BGer 2A.786/2006 |
BGer 2A.786/2006 vom 08.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.786/2006 /leb
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Urteil vom 8. Januar 2007
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Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons
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St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
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St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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vom 14. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der serbische Staatsangehörige X.________, geb. 1981, reiste im März 2004 in die Schweiz ein. Er stellte unter einem anderen Namen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat weder darauf noch auf ein diesbezügliches Wiederwägungsgesuch ein; beide Verfügungen, welche je mit einer Wegweisung verbunden waren, erwuchsen in Rechtskraft. Das Bundesamt trat auch auf ein neues, am 10. Mai 2005 gestelltes Asylgesuch nicht ein und wies X.________ mit Wirkung ab Rechtskraft der Verfügung erneut aus.
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Nachdem X.________ während Monaten in Untersuchungshaft und zuletzt vom 10. November bis zum 12. Dezember 2006 in Strafhaft geweilt hatte, nahm ihn das Kantonale Ausländeramt St. Gallen am 12. Dezember 2006 zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung genehmigte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Ausschaffungshaft bis längstens 20. Januar 2007 (Entscheid vom 14. Dezember 2006).
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Mit Schreiben in deutscher Sprache vom 20. Dezember 2006 ersuchte X.________ darum, ihm eine zweite Chance zu geben oder ihn nach Schweden zu schicken, wo er seinerzeit ein erstes Asylgesuch gestellt habe. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, wo das Schreiben eingegangen war, übermittelte dieses am 27. Dezember 2006 an das Bundesgericht, wo ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet wurde. Am 29. Dezember 2006 reichte X.________ dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben, in serbischer Sprache verfasst, ein. Ein zusätzliches Schreiben, in deutscher Sprache abgefasst, worin er darlegt, dass er nicht nach Serbien zurückkehren könne, gab er am 2. Januar 2007 zuhanden des Bundesgerichts zur Post. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG eine Rechtsschrift einzureichen, die unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat. Erforderlich sind sachbezogene Anträge und eine sachbezogene Begründung. Dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist und Antrag sowie Begründung den Verfahrensgegenstand beschlagen müssen (vgl. BGE 118 Ib 124). Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.
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2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Ausschaffungshaft. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sich auf die Frage von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit beziehen. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer, soweit er die Frage seiner Anwesenheit in der Schweiz bzw. die Ausreiseverpflichtung beschlägt; darüber ist in den Asylverfahren abschliessend entschieden worden. Schon die Verwaltungsrekurskommission als Haftgericht hatte sich dazu nicht zu äussern, und sie hat dies denn auch nicht getan (vgl. BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.).
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Der vom Beschwerdeführer bloss sinngemäss gestellte Antrag sowie die Beschwerdebegründung in den beiden in deutscher Sprache verfassten Schreiben zielen ausschliesslich darauf ab, in der Schweiz bleiben oder nach Schweden (oder Deutschland) ausreisen zu können und in keinem Fall nach Serbien zurückkehren zu müssen; diese Vorbringen sind nicht zulässig. Der Beschwerdeführer versucht auch nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz im Einzelnen bejahten Haftvoraussetzungen nicht erfüllt sein könnten. Es fehlt insofern an einer den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügenden Beschwerdeschrift, und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.
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2.3 Nun liegt zusätzlich eine Eingabe in serbischer Sprache vor. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OG sind sämtliche Rechtsschriften für das Gericht in einer Nationalsprache abzufassen. Das Bundesgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Rechtsschriften von Amtes wegen übersetzen zu lassen; von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage ist, seine Anliegen dem Bundesgericht in deutscher Sprache vorzutragen. Ohnehin ist angesichts seiner übrigen Vorbringen wenig wahrscheinlich, dass gerade das fragliche Schreiben sich mit der Haftproblematik befasst. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, könnte darauf eingetreten werden, offensichtlich unbegründet wäre:
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Die Verwaltungsrekurskommission hat in E. 2 ihres Entscheids sämtliche Haftvoraussetzungen umfassend geprüft. Aufgrund ihrer für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) hat sie richtig erkannt, dass zumindest der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gegeben ist (E. 2b). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen in keiner Weise gegen die Zulässigkeit der Haft (E. 2d); es sind keine Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG erkennbar, die auf die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liessen, nachdem der Rückflug geplant ist und unmittelbar bevorsteht (E. 2e); schliesslich ist das Beschleunigungsgebot vorliegend eingehalten worden (E. 2f). Die Ausschaffungshaft erscheint - auch angesichts der beschränkten Dauer - als in jeder Hinsicht verhältnismässig (E. 2b und 2g).
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2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang (Nichteintreten auf die Beschwerde) würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2007
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Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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