BGer 2A.620/2006
 
BGer 2A.620/2006 vom 22.12.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.620/2006 /leb
Urteil vom 22. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. August 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus Bangladesch stammende A.________, geb. 1971, reiste im Februar 1990 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch am 24. März 1993 letztinstanzlich von der Asylrekurskommission abgewiesen wurde. Am 30. Oktober 1993 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige B.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am **. ** 1995 wurde dem Ehepaar der Sohn C.________ geboren. Am 3. November 1999 wurde die Ehe geschieden, wobei der Sohn unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurde. Am 18. März 2000 heiratete A.________ in Bangladesch D.________ nach islamischem Recht. Der Ehe sollte im Dezember 2000 ein Sohn entspringen. Die erste Ehefrau von A.________ sowie der Sohn C.________ verfügen mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets. Dagegen legte A.________ erfolglos Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein (Beschluss vom 10. Mai 2006). Mit Entscheid vom 23. August 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) eine hiegegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit am 16. Oktober 2006 beim Bundesgericht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sozialdirektion anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 30. Oktober 2006 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Regierungsrat (Staatskanzlei) und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (2. Abteilung) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinem in der Schweiz eingebürgerten minderjährigen Sohn aus erster Ehe zum Zwecke der Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechtes gestützt auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten kann. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Konstellationen wie den vorliegenden den Anforderungen von Art. 8 EMRK Genüge getan, wenn das Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Ausländers im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Die Voraussetzungen, unter denen zur erleichterten Ausübung des Besuchsrechtes eine Aufenthaltsbewilligung verlangt werden kann (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen), sind vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer trennte sich von der Mutter des Kindes, als dieses noch im Kleinkindalter war, und hat zu ihm, wie im angefochtenen Entscheid in nicht offensichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgter und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgehalten (Art. 105 Abs. 2 OG), weder in affektiver (unregelmässig wahrgenommenes Besuchsrecht) noch in wirtschaftlicher Hinsicht (Ausstände beim Bezahlen der Unterhaltsbeiträge) eine besonders intensive Beziehung gepflegt. Zudem kann das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht als klaglos bezeichnet werden (Verhalten als Arbeitnehmer, Gefängnisstrafe wegen Verstosses gegen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes).
Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen durfte auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des Sohnes aus erster Ehe ohne Verletzung der UNO-Kinderrechtekonvention verzichtet werden.
2.2 Ausser Betracht fällt vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ein Anwesenheitsanspruch aufgrund des in Art. 8 EMRK mitenthaltenen Rechtes auf Achtung des Privatlebens: Der Beschwerdeführer ist nicht derart intensiv in der Schweiz verwurzelt, dass ihm der weitere Aufenthalt aufgrund der erwähnten Garantie nicht verweigert werden dürfte. Der Umstand, dass er mit einer Landsmännin, welche zusammen mit dem gemeinsamen Kind in ihrem Heimatland lebt, eine neue Ehe eingegangen ist, zeigt, dass von einer endgültigen faktischen Bindung an die Schweiz nicht die Rede sein kann. Überhaupt sind die Verhältnisse vorliegend nicht entfernt vergleichbar mit jenen, wie sie dem in der Beschwerdeschrift angerufenen BGE 130 II 281 zugrunde lagen.
2.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
3.
Aufgrund der schlüssigen Erwägungen des angefochtenen Urteils konnte nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gerechnet werden. Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: