Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.671/2006 /fun
Urteil vom 27. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 24. August 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde mit Strafbefehlen des Bezirksamts Zofingen vom 9. Oktober 2003 und vom 8. Juni 2004 wegen mehrfacher Nötigung, übler Nachrede und weiterer Delikte zum Nachteil von Y.________ (sowie, was hier nicht interessiert, eines Bezirksamtmanns) schuldig gesprochen. X.________ erhob gegen beide Strafbefehle Einsprache. Gestützt darauf und auf eine Zusatzanklage vom 10. Mai 2004 der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach der Präsident I des Bezirksgerichts Zofingen X.________ am 16. Juni 2006 von verschiedenen Vorwürfen frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (Überholen mit Behindern des nachfolgenden Verkehrs) sowie Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen auf mehreren Fahrstreifen) und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 3 VRV (missbräuchliche Verwendung des akustischen Warnsignals und der Lichthupe) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Ausserdem verpflichtete es ihn, der Zivilklägerin Y.________ eine Genugtuung sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen und auferlegte ihm die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung X.________ am 24. August 2006 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Oktober 2006 wegen Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 28. November 2006 weist X.________ auf verschiedene schwere Mängel hin, die das obergerichtliche Urteil seiner Auffassung nach aufweist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Das eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 2006 mit dem Titel "Rechtsstaat Schweiz - wo bist Du geblieben?" ging nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 89 Abs. 1 OG ein und ist daher unbeachtlich.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo".
2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).
2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
2.2.1 Der Grundsatz "in dubio pro reo" bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
2.2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
2.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Obergericht hält folgenden, im Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 9. Oktober 2003 aufgeführten Anklagesachverhalt für erwiesen (angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 2 und E. 2 S. 9 ff.):
"Seit ca. 1 ½ Jahren wird die Geschädigte vom Beschuldigten mit unerwünschten SMS-Meldungen und Telefonanrufen auf den Festnetz- und Natelanschluss belästigt. In der Nacht vom 08./09.06.2003 eskalierte die Sache, als der Beschuldigte die Geschädigte mit zahlreichen Anrufen und SMS-Meldungen am Arbeitsplatz überhäufte. Als die Geschädigte nach Hause fahren wollte, wurde sie in Rothrist in massiver Weise vom Beschuldigten, der mit dem Fahrzeug seines Arbeitgebers fuhr, bedrängt und behindert. Dabei beging er massive Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes. Zweimal überholte er die Geschädigte, bremste vor ihr voll ab und stellte sein Fahrzeug quer zur Fahrbahn. Das erste Überholmanöver führte er auf dem Rössliweg, Fahrtrichtung Helblingkreisel, aus (ca. 17 m lange Bremsspur vorhanden). Das zweite Manöver vollzog er auf der neuen Aarburgerstrasse, Fahrtrichtung Aarburg (ca. 10 m lange Bremsspur feststellbar). Zudem überholte der Beschuldigte die Geschädigte im Bereich der Autobahnauffahrt Richtung Zürich auf der rechten Seite."
Das Obergericht gründet seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin, die es für glaubhaft hält, da sie im Kerngeschehen stets unverändert geblieben, in sich stimmig, lebensnah, nachvollziehbar und detailreich seien. Sie würden zudem durch die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, wonach er die Beschwerdegegnerin in jener Nacht unbedingt habe sprechen wollen und deswegen 1 ½ Stunden auf sie gewartet habe. Es sei lebensfremd und unglaubhaft, dass er ihr unter diesen Umständen bloss nachgefahren sei und nicht alles versucht habe, um sein Ziel zu erreichen.
3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik. So wirft er dem Obergericht vor, es habe nicht beachtet, dass auch seine Aussage unverändert geblieben sei, um dann seine Version des Geschehens wiederzugeben und diese mit nicht nachprüfbaren Behauptungen zu belegen, etwa indem er ausführt, es sei für einen Ortskundigen offensichtlich, dass er gar nicht so schnell habe fahren können, um die Beschwerdegegnerin, die, nachdem sie ihn an der Bushaltestelle nach dem Rössli-Kreisel erblickt habe, umgekehrt und auf den Rössliweg eingebogen sei, bereits auf der Höhe der Einfahrt der Möbel Hubacher AG hätte einholen können.
Einmal abgesehen davon, dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin von den mit dem Fall befassten ortskundigen Polizeibeamten und von den mit den örtlichen Gegebenheiten wohl jedenfalls teilweise ebenfalls vertrauten kantonalen Gerichten keineswegs als abstrus und unmöglich zurückgewiesen wurde, sind derartige unsubstanziierten Einwände nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als unhaltbar nachzuweisen.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bremsspuren, die ihm von der Polizei ohne eine entsprechende Analyse zugeordnet worden seien, könnten gar nicht von seinem Wagen stammen. Dieser Einwand sei nicht gehört worden, obwohl er eine von ihm selber in Auftrag gegebene Analyse eines anerkannten Experten eingereicht habe, die dies bestätige. Die erste Instanz wie auch das Obergericht hätten dazu lapidar festgehalten, dass es unterlassen worden sei, die Bremsspuren zu analysieren, weshalb eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich sei. Es wäre Sache der Anklage gewesen, die Bremsspuren zu analysieren; er habe davon ausgehen dürfen, dass er entlastet wäre, wenn ihm die Bremsspuren nicht zugeordnet werden könnten. Es sei Sache des Staates, seine Schuld nachzuweisen; dieser habe daher alle möglichen Beweise zu erheben; dass dies unterlassen worden sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Beschwerdeführer liess vom Ingenieur-Bureau Charles Bosshard ein Bremsspuren-Kurzgutachten erstellen, welches zum Schluss kam, die im Polizeirapport fotografisch festgehaltenen Bremsspuren könnten "keiner bremstechnischen Beweislage unterstellt" werden. Weder der Bezirksgerichtspräsident noch das Obergericht haben diese Bremsspuren als Beweismittel zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, sondern im Gegenteil - dem Gutachten entsprechend - klar festgehalten, dass beweismässig nicht erstellt sei, dass diese vom Beschwerdeführer verursacht wurden. Die Frage ist somit nur, ob sich das Obergericht auch ohne dieses Beweismittel willkürfrei von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt erklären durfte. Dies ist nach den obenstehenden Ausführungen (E. 3.2) der Fall. Unter diesen Umständen hat des Obergericht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers den Grundsatz "in dubio pro reo" weder in seiner Funktion als Beweiswürdigungs- noch als Beweislastregel verletzt, die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Nach der Zusatzanklage wegen Beschimpfung (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 3) soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom September bis zum 25. November 2003 vor Passagieren und anderen Taxigästen mehrmals mit Ausdrücken wie "Schlampe, Dreckhure" etc. beleidigt haben. In der Zusatzanklage wegen Nötigung und Beschimpfung (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 4) wird ihm vorgeworfen, zwischen dem 25. November 2003 und dem 31. Januar 2004 über das Mobiltelefon und den Festnetzanschluss mehrmals Morddrohungen gegen die Beschwerdegegnerin ausgestossen zu haben. Zudem habe er sie zwischen Ende November 2003 und Ende Januar 2004 mehrmals - zum Teil mit dem Auto - verfolgt, sie bedrängt und dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. So sei er beispielsweise an einem Wochenende im Januar 2004 mit seinem Fahrzeug hinter die vor einem Rotlicht wartende Beschwerdegegnerin aufgefahren und habe ununterbrochen mit Licht und Schallhorn Signal gegeben. Derartige Vorfälle hätten in der fraglichen Zeit öfters stattgefunden. Zudem habe er sie auch mehrfach mit sexistischen Äusserungen wie "Schlampe, Hure, Kuh, Miststück" beleidigt und sie mit den Worten "Ich bringe Dich um, ich mache Dich kaputt" etc. bedroht.
4.2 Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen (E. 4 S. 16 ff.), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Anklage ausreichend präzise. Es gehe aus ihr hervor, welche Handlungen ihm vorgeworfen würden, und in zeitlicher Hinsicht müsse es angesichts der Mehrzahl der Tatvorwürfe genügen, den Zeitraum anzugeben. Es hielt die Aussagen der Beschwerdegegnerin, die nach ihrer Darstellung einem eigentlichen Psychoterror ausgesetzt war, mit nachvollziehbarer Begründung (E. 4.3.2) für überzeugend. In den Aussagen des Beschwerdeführers, der diese Anschuldigungen als unwahr zurückwies und sie auf eine MS-Erkrankung der Beschwerdegegnerin zurückführte, sah es demgegenüber reine Schutzbehauptungen. Was seine Aussage betreffe, die Beschwerdegegnerin ab dem 25. November 2003 nicht mehr angerufen zu haben, sei festzuhalten, dass die Telefon-Abrechnungen für die Monate November 2003 und Januar 2004 nicht vorlägen und nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erhältlich gemacht werden könnten. Es könne auch davon abgesehen werden, Nachforschungen hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin empfangenen Anrufe zu machen: nach Auskunft der "Sunrise" könne der Anrufer nicht ausfindig gemacht werden, wenn die Anrufe nicht über ihr eigenes Netz getätigt worden seien, von einer Prepaid-Nummer stammten oder aus dem Ausland erfolgten. Diese Einwände seien daher nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu erschüttern.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der staatsrechtlichen Beschwerde im Wesentlichen das Gleiche vor wie bereits vor Obergericht. Diesem ist indessen darin beizupflichten, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. Die Tatvorwürfe sind ausreichend präzis umschrieben. In zeitlicher Hinsicht sind sie in der Anklage zwar nicht nach Datum und Uhrzeit benannt, es sind lediglich Zeiträume - September bis zum 25. November 2003 sowie 25. November 2003 bis 31. Januar 2004 - festgelegt, in dem das tatbestandsmässige Verhalten stattgefunden haben soll. Es liegt indessen in der Natur der dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin auf zwanghafte Weise verfolgt und einen eigentlichen Psychoterror auf sie ausgeübt zu haben ("stalking"), dass die vielen Tathandlungen nicht einzeln zeitlich genau festgelegt werden können, sondern dass nur Zeiträume genannt werden, in denen sie stattgefunden haben sollen. Diese sind vorliegend mit 3 bzw. 2 Monaten ausreichend genau, es kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer gegen diese Vorwürfe nicht ausreichend hätte verteidigen können.
4.4 Nebst weiteren appellatorischen und damit in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässigen Ausführungen, wonach die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin nicht glaubhafter seien als seine Bestreitungen, bringt der Beschwerdeführer erneut vor, die Untersuchungsbehörden hätten es unterlassen, bei der Beschwerdegegnerin bzw. den diversen Telefongesellschaften Auskünfte über die bei ihr eingegangenen SMS und Telefonate einzuholen; es sei deren Aufgabe, ihm seine Schuld nachzuweisen. Er selber habe seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, indem er nachgewiesen habe, im Monat Dezember 2003 die Beschwerdegegnerin nie mit seinem Natel angerufen zu haben. Diese Einwände hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht erhoben, und dieses hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie nach seiner Überzeugung nicht stichhaltig sind. Es genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde daher nicht, sie zu wiederholen, ohne sich mit den einschlägigen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen; darauf ist nicht einzutreten.
5.
5.1 In der Zusatzanklage wegen missbräuchlicher Verwendung des akustischen Warnsignals und der Lichthupe (angefochtener Entscheid E. 1.5 S. 5) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 10. Dezember 2003, um etwa 22:00 Uhr, hinter der Beschwerdegegnerin in Richtung der Taxistände am Bahnhof Olten gefahren zu sein und, als diese vor einem Rotlicht halten musste, ein mehrere Minuten dauerndes Hupkonzert veranstaltet und in schnellen Abständen die Lichthupe betätigt zu haben.
5.2 Das Obergericht hat dazu - im Wesentlichen unter Verweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung - erwogen (E. 6 S. 19 ff.), die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien auch in diesem Punkt glaubhaft, zumal diese durch die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen gestützt würden. Dabei gebe es zwar Unstimmigkeiten in Bezug auf das genaue Datum, an dem der Vorfall stattgefunden habe, und die Fahrzeuge, mit denen die Beteiligten unterwegs gewesen seien. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht grundsätzlich, dass dieser Vorfall stattgefunden habe. Er mache indessen geltend, die Beschwerdegegnerin mit Hupe und Lichthupe auf ihr Fehlverhalten - sie habe mit dem Handy telefoniert, sei zögerlich angefahren und habe dann wieder abgebremst - aufmerksam gemacht, mithin aus angemessenem Grund Signal gegeben zu haben. Dies sei indessen unglaubhaft; der Beschwerdeführer verharmlose sein Verhalten.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er habe nachweisen können, dass er am 10. Dezember 2003 nicht mehr für die Firma Taxi Z.________ gearbeitet habe, weshalb es unmöglich sei, dass er an diesem Tag in einem Taxi dieser Firma unterwegs gewesen sei. Zudem hätten die Aussagen der Auskunftspersonen in Bezug auf Tatort, Tatwerkzeug, Datum oder das von der Beschwerdegegnerin gefahrene Fahrzeug nicht übereingestimmt. Das Obergericht habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem es ausführe, es könne sein, dass sich der Vorfall an einem anderen Tag als dem 10. Dezember 2003 abgespielt habe, oder es sei möglich, dass die Firma Taxi Z.________ eine falsche Bestätigung dafür geliefert habe, dass er an diesem Tage nicht für sie gearbeitet habe. Es treffe auch keineswegs zu, dass er sich an diesen konkreten Vorfall habe erinnern können: er habe lediglich bestätigt, dass er der Beschwerdegegnerin einmal gehupt habe, dies aus einem klaren Grund. Die Annahme des Obergerichts, er wisse genau, um welchen Vorfall es sich handle, sei daher willkürlich. In Anbetracht dessen, dass sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin Berufsfahrer seien, sei es durchaus denkbar, dass es etliche solche Vorfälle gegeben habe, ohne dass man sich an jeden einzelnen erinnern könne.
5.4 Von der Kantonspolizei Aargau am 24. Februar 2004 mit dem Anklagevorwurf konfrontiert, hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass "etwas" vorgefallen sei, um dann anschliessend seine Version des Geschehens wiederzugeben, wonach er gehupt habe, weil die Beschwerdegegnerin vor ihm bei grün nur zögerlich angefahren sei und anschliessend wieder abgebremst habe. Es war ihm damit von Anfang an klar, welchen Vorfall die Beschwerdegegnerin meinte, auch wenn er sich an das Datum nicht erinnern konnte. Schon dies spricht im Übrigen dafür, dass sich etwas Aussergewöhnliches ereignete, wie es die Beschwerdegegnerin schilderte, und nicht bloss ein alltäglicher Zwischenfall, bei dem der Beschwerdeführer einen Langsamstarter mit Hupsignalen zu beschleunigtem Abfahren bewegen wollte. Das Obergericht ist keineswegs in Willkür verfallen, indem es im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wusste, welcher Vorfall in der Anklageschrift aufgeführt wird, und sich dementsprechend dagegen verteidigen konnte; von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Es konnte auch ohne Willkür offen lassen, ob der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall mit einem Taxi der Firma Z.________ unterwegs war, wie er zunächst übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin behauptete, oder nicht, wie er später ausführte, ist es doch letztlich unerheblich, mit was für einem Fahrzeug er das ihm vorgeworfene Hupkonzert veranstaltete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf diesen Vorfall nichts vorbringt, was das Abstellen des Obergerichts auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin als verfassungswidrig erscheinen lassen könnte, die entsprechenden Rügen sind unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat ausserdem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: