Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.552/2006 /ggs
Urteil vom 3. Januar 2007
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer,
gegen
Einwohnergemeinde Tägerig, vertreten durch den Gemeinderat, Alte Poststrasse 6, 5522 Tägerig,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Justizabteilung,
Bleichemattstrasse 1, Postfach 2254, 5001 Aarau.
Gegenstand
Einbürgerung, Art. 29 Abs. 2 BV,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Einwohnergemeinde Tägerig vom 29. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geboren 1956), seine Ehefrau B.________ (geboren 1956) sowie die Kinder C.________ (geboren 1984) und D.________ (geboren 1987) sind in der Gemeinde Tägerig (AG) wohnhaft.
Im Jahre 2002 stellte die von Serbien und Montenegro stammende Familie erfolglos ein Einbürgerungsgesuch.
Am 20. Februar 2005 stellte A.________ für sich, seine Ehefrau B.________ und den Sohn D.________ ein Einbürgerungsgesuch; gleichzeitig ersuchte auch die Tochter C.________ in eigenem Namen um Einbürgerung. B.________ zog ihr Gesuch auf gemeinderätliche Empfehlung mangels sprachlicher Integration zurück.
B.
Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Tägerig vom 29. Juni 2006 war unter Traktandum 9 über die Einbürgerungsgesuche von A.________, C.________ und D.________ zu befinden. Der Gemeinderat beantragte den Stimmberechtigten die Zustimmung zu den Einbürgerungsgesuchen. In seinem Bericht an die Stimmbürger hatte er die Gesuchsteller folgendermassen vorgestellt:
A.________ arbeitet seit 9 Jahren als Chauffeur bei der Firma X.________ AG. Der Arbeitgeber beschreibt sein Verhalten als freundlich und korrekt. Die Leistungen am Arbeitsplatz sind gut; im Team wird er als zuverlässiger Mitarbeiter geschätzt.
C.________ ist seit Dezember 2004 als kaufmännische Angestellte bei der Firma Y.________ AG tätig ... C.________ betreut als zuvorkommende, freundliche und hilfsbereite Mitarbeiterin ihren Aufgabenbereich sehr zuverlässig und mit grossem Verantwortungsbewusstsein.
D.________ trat im Herbst 2003 als Hilfskraft bei der Auto-Vertretung Z.________ AG ein, wo er im August 2004 eine Lehre als Automonteur begann. Gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern verhält sich der Gesuchsteller vorbildlich, leistet gute Arbeit und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Er ist auch gewillt, den militärischen Pflichten Folge zu leisten.
Aus der Reihe der Stimmberechtigten wurden verschiedene Fragen gestellt und unterschiedliche Auffassungen geäussert. In offener Abstimmung wurde das Einbürgerungsgesuch von C.________ mit grosser Mehrheit gutgeheissen. In geheimer Abstimmung wurde A.________ (105 Nein zu 20 Ja) und D.________ (78 Nein zu 46 Ja) die Einbürgerung verweigert.
C.
Gegen diesen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Tägerig hat D.________ beim Bundesgericht am 4. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses und macht hierfür eine Verletzung des Begründungsgebotes nach Art. 29 Abs. 2 BV und des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend.
Die Gemeinde Tägerig beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung der Gemeinde Tägerig wiederum Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden, stellt einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 OG dar und unterliegt somit direkt der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG]; nicht veröffentlichte E. 1 von BGE 132 I 196).
Die Einwohnergemeindeversammlung hat ihren Beschluss am 29. Juni 2006 getroffen. Er wurde (zusammen mit den andern Beschlüssen) am 4. Juli 2006 im Reussbote - mit dem Hinweis, dass ein Referendum ausgeschlossen sei - publiziert. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde vom 4. September 2006 gemäss Art. 89 OG als rechtzeitig.
1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nach dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz einen Anspruch auf Einbürgerung habe. Für die Bejahung seiner Legitimation muss er daher in unmittelbar durch die Bundesverfassung geschützten Interessen betroffen sein.
Als Partei im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer die Verletzung von bundesverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das gilt für Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und trifft namentlich zu, wenn das gänzliche Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheides beanstandet wird (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222).
Zudem ergibt sich die Legitimation bei Anrufung spezieller Verfassungsrechte bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt der als verletzt gerügten Verfassungsrechte (BGE 132 I 167 E. 2 S. 168, mit Hinweisen). Das trifft auf die Rüge zu, der angefochtene Beschluss verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Einwohnergemeindebeschlusses geltend.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht. Es besteht keine feste Praxis, wie der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist, und es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten. Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt. Verweigert die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderates eine Einbürgerung, wird sich die Begründung hierfür in erster Linie aus den Wortmeldungen ergeben müssen. Findet indes keinerlei Diskussion statt, so fehlt es - ähnlich wie bei Urnenabstimmungen - an einer Begründung, und es kann eine solche in aller Regel auch im Nachhinein nicht erstellt werden; dies hat zur Folge, dass den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV insoweit nicht Genüge getan wird (zum Ganzen BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die Einbürgerung des Beschwerdeführers beantragt. Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass im Vorfeld der Einwohnergemeindeversammlung öffentliche Diskussionen stattgefunden hätten oder Presseartikel oder Flugblätter verfasst worden wären, aus denen sich Hinweise und Gründe für eine Verweigerung der Einbürgerung ergäben. Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung sind verschiedene Fragen gestellt worden, etwa zur bekundeten Bereitschaft, Militärdienst zu leisten. Keiner der Stimmberechtigten sprach sich gegen eine Einbürgerung des Beschwerdeführers aus. Aus den Wortmeldungen lässt sich keine rechtsgenügliche Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuches entnehmen. Aufgrund der geführten Diskussion lässt sich auch im Nachhinein eine den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügende Begründung kaum erstellen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 196 E. 3.3 S. 198 f.).
Bei dieser Sachlage hält die Abweisung des Einbürgerungsgesuches in der vorliegenden Form vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht stand. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, ohne dass die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbotes zu prüfen wäre.
3.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung aufzuheben. Diese wird daher erneut über das Einbürgerungsgesuch zu befinden haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG). Die Einwohnergemeinde Tägerig hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Tägerig vom 29. Juni 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Einwohnergemeinde Tägerig hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Tägerig sowie dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: