Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.233/2006 /gyw
Urteil vom 21. Dezember 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (Zivilkammer) vom 4. April 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehemann) (geboren 1952) und Y.________ (Ehefrau) (geboren 1961) heirateten am 4. September 1981. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Kinder. Seit Mai 2000 leben sie getrennt.
Auf Klage von Y.________ hin wurde die Ehe durch das Bezirksgericht A.________ am 23. September 2005 geschieden. Das Gericht genehmigte die von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und verpflichtete den Beklagten unter anderem, an den Unterhalt der Klägerin bis zum Zeitpunkt seines ordentlichen Pensionierungsalters Beiträge von monatlich Fr. 900.-- und alsdann bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionsierungsalters der Klägerin solche von monatlich Fr. 450.-- zu zahlen.
Die vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) am 4. April 2006 ab.
B.
Der Beklagte hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt er, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Zusprechung einer nachehelichen Unterhaltsrente abzuweisen; hilfsweise beantragt er, er sei zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 400.--, allenfalls von monatlich Fr. 900.-- bis zu seiner Pensionierung zu verpflichten.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
C.
Durch Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P.392/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der bei Zivilrechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche für die Zulassung einer Berufung erforderliche Streitwert von 8'000 Franken (Art. 46 OG) ist hier angesichts der Höhe und der Dauer der strittigen Unterhaltsbeiträge deutlich erreicht. Aus dieser Sicht ist auf die Berufung ohne weiteres einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren seiner Berufungserklärung verschiedene Urkunden beigelegt mit dem Ersuchen, sie zu den Akten zu nehmen. Weitere Schriftstücke hatte er anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht. Das Kantonsgericht liess einzig die ersteren zu und wies die anderen aus dem Recht mit der Begründung, neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB seien nach Art. 5d Abs. 2 des Graubündner EG zum ZGB (EGzZGB) in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung bzw. innert der Frist für die Anschlussberufung einzubringen.
2.2 Die Nichtzulassung der (erst) in der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftstücke rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZGB.
2.2.1 Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, die genannte Bestimmung stelle mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung, die eine Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Ehegatten habe, prozessrechtlich sicher, dass im Bereich des Ehegüterrechts und des Ehegattenunterhalts in der zweiten Instanz echte und unechte Noven vorgebracht werden könnten. Insoweit sei der kantonale Gesetzgeber in seiner verfahrensrechtlichen Gesetzgebungshoheit eingeschränkt, doch sichere Art. 138 Abs. 1 ZGB lediglich einen bundesrechtlichen Minimalstandard; dem kantonalen Gesetzgeber sei nicht verboten, Formvorschriften aufzustellen und vorzuschreiben, dass Noven in der zweiten Instanz nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgebracht werden dürften (BGE 131 III 189 E. 2.4 S. 194 f. mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten verstiess das Kantonsgericht nicht gegen Art. 138 Abs. 1 ZGB, wenn es die vom Beklagten erst an der Hauptverhandlung eingereichten Urkunden gestützt auf Art. 5d Abs. 2 EGzZGB aus dem Recht gewiesen hat.
2.2.2 Der Beklagte weist darauf hin, dass die Berufungserklärung nach Art. 219 Abs. 1 der Graubündner Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids und (allfällige) neue Einreden zu enthalten habe und die Berufung erst später, in der Regel mündlich anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, begründet werde. Damit beanstandet er sinngemäss, dass die Vorinstanz trotz der Bestimmung in Art. 219 Abs. 1 ZPO gestützt auf Art. 5d Abs. 2 EGzZGB davon ausgegangen sei, neue Beweismittel hätten in der Berufungserklärung angeboten werden müssen. Er macht mit anderen Worten eine fehlerhafte Anwendung kantonalen Prozessrechts geltend, was er mit staatsrechtlicher Beschwerde (Willkürbeschwerde) hätte tun müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG). Insofern ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.
3.
Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht alsdann in verschiedener Hinsicht vor, es habe gegen Art. 8 ZGB verstossen.
3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat nach Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mithin hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die nach der anwendbaren Norm massgebenden rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323 mit Hinweisen). Art. 8 ZGB ist insbesondere dann verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter in Würdigung von Beweisen zum Schluss kommt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der Beweislastverteilung indessen gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen).
3.2 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB macht der Beklagte zunächst im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe des der Klägerin im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltspflicht angerechneten (hypothetischen) Erwerbseinkommens von Fr. 2'800.-- geltend.
3.2.1 Ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, dagegen Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinweis). Annahmen der kantonalen Instanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 mit Hinweis).
3.2.2 Zu der vom Beklagten angesprochenen Leistungsfähigkeit hat das Kantonsgericht ausgeführt, die Klägerin habe im September 1979 ihre Lehre als Arztgehilfin erfolgreich abgeschlossen und den Beruf auch nach der Heirat im Jahre 1981 noch rund anderthalb Jahre ausgeübt. In der Folge habe sie den Beruf aufgegeben, um sich der Familie widmen zu können. Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes habe sie vom 27. Mai 2000 bis zum 1. November 2000 eine Teilzeitbeschäftigung als Buffet-Mitarbeiterin in einem Café angenommen. Vom 24. November 2000 bis zum 30. April 2002 (recte wohl: 30. April 2001) sei die Klägerin alsdann als Aushilfsverkäuferin bei der K.________ GmbH, vom 7. Mai 2001 bis zum 30. April 2002 als Call Center-Agentin bei der L.________ AG, vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2004 für die M.________ AG, vom 1. Juli 2004 bis Ende Januar 2005 für die N.________ GmbH und vom 1. Februar 2005 bis zum 30. September 2005 für die Buchhandlung O.________ AG tätig gewesen. Gekündigt worden sei ihr jeweils aus betrieblichen Gründen wie Aufhebung der Stelle, Verkleinerung der Ladenfläche oder wegen innerbetrieblicher Personalumstrukturierungen.
Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass das Bezirksgericht der derzeit arbeitslosen Klägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 2'800.-- angerechnet habe, was ihrem durchschnittlichen Verdienst in den letzten sechs Jahren entspreche. Obschon die Klägerin seit fast einem Jahr arbeitslos sei, rechtfertige es sich, von einem hypothetischen Einkommen in dieser Höhe auszugehen. Es sei auf der anderen Seite kaum anzunehmen, dass sie in Zukunft mehr werde verdienen können. Der bisher erzielte Betrag von Fr. 2'800.-- entspreche einem vollen Arbeitspensum, obwohl aufgrund der bei den Akten liegenden Arztzeugnisse davon auszugehen sei, dass die Klägerin mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe: Dr. med. P.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, habe am 31. Mai 2005 schriftlich erklärt, die Klägerin sei vom 5. November 2003 bis zum 2. Juni 2004 bei ihm in Behandlung gewesen, es sei bei ihr eine Schleimbeutelentzündung am Hüftgelenk diagnostiziert worden. In seinem schriftlichen Bericht vom 13. Mai 2005 habe Dr. med. Q.________, Facharzt für Innere Medizin, ausgeführt, die Klägerin sei seit dem 14. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, ab März 2002 habe sie ihn verschiedentlich wegen Gelenkschmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks mit Ausstrahlungen in den Unterschenkel sowie wegen Rückenschmerzen aufgesucht. Am 3. September 2004 habe der gleiche Arzt bestätigt, dass die Klägerin wegen einer schmerzhaften chronischen Krankheit aus dem rheumatischen Formenkreis unter dauernder Behandlung stehe und nicht 100 % arbeitsfähig sei. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf den von Dr. med. H.________, Fachärztin für Innere Medizin, am 26. April 2005 erstellten Bericht, wonach Dr. med. Q.________ die Klägerin zur weiteren Behandlung des von ihm diagnostizierten Weichteilrheumas und der Rückenbeschwerden an sie überwiesen habe und wonach eine dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden könne; es müsse nicht mit einer anhaltenden Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden, doch sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein chronisches Leiden handle. In ihrem Attest vom 22. August 2005 erkläre die erwähnte Ärztin, sie habe bei der Klägerin bereits initial mittels Anamnese und klinischer Untersuchung die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt, in der Zwischenzeit seien noch schwere chronische Entzündungen im Bereich der Hüftgelenke hinzugekommen; die Arbeitsfähigkeit sei konstant leicht eingeschränkt und es bestehe keine Aussicht auf Besserung.
Dem Vorbringen des Beklagten, der Klägerin als gelernter Arztgehilfin sei ein hypothetisches Einkommen im Gesundheits- und Sozialwesen anzurechnen, was monatlich netto Fr. 3'700.-- entspräche, hat das Kantonsgericht entgegengehalten, die Klägerin sei lediglich rund vier Jahre auf dem erlernten Beruf tätig gewesen und anschliessend während 17 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In Anbetracht des zu langen Berufsunterbruchs, der nur bescheidenen Berufserfahrung, der Entwicklung in diesem Tätigkeitsbereich und der entsprechend lückenhaften Kenntnisse der Klägerin habe die erste Instanz zu Recht angenommen, es sei nicht zu erwarten, dass diese eine Anstellung als medizinische Praxisassistentin finden werde.
3.2.3 Die Feststellung des Kantonsgerichts, ein monatliches Einkommen von Fr. 2'800.-- entspreche dem, was die Klägerin in den letzten sechs Jahren durchschnittlich verdient habe, ist tatsächlicher Natur und beruht auf der Würdigung von Beweisen. Insofern verstösst die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB somit ins Leere. Sodann ist im Berufungsverfahren eine tatsächliche Feststellung der kantonalen Instanz für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG).
Der Beklagte bringt vor, die bei den Akten liegenden Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen liessen den von der Vorinstanz gezogenen Schluss nicht zu, diese habe Aktenstellen inhaltlich falsch wahrgenommen. Sollte er damit ein Versehen der genannten Art geltend machen wollen, wäre das Vorbringen unbegründet: Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162, mit Hinweisen). Ein derartiger Mangel wird hier nicht dargetan. Das vom Beklagten Vorgetragene enthält letztlich eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Würdigung der bei den Akten liegenden Schriftstücke.
3.2.4 Was der Beklagte gegen die Annahme des Kantonsgerichts einwendet, es sei nicht zu erwarten, die Klägerin werde als Arztgehilfin tätig sein können, ist sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Es ist nicht etwa so, dass das Kantonsgericht der Klägerin nicht zugemutet hätte, als Arztgehilfin zu arbeiten und auf diese Weise ein höheres Einkommen zu erzielen. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten (lange Zeit, die seit der letzten Tätigkeit der Klägerin auf dem erlernten Beruf verstrichen ist; Entwicklung auf dem in Frage stehenden Gebiet) zu dem für das Bundesgericht verbindlichen Schluss, es werde ihr gar nicht möglich sein, eine Stelle zu finden. Inwiefern die allgemeine Lebenserfahrung gegen die erwähnte Annahme sprechen soll, führt der Beklagte nicht aus.
War eine künftige Tätigkeit der Klägerin als medizinische Praxisassistentin nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, brauchte die Vorinstanz sich mit dem, was der Beklagte zu den Verdienstmöglichkeiten in diesem Beruf vorgebracht hatte, nicht zu befassen. Die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB stösst daher von vornherein ins Leere.
3.3 Einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB macht der Beklagte ferner im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung geltend, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag über seine Pensionierung hinaus zu leisten.
3.3.1 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, der Beklagte werde aufgrund seines höheren Erwerbseinkommens besser in der Lage sein, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen, als die Klägerin. Auch wenn das während der Ehe geäufnete Altersvorsorgeguthaben hälftig geteilt werde, werde es dem Beklagten möglich sein, bis zur voraussichtlichen Pensionierung weitere Altersguthaben anzusparen, und diese würden diejenigen der Klägerin übersteigen. Hinzu komme, dass in absehbarer Zeit der Sohn S.________ sein Studium beendet haben werde und dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Durch die Halbierung der der Klägerin zugesprochenen Rente ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Beklagten werde dem Umstand, dass dieser dann über weniger Einkommen verfügen werde, gebührend Rechnung getragen.
3.3.2 Auch diese Ausführungen sind weitgehend das Ergebnis einer Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, so dass der Rüge der Missachtung von Art. 8 ZGB ebenfalls in diesem Punkt der Boden entzogen ist. Soweit die kantonsgerichtliche Schlussfolgerung im Übrigen auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruht, bringt der Beklagte nichts vor, was geeignet wäre, sie als unzutreffend erscheinen zu lassen.
4.
4.1 Mit dem Bezirksgericht hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Bedarfs des Beklagten unter anderem einen Betrag von Fr. 1'000.-- für die finanzielle Unterstützung des studierenden Sohnes S.________ eingesetzt. Allerdings bemerkte sie, dass nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts Ansprüche mündiger Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB hinter dem nachehelichen Unterhalt zurückzustehen hätten und folglich Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürften. Sie wies aber darauf hin, dass die Klägerin die Berücksichtigung des Betrags von Fr. 1'000.-- ausdrücklich anerkannt habe.
4.2 Der Beklagte macht geltend, er habe rechtzeitig eine Aufstellung zu den Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende an der ETHZ eingereicht, aus der sich monatliche Kosten von Fr. 2'067.-- ergäben. Wenn das Kantonsgericht dennoch nur Fr. 1'000.-- eingesetzt habe, habe es dieses Beweisstück offensichtlich übersehen. Es liege daher eine offenkundig aktenwidrige tatsächliche Annahme vor.
Abgesehen davon, dass der Beklagte sich in diesem Zusammenhang mit den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Berücksichtigung eines Betrags für die finanzielle Unterstützung des Sohnes nicht auseinandersetzt, übt er auch in diesem Punkt eine unzulässige Kritik an der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Insbesondere kann nicht etwa von einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG die Rede sein.
5.
Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 125 ZGB vor. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB werden - nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage und für die Festsetzung des Umfangs einer allfälligen Unterhaltspflicht massgebenden Kriterien aufgezählt.
5.1
5.1.1 In erster Linie hält der Beklagte dafür, das Kantonsgericht habe bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht zu Unrecht auf den Lebensstandard der Parteien in der letzten Zeit ihres Zusammenlebens abgestellt. Da die Parteien den gemeinsamen Haushalt sechs Jahre vor der Scheidung aufgelöst und somit bereits über eine längere Zeit getrennt gelebt hätten, dürfe nicht an die eheliche Lebenshaltung angeknüpft werden.
5.1.2 Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Frage, was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB zu verstehen sei, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der fragliche Unterhalt beinhalte nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden seien. Aus dem mit dem nachehelichen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile sei aber zu schliessen, dass insbesondere bei einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich sollte beibehalten werden können. In diesem Sinn bilde die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte zuletzt gelebte Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts. Wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt hätten, sei ausnahmsweise die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend und finde keine Anknüpfung an die eheliche oder voreheliche Lebenshaltung statt. Die Vorinstanz verweist alsdann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine vierjährige Trennung zu wenig lang sei, um auf den Lebensstandard während dieser Zeit abzustellen, bei Trennungszeiten zwischen neun und zwölf Jahren dagegen die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit für massgebend betrachtet worden sei.
5.1.3 Die vom Kantonsgericht herangezogene Rechtsprechung stellt der Beklagte nicht in Frage. Er bringt auch nichts vor, was rechtfertigen würde, hier davon abzuweichen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt im Mai 2000, d.h. etwas mehr als fünf Jahre vor der Aussprechung der Scheidung durch das Bezirksgericht, aufgelöst haben, ist die vorinstanzliche Auffassung, obere Grenze des der Klägerin zustehenden Unterhalts bilde der Lebensstandard der Parteien in den letzten Jahren vor der Trennung, nicht zu beanstanden.
5.2 Sodann rügt der Beklagte, dass das Kantonsgericht bei der Ermittlung der den Parteien zugestandenen Grundbeträge nicht auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 24. November 2000 abgestellt habe, sondern auf diejenigen vom 1. Januar 1994. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nicht auf den Lebensstandard der Klägerin während der Trennung abstellen wolle, gleichwohl aber nicht die aktuellen betreibungsrechtlichen Richtlinien anwende.
Wie oben (E. 5.1.3) festgehalten, ist das Abstellen auf den letzten während des Zusammenlebens der Parteien praktizierten Lebensstil nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist jedoch auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz die bei der Aufnahme des Getrenntlebens (Mai 2000) geltenden Richtlinien herangezogen hat.
5.3 Der Beklagte beanstandet ferner, dass die Vorinstanz auf seiner Seite Wohnkosten von Fr. 957.-- eingesetzt habe, obschon aus den Akten des Eheschutzverfahrens hervorgehe, dass diese in Wirklichkeit Fr. 1'000.-- betrügen. Diese tatsächliche Verhältnisse betreffende Kritik wäre hier nur insofern zu hören, als ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend gemacht werden wollte. Für eine Rüge dieser Art fehlt indessen eine hinreichende Substantiierung. Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
5.4
5.4.1 Das Kantonsgericht hat den Gesamteinkünften der Parteien von Fr. 10'665.-- (Beklagter: Fr. 7'690.--; Klägerin: Fr. 2'975.--) einen Gesamtnotbedarf von Fr. 7'836.60 (Beklagter: Fr. 5'012.40; Klägerin: Fr. 2'824.20) gegenübergestellt und in Abweichung von der ersten Instanz festgehalten, der Überschuss von Fr. 2'820.40 sei den Parteien je zur Hälfte zu überlassen: Abweichungen von der hälftigen Verteilung des Überschusses seien vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden seien und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf decke; in solchen Fällen müsse die Beteiligung der Kinder am Überschuss sichergestellt werden. Ferner könnten Abweichungen auch bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen angezeigt sein, dann nämlich, wenn die Ehegatten auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiterhin über eine Sparquote verfügten. Zum vorliegenden Fall weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beklagte zwar den studierenden mündigen Sohn unterstütze, es jedoch zu beachten gelte, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der Unterstützung eines erwachsenen Kinds in Ausbildung vorgehe.
5.4.2 In BGE 132 III 209 (E. 2.3 S. 211 f.) hat das Bundesgericht entschieden, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber einem mündigen Kind vorgehe und dass demzufolge die Beteiligung an den Unterhaltskosten des mündigen Kindes nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfe. Ob dies in jedem Fall zu einer hälftigen Teilung des Überschusses führen muss, kann offen bleiben. Hier ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bei der Bestimmung des Grundbedarfs für den Beklagten - aufgrund der entsprechenden Anerkennung der Klägerin - dessen Unterstützung des Sohnes S.________ im Umfang von monatlich Fr. 1'000.-- berücksichtigt hat. Würde im Sinne der Vorbringen des Beklagten darüber hinaus auch noch der Überschuss zu 2/3 ihm zugewiesen, so liefe dies auf eine doppelte Begünstigung zu Lasten der vorrangig unterhaltsberechtigten Klägerin hinaus, was mit dem Zweckgedanken des nachehelichen Unterhalts, ehebedingte wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, nicht in Einklang stünde. Von einer Verletzung von Art. 125 ZGB kann deshalb auch aus dieser Sicht keine Rede sein.
5.5
5.5.1 Einen weiteren Verstoss gegen Art. 125 ZGB erblickt der Beklagte darin, dass ihm bei der vom Kantonsgericht angeordneten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht der um 20 % erhöhte erweiterte Notbedarf verbleibe. Es werde ihm in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung an die Klägerin nicht das zugestanden, was der Klägerin hinsichtlich der Unterstützung für den mündigen Sohn S.________ zugestanden werde, nämlich die Erhöhung des erweiterten Grundbedarfs um 20 %.
5.5.2 Dass der Klägerin ein um 20 % erhöhter Notbedarf zugestanden worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass auch bei der Klägerin von einem solchen Zuschlag abzusehen sei. In diesem Zusammenhang bemerkt sie, dass dann, wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, der nach den Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ermittelte Notbedarf um die ordentliche Steuerlast und um gewisse Versicherungsbeiträge zum so genannten familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern sei. Eine nochmalige Erhöhung um 20 % sei hingegen nicht vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts habe eine solche ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität gehabt. Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lasse sich unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts nach dem Willen des Gesetzgebers indessen nicht mehr rechtfertigen.
5.5.3 Dem Kantonsgericht ist jedenfalls insofern beizupflichten, als ein pauschaler Prozentzuschlag sich bei knappen Mitteln nicht rechtfertigen lässt, dient doch gemäss Art. 125 ZGB der Unterhalt dem Ausgleich unterhaltsrelevanter Scheidungsnachteile. Beide Ehegatten sind bis zur Untergrenze des schuldnerischen Existenzminimums gleich zu behandeln (dazu das Urteil des Bundesgerichts 5C.238/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 3b/aa, wiedergegeben in: FamPra.ch 2001, S. 583; Urs Gloor/Annette Spycher, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 19 zu Art. 125 ZGB). Da die verfügbaren Mittel hier nicht als reichlich bezeichnet werden können, hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon abgesehen hat, das erweiterte Existenzminimum des Beklagten noch um einen pauschalen Prozentzuschlag von 20 % zu erweitern.
5.6 Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass er verpflichtet wurde, der Klägerin bis zu dem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge zu zahlen, da sie das Pensionsalter erreicht haben wird.
5.6.1 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimme sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten sei, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Zur Situation der Klägerin weist es darauf hin, dass diese während 17 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich ausschliesslich der Kinderbetreuung gewidmet habe. Dementsprechend habe sie auch auf eine Weiterbildung verzichtet. Die langjährige Abwesenheit von der Berufswelt, die fehlende Berufspraxis, das Alter der Klägerin, die Arbeitsmarktlage und die während der Trennungszeit bekleideten Arbeitsstellen liessen nicht erwarten, dass sie eine Stelle im erlernten Beruf einer medizinischen Praxisassistentin finden werde; sie werde sich mit schlecht bezahlten Tätigkeiten im Verkauf oder Service begnügen müssen, und es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität werde steigern und den - gemessen am zuletzt gelebten ehelichen Standard - gebührenden Unterhalt aus eigenem Erwerb werde decken können. Auf der anderen Seite bemerkt die Vorinstanz, dass der Beklagte aufgrund seines höheren Erwerbseinkommens besser in der Lage sein werde, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Bis zu seiner voraussichtlichen Pensionierung werde er Altersguthaben ansparen können, die diejenigen der Klägerin übersteigen würden. Überdies werde er nach dem Studienabschluss des Sohnes S.________ über weitere finanzielle Mittel verfügen. Aus den von ihm dargelegten Gründen hält es das Kantonsgericht für gerechtfertigt, dass der Beklagte der Klägerin bis zu deren ordentlichem Pensionierungsalter einen nachehelichen Unterhalt entrichte, wobei die Rente ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung auf die Hälfte zu reduzieren sei, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er ab diesem Zeitpunkt über weniger Einkommen verfügen werde.
5.6.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts wird die Klägerin nicht in der Lage sein, ihr Einkommen zu steigern. Dieses und der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag werden dazu dienen, den laufenden Unterhalt zu finanzieren. Müsste die Klägerin daraus auch noch Rückstellungen für eine zusätzliche Altersvorsorge machen, würden ihre Mittel im entsprechenden Umfang beschnitten mit der Folge, dass sie den ihr grundsätzlich zustehenden Lebensstandard nicht mehr halten könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz andererseits der Beklagte nicht nur über ein höheres Einkommen verfügt als die Klägerin, sondern auch in der Lage sein wird, bis zu seiner Pensionierung weitere Vorsorgeguthaben anzusparen, und dass er nach dem Studienabschluss des Sohnes über zusätzliche Mittel verfügen wird, hat das Kantonsgericht nicht gegen Art. 125 ZGB verstossen, wenn es die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt der Klägerin in das ordentliche Pensionsalter festgesetzt hat. Dem Umstand, dass die Mittel des Beklagten nach seiner eigenen Pensionierung zurückgehen werden, ist mit der Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf die Hälfte angemessen Rechnung getragen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: