Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 416/06
Urteil vom 3. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön und Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8039 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend K.________, 1954, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36,
8004 Zürich
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. März 2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der 1954 geborenen K.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Sie ging dabei davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 61 % erwerbstätig und zu 39 % im Haushalt beschäftigt wäre, woraus sich - bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 40 %, einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 40 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 27 % - eine gewichtete Gesamtinvalidität von 35 % ([0,61 x 40 %] + [0,39 x 27 %]) ergebe. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 25. Februar 2005 fest. Eine Kopie dieses an K.________ gerichteten Verwaltungsaktes wurde der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse) zugestellt.
B.
Die hiegegen durch K.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es die Pensionskasse zum Prozess beigeladen und diese am 15. August 2005 Stellung genommen hatte, insofern teilweise gut, als es der Versicherten in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zusprach (Entscheid vom 1. März 2006). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass K.________ als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige anzusehen sei, woraus, bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere.
C.
Die Pensionskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2005 sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 % betrage.
Während die IV-Stelle und die als Mitbeteiligte beigeladene K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Letztere soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. K.________ lässt ferner um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Ew. 1.2).
2.
Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte auf dem Gebiete der Eidgenössischen Invalidenversicherung kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 131 II 365 Erw. 1.2, 588 Erw. 2.1, 651 Erw. 3.1, 131 V 300 Erw. 3, 130 V 202 Erw. 3, 515 Erw. 3.1, 563 Erw. 3.3, 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa; Urteile Pensionskasse X. vom 6. Juni 2006, I 22/05, Erw. 2.1.1, und K. vom 3. Mai 2006, I 780+821/04, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 1, 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Invaliditätsgrades (Art. 23 BVG) sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war (in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03 [SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16]; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b). Eine Bindungswirkung entfällt auch, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 132 V 1, 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Erw. 3.4 des in SZS 2006 S. 367 zusammengefasst wiedergegebenen Urteils S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04; Urteil Pensionskasse X. vom 6. Juni 2006, I 22/05, Erw. 2.1.2).
3.2 Es steht nach Lage der Akten fest, dass die IV-Stelle die rentenablehnende Verfügung vom 10. Januar 2005 der Beschwerdeführerin nicht eröffnet hat. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades ist somit für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, zumal diese, wie deren Stellungnahme im kantonalen Verfahren vom 15. August 2005 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht deutlich zeigen, nicht auf den durch die IV-Stelle ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad abstellt (in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2.3.1 [mit Hinweisen] des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03 [SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16]; Urteil V. vom 9. Juni 2006, I 808/05, Erw. 3). Daran ändert weder der Umstand, dass ihr der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 als Orientierungskopie zugestellt worden ist, noch die Tatsache etwas, dass die Vorinstanz sie zum kantonalen Beschwerdeprozess beigeladen hat, vermochte die Beschwerdeführerin dadurch doch keinen direkten Einfluss mehr auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens - mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen oder rechtlichen Fehler hinzuweisen - zu nehmen (Erw. 3.4 des in SZS 2006 S. 367 zusammengefasst wiedergegebenen Urteils S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04]). Würde in einer derartigen, in Form des Beschwerderechts gegen den IV-Einspracheentscheid bzw. der Beiladung ins kantonale Beschwerdeverfahren ausgestalteten nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Heilung der mangelhaften Verfügungseröffnung - und damit die Entfaltung der Bindungswirkung - erblickt werden, hiesse dies, die unmittelbaren, gleichsam das Korrelat zur Bindungswirkung bildenden Mitwirkungsrechte der Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des IV-Verwaltungsverfahrens, das der Festsetzung aller massgebenden Rentenelemente dient und schliesslich zum grundsätzlich verbindlichen Verfügungserlass führt, ihres Bedeutungsgehaltes zu berauben. Kommt die IV-Stelle diesen Pflichten zur Gehörsgewährung an die Vorsorgeeinrichtung nicht nach, vermag ihr Beschluss somit keine bindende Wirkung für die berufliche Vorsorge herbeizuführen (BGE 129 V 76 Erw. 4.2.2 in fine).
Besteht somit keine Bindung der Beschwerdeführerin an die invalidenversicherungsrechtlich getroffenen Feststellungen (insbesondere zur - in der beruflichen Vorsorge im Gegensatz zur Invalidenversicherung einzig massgeblichen [vgl. BGE 120 V 106] - Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich sowie zum Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit) und kann die Vorsorgeeinrichtung daher eine selbstständige Prüfung der besagten Faktoren in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vornehmen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.
4.
4.1 Gleich wie in einem Prozess zwischen dem BVG-Versicherer und der versicherten Person über vorsorgerechtliche Leistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben, wenn der BVG-Versicherer gegen den Rentenentscheid der Invalidenversicherung vorgeht (Urteile Pensionskasse X. vom 6. Juni 2006, I 22/05, Erw. 9, und K. vom 3. Mai 2006, I 780+821/04, Erw. 8.1.1).
4.2 Der anwaltlich vertretenen, als Mitbeteiligte beigeladenen K.________ steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu Lasten der Pensionskasse zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erweist sich mithin als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Pensionskasse der Stadt Zürich zurückerstattet.
4.
Die Pensionskasse der Stadt Zürich hat der mitbeteiligten K.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, K.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.