Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.450/2006 /leb
Urteil vom 21. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ (geb. 1968), syrischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 26. September 1996 illegal in die Schweiz ein, worauf er am 21. Oktober 1996 mit einer Einreisesperre belegt wurde. 1997 gelang es ihm, sich unter falschem Namen bei der Schweizer Botschaft in Damaskus ein Visum zu beschaffen. Er reiste darauf wiederum in die Schweiz ein und heiratete am 14. März 1997 eine hier niedergelassene deutsche Zahnärztin (geb. 1946). In der Folge wurde die Einreisesperre aufgehoben und A.X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 12. März 2002 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Februar 2003 wurde die Ehe geschieden.
B.
Am 10. Februar 2004 heiratete A.X.________ eine in Syrien wohnhafte Landsfrau und ersuchte am 9. Dezember 2004 beim Migrationsamt des Kantons Thurgau um Familiennachzug. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass A.X.________ mit seiner heutigen Ehefrau bereits am 23. August 1998 ein erstes Mal die Ehe eingegangen war. Während dieser Ehe wurden ein Sohn (geb. 2000) und eine Tochter (geb. 2004) geboren. Am 24. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden. Nur 17 Tage später, d.h. am 10. Februar 2004, heirateten die Eheleute X.________ erneut. Weiter erfuhr das Migrationsamt erstmals, dass A.X.________ zudem Vater der am **. ** 1998 geborenen Schweizer Bürgerin B.________ ist.
C.
Am 2. Mai 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und trat auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. A.X.________ rekurrierte dagegen an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Am 23. August 2005 anerkannte er seine schweizerische Tochter.
D.
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wies den Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2006 ab. Dagegen beschwerte sich A.X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juli 2006 beantragt A.X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Mai 2006 aufzuheben, festzustellen, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, und das Migrationsamt des Kantons Thurgau anzuweisen, seinen Aufenthalt zu regeln. Eventualiter stellt er das Begehren, die Sache zur genaueren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die kantonalen Behörden, von seiner Ausschaffung sowie von diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen bis zum Ausgang des Verfahrens abzusehen. Schliesslich beantragt er, ihm für das bundesgerichtliche sowie für das kantonale Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
F.
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
G.
Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es die erwähnten Garantien verletzten, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E. 5.3.1). Da seine Tochter B.________ Schweizer Bürgerin ist und der Beschwerdeführer die familiäre Beziehung zu ihr aufrecht hält, kann er sich auf einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint somit auch in dieser Hinsicht als zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Soweit der Beschwerdeführer Kritik an den Entscheiden der unteren kantonalen Instanzen übt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das Schreiben von B.________ vom 27. Juli 2006 an den jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die ebenfalls erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Fotos und Postkarten sind daher unbeachtlich. Ebenso können die neuen tatsächlichen Ausführungen, mit denen die besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner schweizerischen Tochter aufgezeigt werden soll, nicht berücksichtigt werden. Diese Beweismittel und tatsächlichen Vorbringen wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
2.
Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr, dass er die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung erschlichen hat (vgl. dazu Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.; Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a und 3c, mit weiteren Hinweisen) und dass damit der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt ist. Diesbezüglich erübrigen sich daher weitere Ausführungen.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Syrien aufgewachsen und im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Er lebte bis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung etwas mehr als acht Jahre hier. Beruflich und sozial ist er nicht aussergewöhnlich gut integriert. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht die Rede sein. Zudem konnte er nur so lange in der Schweiz bleiben, weil er die Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder in Syrien leben und er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Eine Rückkehr ins Heimatland ist für den Beschwerdeführer somit zumutbar.
3.
3.1 Wohl fallen die Interessen der schweizerischen Tochter des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f. ). In der Regel kann sich im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen, der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammen lebt. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus gefolgert, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).
3.2 Die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Mutter zusammen, unter deren elterlichen Sorge sie steht. Die streitige fremdenpolizeiliche Massnahme betrifft demzufolge lediglich das vom Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht. Dieses beschränkt sich auf ein paar Stunden jedes zweite Wochenende, wobei der Beschwerdeführer seine Tochter aber zusätzlich öfters zu ihren wöchentlichen Freizeitaktivitäten führt und sie von dort wieder nach Hause begleitet. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nie in Wohngemeinschaft mit seiner schweizerischen Tochter gelebt und hat diese erst anerkannt, nachdem sein Plan, seine syrische Familie nachzuziehen, gescheitert und seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden war. Die gesamten Umstände lassen somit Zweifel an den Gründen, die angeblich einer früheren Anerkennung des Kindsverhältnisses entgegenstanden, aufkommen. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum die gegenüber Ausländern ablehnende Haltung der Grossmutter mütterlicherseits plötzlich nicht mehr ein Hindernis darstellte. Weshalb es nicht früher zur Anerkennung des Kindesverhältnisses kam und ob die Kontakte zwischen Vater und Tochter während all den Jahren tatsächlich vor der Grossmutter geheim gehalten werden mussten, ist jedoch nicht entscheidend und kann daher offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was auf eine mehr als normale Vater-Tochter-Beziehung hindeuten würde.
Unbestrittenermassen bezahlt der Beschwerdeführer für seine Tochter auch keine Unterhaltsleistungen, wobei dies allerdings darauf zurückzuführen ist, dass die Kindsmutter nach eigener Aussage nicht auf finanzielle Unterstützung vom Beschwerdeführer angewiesen ist und solche auch nicht wünscht. Immerhin steht damit fest, dass es auch in wirtschaftlicher Hinsicht an einer besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter fehlt.
Der Schluss der Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung, ist somit nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Syrien aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der trotz Einreisesperre unter falschem Namen in die Schweiz eingereist ist, während der hiesigen Ehe im Heimatland eine zweite Ehe eingegangen ist, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erschlichen und durch planmässiges Vorgehen versucht hat, die zweite Eheschliessung zu vertuschen und für seine syrische Familie ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken, das Erfordernis des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt.
3.3 Auch im Lichte der Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheinen die der Würdigung der Vorinstanz zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich falsch oder in Bezug auf entscheidwesentliche Punkte unvollständig (vgl. E. 1.3). Weiter geht aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid deutlich hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht in Frage kommt, weil es der vorliegenden Vater-Tochter-Beziehung an der dafür erforderlichen besonderen Intensität fehlt. Von einer ungenügenden Begründung, wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird, kann daher nicht die Rede sein.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer zur Ausübung seines Besuchsrechtes gegenüber einem hier anwesenheitsberechtigten Kind der dauernde Aufenthalt zu bewilligen ist, vorliegend nicht erfüllt sind.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid den in Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) festgehaltenen Gehörsanspruch verletzt, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird.
4.1 Art. 12 der Kinderrechtekonvention lautet:
"1 Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
2 Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle in Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden."
Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 III 90 E. 3a). Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches grundsätzlich auch in fremdenpolizeilichen Verfahren, die das Kind "berühren", zu beachten ist (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen). Dieser Anspruch kann namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder sonstigen Familienmitglied die Interessen des Kindes derart berühren, dass diesem aufgrund von Art. 12 Abs. 1 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss. Die Anhörung muss indessen nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen; Urteil 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass die Interessen der schweizerischen Tochter angemessen ins Verfahren eingebracht werden konnten. Die Mutter der Tochter hatte offensichtlich vom Verfahren Kenntnis und hat den Standpunkt des Kindes mit im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichtem Schreiben vom 23. Februar 2006 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass die Rechte des Kindes rechtsgenüglich wahrgenommen wurden. Im Übrigen wird nicht bestritten, dass eine Vater-Tochter-Beziehung besteht und dass die Kontaktmöglichkeiten im Fall der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich erschwert würden. Die Vorinstanz durfte daher zudem in vorweggenommener Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a) annehmen, auch eine persönliche Anhörung des damals noch nicht achtjährigen Kindes vermöchte den Schluss, dass der Beziehung zwischen Vater und Tochter die erforderliche besondere Intensität abgeht, nicht massgeblich zu relativieren. Der Verzicht auf eine Anhörung des Kindes lässt sich somit weder konventionsrechtlich noch beweisrechtlich beanstanden.
5.
5.1 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Bundesrecht noch staatsvertragliche Vorschriften. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, der sein Begehren im Übrigen nicht substantiiert, keine Parteientschädigung zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anlass (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: