschaftlichen Berechtigung an zwei Bankkonten zwingend auf die wirtschaftliche Berechtigung an der Kontoinhaberin geschlossen werden muss, leuchtet nicht ein und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher erläutert, sondern lediglich behauptet (vgl. S. 34 Ziff. 15.2 und S. 36 Ziff. 15.4). Es fällt zudem auf, dass S.________ nicht nur das Formular betreffend die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterzeichnet (KB 11), sondern nach Angaben des Beschwerdeführers offenbar auch im Zusammenhang mit den Bezügen ab dem Aktionärskonto eine Rolle gespielt (vgl. S. 31 Ziff. 14.6) und schliesslich die Berechtigung des Beschwerdeführers an den Aktien der B.________ AG unterschriftlich bestätigt hat (vgl. S. 19 Ziff. 10.1 der Beschwerdeschrift). Unter Willkürgesichtspunkten durfte davon ausgegangen werden, die Beweisführung beruhe praktisch allein auf Erklärungen des Verwaltungsrats S.________, den der Beschwerdeführer zu seinen langjährigen Vertrauensleuten zählt, den aber der Beschwerdegegner im Juli 2005 als Verwaltungsrat abgesetzt bzw. abzusetzen versucht hat. Unter diesen Umständen die Aussagen von S.________ nicht genügen zu lassen und allein darauf nicht abzustellen, bedeutet keine Willkür.
8.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Beurteilung nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die an der Berechtigung des Beschwerdegegners zum Besitz der Aktien der B.________ AG zweifeln liessen oder geeignet wären, die gesetzliche Eigentumsvermutung umzustossen. Die abweichende Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers (S. 39 ff. Ziff. 18) vermag unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür nicht zu überzeugen. Bei diesem Ergebnis ist weder auf die Frage der indirekten Stellvertretung einzugehen, die der Beschwerdeführer selber als Zweit- bzw. Eventualbegründung bezeichnet (S. 39 Ziff. 17), noch zu den Überlegungen Stellung zu nehmen, weshalb zwischen den Beschwerdeparteien keine schriftlichen Abreden bestehen (S. 37 ff. Ziff. 16 der Beschwerdeschrift).
9.
Die vereinigten staatsrechtlichen Beschwerden müssen insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und - für die Vernehmlassungen des Beschwerdegegners zu den antragsgemäss abgewiesenen Gesuchen um aufschiebende Wirkung - entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Über die Gesuche des Beschwerdegegners um Sicherstellung gemäss Art. 150 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht bereits entschieden, was die Verfahren um aufschiebende Wirkung angeht. Für die Verfahren in der Sache selbst werden die Gesuche gegenstandslos, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und eine weitergehende Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers deshalb nicht besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5P.391/2006 und 5P.394/2006 werden vereinigt.
2.
Die Gesuche des Beschwerdegegners um Sicherstellung allfälliger Parteientschädigungen werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für die Vernehmlassungen zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: