BGer 6S.560/2006 |
BGer 6S.560/2006 vom 03.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.560/2006 /rom
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Urteil vom 3. Januar 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Eröffnung eines Strafverfahrens,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ reichte am 25. November 2004 gegen den Leiter der Sozialen Dienste der Gemeinde Au eine Strafklage wegen Tätlichkeit, Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 27. Januar 2005, es werde kein Strafverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 2. August 2005 reichte X.________ eine weitere Strafanzeige ein gegen den oben erwähnten Leiter der Sozialen Dienste sowie gegen den Gemeinderat Au und gegen dessen Präsidenten. Mit Entscheid vom 25. August 2005 eröffnete die Anklagekammer kein Strafverfahren. Mit Schreiben vom 12. August 2006 reichte X.________ eine dritte Strafanzeige ein, worin er "um die Eröffnung von verschiedenen Strafklagen gegen alle Behördenmitglieder und MitarbeiterInnen der politischen Gemeinde Au-Heerbrugg, Au, im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente durch die Vormundschaftsbehörde, Au, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen" ersuchte. Die Anklagekammer entschied am 24. Oktober 2006, es werde kein Strafverfahren eröffnet.
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X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 24. Oktober 2006 sei aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. Die entsprechenden Strafverfahren seien zu eröffnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde steht nicht jedem Geschädigten zu, sondern nur dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), dem Strafantragsteller, wenn es um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 28 ff. StGB als solches geht, sowie dem Privatstrafkläger, wenn er die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers des Kantons geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). In Bezug auf die Legitimation stellt sich nur die Frage, ob im vorliegenden Fall die dritte Variante erfüllt sein könnte, obwohl der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft als öffentlicher Anklägerin des Kantons St. Gallen immerhin zugestellt worden ist (angefochtener Entscheid S. 3 unten). Die Frage kann jedoch offen bleiben. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, "dass insbesondere die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Au zur Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für den Anzeiger gestützt auf Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung berechtigt war" (angefochtener Entscheid S. 3). Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt diese Feststellung das IV- und das Vormundschaftsrecht. Mit diesem Vorbringen ist indessen nicht dargelegt, dass und inwieweit sich jemand strafbar gemacht haben könnte. Die Eingabe genügt den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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