BGer H 165/2006 |
BGer H 165/2006 vom 27.12.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
|
Tribunale federale delle assicurazioni
|
Tribunal federal d'assicuranzas
|
Sozialversicherungsabteilung
|
des Bundesgerichts
|
Prozess {T 7}
|
H 165/06
|
Urteil vom 27. Dezember 2006
|
III. Kammer
|
Besetzung
|
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
|
Parteien
|
Aktiengesellschaft H.________, Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin
|
Vorinstanz
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
|
(Entscheid vom 7. August 2006)
|
In Erwägung,
|
dass die Aktiengesellschaft H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2006 erhoben hat,
|
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
|
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 3500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
|
dass diese ursprünglich gesetzte Frist am 11. Oktober 2006 (vgl. Art. 32 Abs. 2 OG) endete,
|
dass die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2006 hin mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 bis zum 15. November 2006 erstreckt wurde,
|
dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2006 um eine weitere Fristerstreckung ersucht hat, welche ihr mit Schreiben vom 17. November 2006 letztmals für 14 Tage gewährt wurde,
|
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
|
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
|
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
|
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
1.
|
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
|
Luzern, 27. Dezember 2006
|
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
|