BGer H 165/2006
 
BGer H 165/2006 vom 27.12.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 165/06
Urteil vom 27. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
Aktiengesellschaft H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 7. August 2006)
In Erwägung,
dass die Aktiengesellschaft H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2006 erhoben hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 3500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass diese ursprünglich gesetzte Frist am 11. Oktober 2006 (vgl. Art. 32 Abs. 2 OG) endete,
dass die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2006 hin mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 bis zum 15. November 2006 erstreckt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2006 um eine weitere Fristerstreckung ersucht hat, welche ihr mit Schreiben vom 17. November 2006 letztmals für 14 Tage gewährt wurde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: