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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.260/2006 /len
Urteil vom 9. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader,
gegen
Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Ettlin,
Obergericht des Kantons Obwalden,
als Appellationsinstanz in Zivilsachen.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 5. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 21. März 2000 ereignete sich in Sachseln eine Kollision zwischen zwei Personenwagen, welche erheblichen Sachschaden an beiden Fahrzeugen zur Folge hatte. Das in der Schweiz eingetragene unfallbeteiligte Fahrzeug PW Fiat Ulysse ist bei der Versicherung Y.________ (Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert. Das zweite Fahrzeug, ein PW Audi A6, ist in Deutschland immatrikuliert und auf eine dort domizilierte Halterin zugelassen. Es stand im Unfallzeitpunkt im Eigentum der X.________ in Deutschland (Beschwerdeführerin). Gegen die Lenker der beiden Fahrzeuge wurden Strafverfahren eröffnet, jedoch rechtskräftig eingestellt.
B.
Mit Klage vom 24. Mai 2002 verlangte die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht Obwalden von der Beschwerdegegnerin Fr. 34'003.90 nebst Zins, entsprechend DM 45'147.98, als Schadenersatz. Dieser setzte sich zusammen aus Reparaturkosten von DM 35'491.72, einem Wertverminderungsanteil von DM 3'500.--, Kosten für ein Gutachten von DM 1'046.90, einer Kostenpauschale von DM 60.-- sowie den Mietkosten für zwei Ersatzwagen von DM 2'244.48 und DM 2'805.18. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren auf Fr. 30'757.70 nebst Zins. Sie forderte nicht mehr Ersatz für Reparaturkosten und Wertverminderungsanteil, sondern für den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in intaktem Zustand. Sie brachte dazu vor, der Leasingvertrag sei aufgelöst und das Fahrzeug für DM 37'259.27 verkauft worden. Diesen Betrag liess sie sich an ihre behauptete Restforderung für die bei Auflösung noch ausstehenden Leasingraten von insgesamt DM 72'203.-- zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung anrechnen, und kam so zum Ergebnis von DM 34'740.73 (tatsächlich DM 34'943.73). Zusätzlich verlangte sie die bereits eingeklagten Kosten des Gutachtens und der Ersatzwagenmiete, insgesamt DM 40'836.99 bzw. umgerechnet Fr. 30'757.70. Das Kantonsgericht wies die Klage am 11. Dezember 2003 ab. Zwar betrachtete es den Lenker des in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges zu 90 % und jenen des in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges lediglich zu 10 % als für die Verursachung des Unfalls verantwortlich. Die Klage scheiterte jedoch an der nach Auffassung des Kantonsgerichts ungenügenden Substanziierung der Restforderung von DM 72'203.--, deren Berechnungsgrundlage die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend aufzeige. Ob eine solche Restforderung überhaupt bestehe und wie sie sich gegebenenfalls berechne, geht nach Auffassung des Kantonsgerichts aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, und die Schadensgutachten der DEKRA bzw. von A.________ seien als Parteigutachten ungeeignet, den Schaden der Klägerin rechtsgenüglich zu substanziieren. Abgesehen davon gehe es nicht mehr um den Beweis der Reparaturkosten, sondern des von der Beschwerdeführerin beim Verkauf des Unfallfahrzeuges erlittenen Wertverlusts. Ebenso wenig hält das Kantonsgericht die geltend gemachten Kosten für die Automiete für nachgewiesen. Da ein Nachweis des klägerischen Anspruchs sowohl bezüglich Wertverlust als auch bezüglich Automiete weder unmöglich noch unzumutbar erscheine, falle eine Schadensschätzung nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ausser Betracht.
C.
Das Obergericht des Kantons Obwalden wies die Appellation der Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil. Es liess die Frage der Unfallverursachung offen, da es zum Ergebnis gelangte, es fehle am Nachweis eines ersatzfähigen Schadens.
D.
Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Obergerichtes des Kantons Obwalden sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Wesentlichen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 161 f. mit Hinweisen). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat er zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Zu beachten ist ferner, dass neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV nicht zulässig sind (BGE 129 I 74 E. 6.6 S. 84; 128 I 354 E. 6c S. 357, je mit Hinweisen).
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin diese Regeln missachtet, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. So führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe den entstandenen Schaden primär mit dem DEKRA-Gutachten bewiesen und ihren Anspruch nur in Nachachtung der Schadenminderungspflicht gesenkt, was das Obergericht zu Unrecht dahingehend ausgelegt habe, sie begründe ihren Schaden von Grund auf neu. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, inwiefern das Obergericht mit dieser Auslegung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben sollte. Daher ist sie mit ihrem Vorbringen nicht zu hören.
2.
Das Obergericht liess die von der Beschwerdeführerin zum Schadensbeweis neu erhobenen Behauptungen und neu eingereichten bzw. beantragten Beweismittel (z. B. Ausführungen zum Neupreis und kalkulatorischem Restwert des Audi A6; Antrag auf amtliche Erkundigung bei der Euromobil-Zentrale) gestützt auf Art. 267 Abs. 1 ZPO/OW nicht zu. Nach dieser Bestimmung sind neue Behauptungen und Beweismittel im Appellationsverfahren zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Das Obergericht erwog, die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Behauptungen und aufgelegten Urkunden bzw. beantragten Beweise hätten allesamt Tatsachen betroffen, welche bereits bei Klageeinreichung und bei der Berechnung des Schadens auf der neuen Grundlage in der Replik bekannt gewesen sein mussten. Die entsprechenden Urkunden, Behauptungen und Beweisanträge hätten ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können, zumal die Beschwerdegegnerin den Schaden und dessen Substanziierung detailliert bestritten hatte und die Beschwerdeführerin nach dem kantonalen Prozessrecht die Gelegenheit gehabt hätte, vor Kantonsgericht neue Tatsachen, Behauptungen und Beweismittel vorzubringen, worauf sie anlässlich der Hauptverhandlung denn auch aufmerksam gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, sich bereits im Prozess vor Kantonsgericht auf die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel zu berufen. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Schadensberechnung bzw. des Schadensnachweises sei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als grobes Verschulden anzulasten, dass sie es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, sich auf die im Appellationsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel zu stützen. Diese könnten daher im Appellationsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
2.1 Mit diesen Ausführungen hat das Obergericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 267 Abs. 1 ZPO/OW willkürlich angewandt. Das Kantonsgericht habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unzureichend substanziiert erachtet. Mit dieser (unzutreffenden) Begründung habe die Beschwerdeführerin nicht rechnen müssen, weshalb der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit an ihre Adresse unbegründet sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, weshalb sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwand mangelnder Substanziierung reagierte. Eine Prozesspartei kann grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht der Argumentation der Gegenpartei folgen könnte. Im Übrigen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht angenommen, ihre Substanziierung des Schadens sei mangelhaft, und gleichzeitig beantragt, sie sei mit den nachgeholten Behauptungen und den nachgereichten Beweismitteln zuzulassen. Wäre die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts tatsächlich bundesrechtswidrig, würde sich die Ergänzung der Tatsachenbehauptungen und die Nachreichung von Beweismitteln erübrigen. Soweit auf die Rüge eingetreten werden kann, ist sie unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das von ihr eingereichte DEKRA-Gutachten sei ein taugliches Beweismittel für den ihr entstandenen Schaden. Das Obergericht verletze ihr verfassungsmässig geschütztes Recht auf Beweis, indem es die Tauglichkeit des Gutachtens mit der Begründung, es handle sich dabei um ein Parteigutachten, verneine. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Obergericht nicht aus diesem Grunde dem Schadensgutachten der DEKRA die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, sondern weil es davon ausging, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf eine neue Grundlage gestellt (vgl. E. 1.2 hiervor), für welche das Gutachten keine relevanten Informationen enthalte, da es sich weder über einen Wiederbeschaffungswert noch über einen Restwert des Audi A6 ausspreche. Die Rüge mangelnder Beachtung des DEKRA-Gutachtens ist daher unbegründet.
4.
4.1 Was die Kosten des Ersatzfahrzeuges anbelangt, erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerin könnte einen solchen Schaden nur dann als mittelbaren Schaden geltend machen, wenn sie sich vor Eintritt des Schadensereignisses zur Übernahme der Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges gegenüber dem Leasingnehmer verpflichtet hätte. Eine ausdrückliche Übernahme der Mietwagenkosten für Ersatzfahrzeuge bei einem Unfall des Leasingnehmers finde sich indessen weder in der Leasing-Bestellung noch in der Leasingbestätigung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich eine derartige Verpflichtung der Leasinggeberin auch nicht durch Umkehrschluss aus nachstehendem Passus der Leasing-Bedingungen betreffend "Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen" ableiten:
1. Soweit der Vertrag
- Wartung nach Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschliesslich Ölwechsel und Verschleissreparaturen
- Reifenersatz
- Fahrzeug- und Rechtsschutzversicherung
- KfZ-Steuer
- Rundfunkgebühr
umfasst, trägt oder verauslagt der Leasingnehmer dafür die Kosten.
Im Rahmen der Dienstleistung Wartung und Verschleissreparaturen werden nicht ersetzt: Kosten für Mietwagen."
Schon die Anwendbarkeit der angerufenen Leasing-Bedingungen sei fraglich, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Leasing-Bestellung vom 17. Mai 1999 die Leasing-Bedingungen in der Fassung vom Juni 1999 zugrunde gelegen haben sollte. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass so detaillierte Leasing-Bedingungen wie die vorliegenden eine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Übernahme der Kosten der Miete eines Ersatzfahrzeugs bei einem Unfall vorsehen würden. So nehme nach Ziff. 2 Abs. 3 von Abschnitt X "Versicherungsschutz und Schadenabwicklung" bei Versicherung des Leasingfahrzeugs über den Leasinggeber dieser die Schadenabwicklung vor und verauslage bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten. Kosten für einen Ersatzwagen würden nicht erwähnt und könnten auch nicht unter die Reparaturkosten subsumiert werden. Aber auch vom Ergebnis her überzeuge der Umkehrschluss der Beschwerdeführerin nicht. Danach wäre sie nämlich verpflichtet, bei jedem unfallbedingten Ausfall des Leasingfahrzeuges die Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu übernehmen, selbst bei einem Verschulden des Leasingnehmers und sogar dann, wenn die Benützung des Leasingfahrzeuges nicht zum Erwerbseinkommen des Berechtigten beitragen würde. Dass die Beschwerdeführerin eine derartige Lösung ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gewollt haben könnte, erscheine nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Eine vertragliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Ersatzwagenkosten bei Unfall sei daher nicht nachgewiesen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Ohne im Einzelnen auf die Erwägungen des Obergerichts einzugehen, bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung vor, das Obergericht übersehe, dass der Umkehrschluss aus Abschnitt XII zulässig sei und zu einer vertraglichen Haftung der Beschwerdeführerin führe. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, das Obergericht verkenne, dass sie sich bei der Interpretation der betreffenden Bestimmung die Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem) entgegenhalten lassen müsste.
4.3 Diese Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Da die Beschwerdeführerin keine Ausführungen dazu macht, wie die Vertragsparteien den Leasingvertrag tatsächlich übereinstimmend verstanden haben sollen, geht es darum, wie der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Soweit die Vorinstanz diese Frage gestützt auf schweizerisches Bundesrecht entschieden hat, betrifft dies eine Rechtsfrage, die dem Bundesgericht zufolge der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde mit der Berufung hätte unterbreitet werden müssen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). Auch die Rüge, das Obergericht habe nicht ausländisches Recht angewendet, wäre dem Bundesgericht mit Berufung zu unterbreiten (Art. 43a Abs.1 lit. a OG). Nur soweit das Obergericht ausländisches Recht angewendet hat, wäre die Rüge in vermögensrechtlichen Streitigkeiten an sich zulässig, da sie in der Berufung nicht erhoben werden kann (Art. 43a Abs. 2 OG). Diesfalls müsste die Beschwerdeführerin aber darlegen, dass die Vorinstanz das anwendbare ausländische Recht geradezu willkürlich angewandt hat. Entsprechende Vorbringen finden sich keine, verweist die Beschwerdeführerin doch zur Begründung ihrer Rüge lediglich auf schweizerische Lehrmeinungen zur Vertragsauslegung. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten.
5.
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Allen Beteiligten am Verfahren sei klar gewesen, dass das Unfallgeschehen vom 21. März 2000 einen erheblichen Sachschaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe. Indem das Obergericht diesen Schaden mit Sicherheit erkannt, jedoch Mittel und Wege gesucht (und zu finden geglaubt) habe, den Schaden mit Hinweis auf eine angeblich nicht genügende Substanziierung abzutun, verhalte es sich treuwidrig.
5.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erkennt zutreffend, dass das Obergericht die Klage mangels gehöriger Substanziierung abgewiesen hat. Der Beschwerdeführerin steht die Möglichkeit offen, diese Beurteilung als bundesrechtswidrig auszuweisen, was sie denn in der Berufung auch versucht. Hat sie damit Erfolg, liegt eine Verletzung von Bundesrecht vor. Für eine Rüge der Verletzung von Art. 9 BV durch das Obergericht bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum (Art. 84 Abs. 2 OG).
6.
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: