BGer 7B.222/2006 |
BGer 7B.222/2006 vom 22.12.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.222/2006 /bnm
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Urteil vom 22. Dezember 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Berechnung des Existenzminimums,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. November 2006.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. November 2006, womit die Beschwerde von X.________ vom 11. September 2006 abgewiesen wurde, welche dieser gegen den vom Betreibungsamt B.________ am 9. August 2006 vorgenommenen Pfändungsvollzug eingereicht hatte,
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in die Eingabe von X.________ vom 7. Dezember 2006, mit der einzig die Erwägungen der Aufsichtsbehörde in E. 5 zu den Berufsauslagen angefochten werden,
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in Erwägung,
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dass von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerde von einem Laien verfasst worden sei, denn die damit sinngemäss gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) wird nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1),
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dass sich auch die Vorbringen, klare Aussagen seien nicht gewürdigt und bei Unklarheiten sei nicht nachgefragt worden, als unzulässig erweisen, denn sie können nur das Betreibungsamt betreffen und hätten im kantonalen Verfahren vorgebracht werden müssen,
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dass die Vorinstanz ausführt, gemäss Erkundigungen des Betreibungsamts B.________ beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers decke die monatliche Spesenpauschale von Fr. 1'560.-- sämtliche Auslagen ab, und für behauptete Auslagen habe der Beschwerdeführer keine Belege beigebracht,
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dass der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen lediglich einwendet, eine Spesenpauschale in der Assekuranz decke nie und nimmer die Gewinnungskosten und die effektiven Spesen ab,
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dass diese pauschale Behauptung den Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
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dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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