BGer 4C.350/2006
 
BGer 4C.350/2006 vom 09.01.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.350/2006 /len
Urteil vom 9. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader,
gegen
Versicherung Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Ettlin.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen,
vom 5. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 21. März 2000 ereignete sich in Sachseln eine Kollision zwischen zwei Personenwagen, welche erheblichen Sachschaden an beiden Fahrzeugen zur Folge hatte. Das in der Schweiz eingetragene unfallbeteiligte Fahrzeug PW Fiat Ulysse ist bei der Versicherung Y.________ (Beklagte) haftpflichtversichert. Das zweite Fahrzeug, ein PW Audi A6, ist in Deutschland immatrikuliert und auf eine dort domizilierte Halterin zugelassen. Es stand im Unfallzeitpunkt im Eigentum der X.________ in Deutschland (Klägerin). Gegen die Lenker der beiden Fahrzeuge wurden Strafverfahren eröffnet, jedoch rechtskräftig eingestellt.
B.
Mit Klage vom 24. Mai 2002 verlangte die Klägerin vor Kantonsgericht Obwalden von der Beklagten Fr. 34'003.90 nebst Zins, entsprechend DM 45'147.98, als Schadenersatz. Dieser setzte sich zusammen aus Reparaturkosten von DM 35'491.72, einem Wertverminderungsanteil von DM 3'500.--, Kosten für ein Gutachten von DM 1'046.90, einer Kostenpauschale von DM 60.-- sowie den Mietkosten für zwei Ersatzwagen von DM 2'244.48 und DM 2'805.18. In der Replik reduzierte die Klägerin ihr Klagebegehren auf Fr. 30'757.70 nebst Zins. Sie forderte nicht mehr Ersatz für Reparaturkosten und Wertverminderungsanteil, sondern für den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in intaktem Zustand. Sie brachte dazu vor, der Leasingvertrag sei aufgelöst und das Fahrzeug für DM 37'259.27 verkauft worden. Diesen Betrag liess sie sich an ihre behauptete Restforderung für die bei Auflösung noch ausstehenden Leasingraten von insgesamt DM 72'203.-- zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung anrechnen, und kam zum Ergebnis von DM 34'740.73 (tatsächlich DM 34'943.73). Zusätzlich verlangte sie die bereits eingeklagten Kosten des Gutachtens und der Ersatzwagenmiete, insgesamt DM 40'836.99 bzw. umgerechnet Fr. 30'757.70. Das Kantonsgericht wies die Klage am 11. Dezember 2003 ab. Zwar betrachtete es den Lenker des in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges zu 90 % und jenen des in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges lediglich zu 10 % als für die Verursachung des Unfalls verantwortlich. Die Klage scheiterte jedoch an der nach Auffassung des Kantonsgerichts ungenügenden Substanziierung der Restforderung von DM 72'203.--, deren Berechnungsgrundlage die Klägerin nicht rechtsgenügend aufzeige. Ob eine solche Restforderung überhaupt bestehe und wie sie sich gegebenenfalls berechne, geht nach Auffassung des Kantonsgerichts aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, und die Schadensgutachten der DEKRA bzw. von A.________ seien als Parteigutachten ungeeignet, den Schaden der Klägerin rechtsgenüglich zu substanziieren. Abgesehen davon gehe es nicht mehr um den Beweis der Reparaturkosten, sondern des von der Klägerin beim Verkauf des Unfallfahrzeuges erlittenen Wertverlusts. Ebenso wenig hält das Kantonsgericht die geltend gemachten Kosten für die Automiete für nachgewiesen. Da ein Nachweis des klägerischen Anspruchs sowohl bezüglich Wertverlust als auch bezüglich Automiete weder unmöglich noch unzumutbar erscheine, falle eine Schadensschätzung nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ausser Betracht.
C.
Das Obergericht des Kantons Obwalden wies die Appellation der Klägerin am 5. September 2006 ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil. Es liess die Frage der Unfallverursachung offen, da es zum Ergebnis gelangte, es fehle am Nachweis eines ersatzfähigen Schadens.
D.
Die Klägerin hat das Urteil des Obergerichtes des Kantons Obwalden sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit der Berufung beantragt die Klägerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche anzuweisen sei, den mit der Klage vor erster instanz vorgebrachten Schaden als genügend substanziiert anzusehen und entsprechend die offen gelassene Frage der Schadensverteilung materiell zu beurteilen und die Klage im Umfang von CHF 30'757.70 nebst Zins ganz oder teilweise gutzuheissen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
2.
Die Klägerin macht in der Berufung geltend, beide kantonalen Instanzen hätten nicht berücksichtigt, dass der entstandene Schaden primär durch ein DEKRA-Gutachten detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Erst später habe die Klägerin ihre Forderung in Nachachtung der Schadenminderungspflicht gesenkt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Klägerin habe damit ihren Schaden von Grund auf neu begründet. Richtig sei, dass es die Umstände bei einem bereits feststehenden Schaden erlaubten, eine Reduktion des Schadens zuzugestehen, welche in der Folge schwierig zu berechnen gewesen sei.
2.1 Die Vorinstanz ging ausdrücklich davon aus, die Klägerin berechne ihren Schaden mit der Replik nicht mehr ausgehend von den mutmasslichen Reparaturkosten, sondern auf einer anderen Grundlage. Dieser Annahme widerspricht die Klägerin zwar, sie zeigt aber nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben sollte, oder aus welchen Vorbringen im kantonalen Verfahren sich ergeben sollte, dass die Klägerin ihre Forderung während des gesamten Verfahrens auf die Reparaturkosten abstützte und die übrigen Ausführungen nur im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht erfolgten. Damit genügt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht und ist mit ihren Vorbringen nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG). Daher hat auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass die Klägerin in der Replik die Grundlage ihrer Klage änderte und sich nicht auf die mutmasslichen Reparaturkosten abstützte.
2.2 Unter diesen Umständen ist nicht massgeblich ob es sich bei den eingereichten Gutachten um taugliche Beweismittel für die Reparaturkosten handelt und ob die Klägerin diese hinreichend substanziiert hat. Nachdem die Klägerin ihren Schaden auf einer neuen Grundlage berechnete, ist einzig massgebend, ob sie diese Grundlage hinreichend substanziiert und nachgewiesen hat. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Schaden mit dem DEKRA-Gutachten substanziiert behauptet und nachgewiesen, geht an der Sache vorbei und ist nicht zu hören. Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz wäre in der Berufung ohnehin nicht zulässig.
2.3 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR und macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, den Schaden mit Berechnungsunterlagen sowie einfachen Expertisen und Kennzahlen wie dem Neupreis, dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Audi A 6 zu substanziieren. Wenn die Vorinstanz nicht einmal das DEKRA-Gutachten für beachtlich gehalten habe, hätte sie die Klägerin auch mit den zur Substanziierung des Schadens verlangten Expertisen nicht gehört. Sinngemäss trägt die Klägerin überdies vor, da Klarheit darüber herrsche, dass ein Schaden entstanden sei, hätte die Vorinstanz dessen Ersatz zumindest auf das dem Gericht vernünftig scheinende Mass festsetzen müssen.
2.3.1 Ob eine Partei einen ihr nach Bundesrecht zustehenden Anspruch durch ihre Sachvorbringen hinreichend substanziiert hat, entscheidet sich nach Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 108 II 337 E. 2b und 3 S. 338 ff., je mit Hinweisen). Die Klägerin verkennt allerdings, dass die Vorinstanz das DEKRA-Gutachten in erster Linie deshalb für unbeachtlich hielt, weil die Klägerin in der Replik die Grundlage ihrer Klage änderte und sich nicht mehr auf die mutmasslichen Reparaturkosten abstützte. Dass die Klägerin die neue Berechnungsgrundlage hinreichend substanziiert hätte, zeigt sie nicht auf. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
2.3.2 Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 274 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat stets Forderungen abgelehnt, wenn eine Festsetzung des Schadens ex aequo et bono verlangt wurde, obschon der genaue Schadensnachweis hätte erbracht werden können (BGE 92 II 328 E. 4 S. 334; Brehm, Berner Kommentar, 3. Auflage, N. 51 zu Art. 42 OR, je mit Hinweisen). Die Klägerin zeigt nicht rechtsgenügend auf, dass ihr eine nähere Substanziierung, wie sie die Vorinstanz von ihr erwartete, nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Auch legt sie nicht dar, inwiefern und in welchem Umfang sich der Schaden aus ihren Vorbringen bei richtiger Anwendung der einschlägigen bundesrechtlichen Grundsätze zumindest teilweise ermitteln liesse. Damit fällt auch eine teilweise Gutheissung der Klage ausser Betracht. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
3.
3.1 Was die Kosten des Ersatzfahrzeuges anbelangt, erwog das Obergericht, die Klägerin könnte einen solchen Schaden nur dann als mittelbaren Schaden geltend machen, wenn sie sich vor Eintritt des Schadensereignisses zur Übernahme der Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges gegenüber dem Leasingnehmer verpflichtet hätte. Eine ausdrückliche Übernahme der Mietkosten für Ersatzfahrzeuge bei einem Unfall des Leasingnehmers finde sich indessen weder in der Leasing-Bestellung noch in der Leasingbestätigung. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich eine derartige Verpflichtung der Leasinggeberin auch nicht durch Umkehrschluss aus nachstehendem Passus der Leasing-Bedingungen betreffend "Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen" ableiten:
1. Soweit der Vertrag
- Wartung nach Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschliesslich Ölwechsel und Verschleissreparaturen
- Reifenersatz
- Fahrzeug- und Rechtsschutzversicherung
- KfZ-Steuer
- Rundfunkgebühr
umfasst, trägt oder verauslagt der Leasingnehmer dafür die Kosten.
Im Rahmen der Dienstleistung Wartung und Verschleissreparaturen werden nicht ersetzt: Kosten für Mietwagen."
Schon die Anwendbarkeit der angerufenen Leasing-Bedingungen sei fraglich, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Leasing-Bestellung vom 17. Mai 1999 die Leasing-Bedingungen in der Fassung vom Juni 1999 zugrunde gelegen haben sollte. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass so detaillierte Leasing-Bedingungen wie die vorliegenden eine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Übernahme der Kosten der Miete eines Ersatzfahrzeugs bei einem Unfall vorsehen würden. So nehme nach Ziff. 2 Abs. 3 von Abschnitt X "Versicherungsschutz und Schadenabwicklung" bei Versicherung des Leasingfahrzeugs über den Leasinggeber dieser die Schadenabwicklung vor und verauslage bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten. Kosten für einen Ersatzwagen würden nicht erwähnt und könnten auch nicht unter die Reparaturkosten subsumiert werden. Aber auch vom Ergebnis her überzeuge der Umkehrschluss der Klägerin nicht. Danach wäre sie nämlich verpflichtet, bei jedem unfallbedingten Ausfall des Leasingfahrzeuges die Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu übernehmen, selbst bei einem Verschulden des Leasingnehmers und sogar dann, wenn die Benützung des Leasingfahrzeuges nicht zum Erwerbseinkommen des Berechtigten beitragen würde. Dass die Klägerin eine derartige Lösung ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gewollt haben könnte, erscheine nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme der Ersatzwagenkosten bei Unfall sei daher nicht nachgewiesen.
3.2 Die Klägerin rügt auch in dieser Hinsicht, die Vorinstanz habe zu hohe Substanziierungsanforderungen gestellt. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz in Würdigung des Vertrages, auf den sich die Klägerin berief, zum Ergebnis gelangte, mangels Verpflichtung der Klägerin zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs bei einem Unfall des Leasingnehmers sei ihr aus allfälligen Kosten eines Ersatzfahrzeugs kein (mittelbarer) Schaden erwachsen. Diesbezüglich kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur überprüfen, wenn auf die auszulegende Vereinbarung schweizerisches Recht Anwendung findet (vgl. Art. 43a Abs. 2 OG). Die Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden, da die Klägerin weder aufzeigt noch ersichtlich ist, inwiefern die Auslegung der Vereinbarung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen könnte.
4.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: