Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.214/2006 /len
Sitzung vom 19. Dezember 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Advokat Dr. Stephan Frey,
gegen
Y.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist.
Gegenstand
Schuldanerkennung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 6. April 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Kläger) führte vom 10. Dezember 1998 bis 12. Januar 2001 als geschäftsführender Gesellschafter die Shop-Tankstelle A.________ GmbH (Gesellschaft). Diese stand in einem Pacht- und Betreuungsvertrag mit der Y.________ AG (Beklagte), welche eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft hielt. Die Beklagte warf dem Kläger vor, er habe gegen die Pflicht zur Weiterleitung der Treibstoffeinnahmen verstossen und sich damit eine strafrechtliche Verfehlung zu Schulden kommen lassen. Die Benzingeldveruntreuung wurde auf Fr. 56'257.71 beziffert. Ferner habe der Kläger die Gesellschaft mit über die definierten Lohnansprüche hinausgehenden Privatbezügen ausgehöhlt. Er habe eine Kontokorrentschuld von Fr. 90'992.16 begründet und andererseits Lohnkosten von Fr. 228'641.17 generiert. Als Folge dieser Misswirtschaft habe er bei der Beklagten Bestellungen ausgelöst, im Wissen darum, sie nicht bezahlen zu können. Gemäss der Risikoliste für die gesamte Pächterforderung handle es sich um nicht ausgeglichene Shoprechnungen von Fr. 230'876.97. Unter Berücksichtigung gewisser Zahlungen sowie unter Anrechnung des Warenlagers samt Abgrenzungen resultiere aufgrund der privaten Verwendungen von Geschäftsgeldern der Beklagten ein Betrag von Fr. 133'164.--.
B.
Aufgrund einer mit dem Kläger getroffen Abzahlungsvereinbarung, über deren Gültigkeit zwischen den Parteien Uneinigkeit herrscht, setzte die Beklagte den Teilbetrag von Fr. 8'500.-- nebst Zins von 5 % seit 1. Februar 2001 in Betreibung. Für diesen Betrag nebst Kosten erteilte das Gerichtspräsidium Rheinfelden der Beklagten am 12. Dezember 2002 provisorische Rechtsöffnung. Die vom Kläger erhobene Aberkennungsklage wies das Bezirksgericht Rheinfelden mit Ausnahme einer Korrektur in Bezug auf die Zinsen ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. April 2006 ab.
C.
Der Kläger führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die eingeklagte Forderung nicht besteht. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die provisorische Rechtsöffnung wurde der Beklagten auf folgender Grundlage erteilt:
1.1 Mit Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12. Januar 2001 hielt diese fest, dass per 12. Januar 2001 ein Ausstand der Gesellschaft gegenüber der Beklagten resultiere. Die Details sollten gemäss Debitoreninventar noch festgelegt werden. Die Beklagte bot dem Kläger im Sinne eines Entgegenkommens eine Abzahlungsvereinbarung von zunächst Fr. 500.-- und ab Januar 2002 Fr. 1'000.-- monatlich an unter Verzicht auf die Berechnung eines Verzugzinses. Sofern diese Vereinbarung eingehalten würde, werde die Beklagte davon absehen, einen Strafantrag wegen Unterschlagung zu stellen. Dieses Schreiben wurde vom Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses gegengezeichnet.
1.2 Die Abzahlungsvereinbarung wurde in der Folge nicht eingehalten, so dass der von der Beklagten geforderte Ausstand aufzulaufen begann. Mit Schreiben vom 2. Februar 2002 dokumentierte die Beklagte den Kläger mit einer Kopie der Risikoliste und bezifferte ihre Forderung auf Fr. 133'164.--. Sie warf dem Kläger vor, sich wegen Nichtablieferung der Treibstoffeinnahmen einer strafrechtlichen Verfehlung schuldig gemacht zu haben und drohte mit einer strafrechtlichen Untersuchung, sollte sie nicht bis zum 15. Februar 2002 im Besitz eines Abzahlungsvorschlags sein. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 erklärte der Kläger, sowohl die Einnahmen aus dem Shop als auch aus dem Benzin seien auf dasselbe Bankkonto einbezahlt worden. Da auf dem Konto zu wenig Geld vorhanden gewesen sei, seien teilweise aus den Benzingeldern auch Shoprechnungen bezahlt worden. Es sei aber nie die Absicht des Klägers gewesen, Benzingelder zurückzuhalten. Hierauf schilderte der Kläger seine angespannte finanzielle Situation und führte aus, dass seine Schuld gegenüber der Beklagten Fr. 133'164.-- betrage, dass er aber in der momentanen Situation nichts zurückzahlen könne. Das Schreiben schliesst mit der Bitte, auf eine strafrechtliche Untersuchung zu verzichten.
2.
2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte berufe sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die Schuldanerkennung des Klägers, worin dieser erklärte, seine Schuld der Beklagten gegenüber betrage Fr. 133'164.--. Aus diesem Grunde hielt es die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Klägers in der Appellation für entbehrlich, Bestand und Umfang der Forderung zu ermitteln und abzuklären, ob und inwieweit diese gegebenenfalls gegenüber dem Kläger und/oder der Gesellschaft bestand. Sie erwog, aus welchen Gründen sich jemand für eine Schuld verpflichte, sei irrelevant. Es sei durchaus möglich, eine Forderung anzuerkennen, für die eigentlich eine Drittperson einstehen müsste. Der Kläger könne sich mithin nur darauf berufen, dass der Rechtsgrund nichtig oder simuliert sei, beziehungsweise dass Willenmängel vorlägen, oder Erfüllung oder Verjährung einwenden.
2.2 Alsdann prüfte die Vorinstanz den Einwand des Klägers, er sei in widerrechtlicher Weise bedroht worden, da ihm die Beklagte mit einer Strafanzeige gedroht habe. Sie hielt dazu fest, die Anfechtungsfrist von einem Jahr seit Wegfall der Furcht sei gewahrt. Sodann verneinte sie die Widerrechtlichkeit der Drohung, da die Beklagte durch die Drohung mit der Strafanzeige Ansprüche aus den nach ihrer Auffassung strafbaren Handlungen habe durchsetzen wollen. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er Geld aus der Kasse entnommen habe, so dass jedenfalls der Verdacht einer strafbaren Handlung vorgelegen habe. Die Schuldanerkennung wäre nur unverbindlich, wenn sich die Beklagte einen übermässigen Vorteil hätte einräumen lassen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte habe die Schadenshöhe nachvollziehbar dargelegt. Ein übermässiger Vorteil sei nicht ersichtlich. Da eine allfällige Drohung nach Auffassung der Vorinstanz nicht widerrechtlich war, setzte sie sich nicht näher mit der Frage auseinander, ob überhaupt eine Drohung vorlag und ob diese für die Schuldanerkennung kausal war.
3.
In der Berufung führt der Kläger aus, die Drohung sei widerrechtlich gewesen, da sich die Beklagte Vorteile verschafft habe, auf die sie keinen Anspruch habe. So legt er beispielsweise dar, die Beklagte hätte ihre Forderung gegen die Gesellschaft geltend machen müssen, was sie aber nicht getan habe und wegen der Einstellung des Konkursverfahren mangels Aktiven nicht habe tun können. Damit sei ihr durch die Schuldanerkennung sehr wohl ein übermässiger Vorteil erwachsen. Der Kläger wirft der Vorinstanz aber auch mehrfach eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, indem sie von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen und die Beweislast falsch verteilt habe. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung es habe keine Drohung vorgelegen. Ohnehin wäre eine solche weder kausal für die Schuldanerkennung noch widerrechtlich gewesen.
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (BGE 132 III 564 E. 5.2 S. 564 mit Hinweis). Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548; 128 III 163 E. 3b S. 167; 111 II 471 E. 1c S. 473). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85).
3.2 Ohne sich auf eine der genannten Ausnahmen zu berufen, reichern beide Parteien ihre Ausführungen mit diversen Behauptungen an, die in den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden. Damit sind sie nicht zu hören. Soweit sie sich nicht auf eine der genannten Ausnahmen berufen, ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er im angefochtenen Urteil festgestellt wurde.
4.
Ist ein Vertragsschliessender von dem anderen oder einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn ein begründeter Verdacht besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20). Die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige wird jedoch widerrechtlich, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn versucht wird, mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 101 IV 47 E. 2b S. 49 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4C.310/2004 vom 7. Dezember 2004, E. 3.3). Die Beweislast für die tatsächliche Bedrohung und die kausale Einwirkung der Furcht auf die abgegebene Willenserklärung liegt bei der unter Furcht stehenden Vertragspartei (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 62 zu Art. 29/30 OR). Diese trägt insbesondere auch die Beweislast der Übermässigkeit der erpressten Vorteile nach Art. 30 Abs. 2 OR (Becker, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 30 OR mit Hinweisen).
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Frage, ob er sich tatsächlich einer strafrechtlichen Verfehlung schuldig gemacht hat, keine Bedeutung zukommt. Vielmehr genügt, dass im Zeitpunkt der Drohung mit der Strafanzeige ein begründeter Verdacht besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20). Widerrechtlich ist die Drohung nur, wenn der Drohende weiss oder bei gehöriger Prüfung erkennen könnte, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (so schon BGE 26 II 64 E. 4 S. 68 f.; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N. 11 zu Art. 30 OR).
4.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Beklagte habe Anlass zur Erstattung einer Strafanzeige gehabt. Sie setzte sich überdies mit gewissen Einwänden des Klägers zur Höhe der Forderung auseinander und hielt gestützt auf die Forderungszusammenstellung der Beklagten fest, die geltend gemachte Forderung sei nachvollziehbar. Damit hat die Vorinstanz eine Beweiswürdigung vorgenommen, die für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich ist. Die dagegen vorgebrachte Kritik des Klägers ist nicht zu hören (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). Zu Recht verworfen hat die Vorinstanz den Einwand des Klägers, die Beklagte hätte ihre Forderung im Konkurs gegen die Gesellschaft geltend machen müssen. Sofern sie sich durch die Furchterregung keine übermässigen Vorteile zusichern liess, konnte sie vielmehr gestützt auf die Schuldanerkennung darauf verzichten. Wenn sich jemand wegen der Drohung mit einer Strafanzeige zur Übernahme der Schuld eines anderen verpflichtet, kann dies dem Erklärungsempfänger zwar unter Umständen einen übermässigen Vorteil verschaffen, wie dies der Kläger geltend macht. Dient die Übernahme der Schuld des Dritten aber lediglich dazu, den durch das eigene Fehlverhalten entstandenen Schaden zu begleichen, kann von einem übermässigen Vorteil keine Rede sein. Gerade durch den Verzicht auf Strafanzeige begibt sich der Gläubiger unter Unständen der Mittel, die er zur Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches benötigt. Daher lässt sich aus der Tatsache, dass der Geschädigte seinen Anspruch nach dem Verzicht auf eine Anzeige nicht gegen den Fehlbaren durchsetzen könnte, nicht auf einen übermässigen Vorteil schliessen, solange der Gläubiger das Fehlverhalten nicht zum Anlass nimmt, den Fehlbaren auch für Ausstände haften zu lassen, die nicht damit zusammenhängen (Becker, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 30 OR).
4.3 Die Vorinstanz ging mithin ohne Verletzung von Bundesrecht davon aus, die Anfechtung der Schuldanerkennung wegen Drohung sei unzulässig. Zu prüfen bleibt, ob sie die Forderung der Beklagten gestützt auf die Schuldanerkennung zu Recht schützte.
4.3.1 Das Ausstellen einer privaten Schuldanerkennung bewirkt zunächst eine Milderung der Behauptungslast. Es genügt, wenn der Gläubiger die Anerkennung behauptet (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 17 OR; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 50 zu Art. 17 OR; Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 86 zu Art. 965 OR). In der Schuldanerkennung nicht erwähnte Umstände braucht er nicht zu ergänzen. Mit dem Nachweis der Schuldanerkennung erbringt der Gläubiger den ihm obliegenden Hauptbeweis für die Existenz seiner Forderung (Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 122 zu Art. 965 OR). Daher kann sich der Schuldner, soweit sich Einwände nicht aus der Schuldanerkennung oder den Vorbringen des Gläubigers selbst ergeben (vgl. BGE 50 II 338 E. 1 S. 341), in der Regel nicht mit dem blossen Bestreiten begnügen.
4.3.2 Die Schuldanerkennung hat grundsätzlich aber keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der Forderung. Dem Aussteller stehen daher gegenüber dem Gläubiger sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen (BGE 131 III 268 E 3.2 S. 273; 105 II 183 E. 4a S. 187, je mit Hinweisen). Nur ausnahmsweise ist mit der Schuldanerkennung eine zusätzliche Abrede verbunden, durch welche die anerkannte Schuld verändert wird, indem etwa der Schuldner auf bestimmte Einreden verzichtet (Jäggi/Druey/Greyerz, Wertpapierrecht, S. 27 f.; Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 111 zu Art. 965 OR). Der Einredeverzicht muss aber eindeutig sein, da er für den Schuldner von grosser Tragweite ist (BGE 65 II 82 E. 8; Schwenzer, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 10 f. zu Art. 17 OR; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 53 zu Art. 17 OR; Eric Muster, La reconnaissance de la dette abstraite, Diss. Lausanne 2004, S. 127 ff.; Jäggi/Druey/Greyerz, Wertpapierrecht, S. 26 ff.). Die Beweislast für eine derartige Einredebeschränkung trägt der Gläubiger (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 58 zu Art. 17 OR; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 17 OR; Eric Muster, a.a.O., S. 129).
4.3.3 Die Vorinstanz hält an sich zu Recht fest, dass sich der Kläger auch zur Übernahme des Ausstandes der Gesellschaft verpflichten kann. Damit ist indessen kein Einredeverzicht verbunden. Dieser bedürfte vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung (Jäggi/Druey/ Greyerz, Wertpapierrecht, S. 27 f.; Jäggi, Zürcher Kommentar, N. 111 zu Art. 965 OR) und müsste sich eindeutig aus der Erklärung oder den gesamten Umständen ergeben (BGE 65 II 82 E. 8; Schwenzer, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 10 f. zu Art. 17 OR; Eric Muster, a.a.O., S. 115 und S. 127 ff.; Jäggi/Druey/Greyerz, Wertpapierrecht, S. 26 ff.). Entsprechendes hat die Vorinstanz nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 12. Januar 2001 gibt den Schuldbetrag nicht an, sondern erwähnt, dass dieser noch festgesetzt werden müsse. Aus der Unterschrift des Klägers lässt sich daher kein eindeutiger Verzicht auf Einreden gegen die Höhe dieses Betrages ableiten, sollte ein derartiger Verzicht vor Kenntnis der maximalen Höhe der Schuld überhaupt zulässig sein (vgl. Eric Muster, a.a.O., S. 128 f.). Im Schreiben vom 14. Februar 2002 schildert der Kläger den Umfang seiner finanziellen Verbindlichkeiten, um darzulegen, dass es ihm unmöglich sei, Abzahlungen zu leisten. Hinweise auf einen Einredeverzicht finden sich nicht. Da mit der Schuldanerkennung somit kein Einredeverzicht verbunden war, greift die Auffassung der Vorinstanz, Bestand und Umfang der der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden Forderung seien generell nicht abzuklären, zu kurz. Vielmehr sind grundsätzlich sämtliche prozesskonform erhobenen Einwände des Klägers zu prüfen (BGE 131 III 268 E 3.2 S. 273; 105 II 183 E. 4a S. 187, je mit Hinweisen).
4.3.4 Die Vorinstanz hat allerdings Einwände des Klägers im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte einen übermässigen Vorteil erlangen wollte, geprüft. Soweit die Vorinstanz auf die Vorbringen des Klägers eingegangen ist und diese in Würdigung der Beweise für widerlegt erachtete, wirkt sich die unzutreffende Rechtsauffassung der Vorinstanz im Ergebnis nicht aus. Zu prüfen bleibt daher, ob der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig ist.
4.3.4.1 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beklagte müsse ihre Forderungen nicht zuerst gegenüber der Gesellschaft geltend machen (vgl. 4.2 hiervor). Auf die Vorbringen betreffend die Benzin- und Shoprechnungen, die nach Auffassung des Klägers Lieferungen aus der Zeit nach dem 12. Januar 2001 betrafen und daher nicht zu berücksichtigen waren, ist die Vorinstanz eingegangen. Dabei hat sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht einseitig auf die Behauptungen der Beklagten abgestellt, sondern vielmehr den Einwand des Klägers vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten und in Würdigung der Beweise, namentlich eines Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 24. Dezember 1999 betreffend Gewährung eines neuen Zahlungsziels (Antwortbeilage 5), für nicht stichhaltig erachtet. Kritik an dieser Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (vgl. E. 3.1 hiervor). Zwar behauptet der Kläger vor Bundesgericht erneut, die Benzinausfälle seien versichert gewesen, und versucht aus dem Wissen der Parteien bezüglich der Risikolage und der Versicherung eine Pflicht der Beklagten zu konstruieren, zunächst die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides sind indessen keine Umstände zu entnehmen, die diesen Schluss rechtfertigen, und der Kläger erhebt keine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 63 Abs. 2 und 64 OG , die eine Ergänzung des Sachverhaltes erlauben würde. Daher ist er mit seinen Vorbringen nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen).
4.3.4.2 Immerhin rügt der Kläger, er habe nur Entnahmen im Umfang von ca. Fr. 30'000.-- anerkannt statt der von der Beklagten angenommenen Fr. 90'000.--, und er verweist auf Belege und eine Zeugenaussage, die seine Auffassung implizit bestätige. Diese Ausführungen erfolgen aber nicht im Zusammenhang mit dem Bestand der Forderung, sondern mit der Widerrechtlichkeit der Drohung, so dass fraglich ist, ob sie überhaupt zu berücksichtigen sind. Selbst wenn man die Vorbringen berücksichtigen und zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Übermässigkeit des erlangten Vorteils nicht abschliessend zum Bestand der Forderung geäussert, wirkt sich der Differenzbetrag von ca. Fr. 60'000.-- angesichts des in der Schuldanerkennung anerkannten Betrages und der eingeklagten Teilsumme im Ergebnis nicht auf den Entscheid aus.
4.4 Soweit die Vorinstanz die Argumente des Klägers in Würdigung der Beweise für widerlegt erachtete, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht überprüfen. Gestützt auf diese Beweiswürdigung erweist sich die Annahme, die Forderung bestehe zumindest im eingeklagten Umfang, als bundesrechtskonform. Auf die weiteren Vorbringen des Klägers braucht daher nicht eingegangen zu werden, da dies am Ergebnis nichts ändern würde und auf einen blossen Streit über Entscheidgründe hinausliefe, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45 je mit Hinweis). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: