BGer K 18/2004
 
BGer K 18/2004 vom 19.12.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
K 18/04
Urteil vom 19. Dezember 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
A.________, Frankreich, Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 13. Januar 2004)
In Erwägung,
dass A.________ am 9. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2004 erhoben hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts A.________ mit Verfügung vom 18. Juli 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung an A.________ am 16. November 2006 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer der in der Verfügung vom 18. Juli 2006 ausserdem enthaltenen Aufforderung, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (d.h. eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) anzugeben, keine Folge geleistet hat, weshalb die Zustellung des vorliegenden Entscheids ankündigungsgemäss auf dem Ediktalweg zu erfolgen hat,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: