BGer U 388/2005 |
BGer U 388/2005 vom 28.12.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Prozess {T 0}
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U 388/05
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Urteil vom 28. Dezember 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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S.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 31. August 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1940 geborene S.________ war als Lesesaal-Angestellte der Gesellschaft X.________ bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. April 1997 blieb sie beim Versuch, im Laufschritt einen Bus zu erreichen, mit der Jackentasche an einem Geländer hängen, worauf sie einen starken Schlag im Hals und im Rücken verspürte. Die Helsana übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 9. März 1999 stellte sie ihre Leistungen zum 1. März 1999 mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Helsana mit Entscheid vom 14. Mai 2004 dahingehend teilweise gut, dass sie die Einstellung ihrer Leistungen auf Ende April 2000 verlegte.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, womit S.________ beantragte, die Angelegenheit sei an die Helsana zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen erneut über ihren Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen entscheide, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2005 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Helsana und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der adäquaten Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt. Danach sind die Adäquanzkriterien (BGE 117 V 367 f.) bei diesem vorinstanzlich als mittelschwer, im alleruntersten Bereich zu den leichten Ereignissen liegenden, qualifizierten Unfall nicht in der erforderlichen Weise gegeben. Darauf wird verwiesen. Es liegt bei gebotener objektiver Betrachtung im Grunde ein leichtes Unfallereignis vor, bei welchem die Unfalladäquanz der Störungen ohnehin zu verneinen ist (BGE 117 V 366 Erw. 6a).
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2.
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Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere ist der sinngemäss erhobene Einwand unbehelflich, das kantonale Gericht stelle, indem es die Unfalladäquanz anhand der bekannten Kriterien nach Ablauf einer gewissen Zeit geprüft habe, eine Analogie zur Revision her, wo aber für die Begründung der Einstellung von Versicherungsleistungen die leistungsaufhebenden Tatsachen bewiesen sein müssten, was hier nicht der Fall sei. Denn es geht um den adäquaten Kausalzusammenhang, der wie die Erfüllung des Unfallbegriffes als solchen (BGE 130 V 380) jederzeit frei geprüft werden kann (BGE 127 V 102). Die Beweisfrage stellt sich nur beim natürlichen Kausalzusammenhang (AJP 2006 S. 1290 [U 6/05]).
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Sie hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die beantragte unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 OG; BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) nicht gewährt werden kann.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 28. Dezember 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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