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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.109/2006 /hum
Urteil vom 9. Januar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Briefkontrolle (interne Weisung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ verbüsst in der Strafanstalt Pöschwies eine langjährige Freiheitsstrafe. Am 9. Mai 2005 wandte er sich an die Direktion und beantragte, es sei ihm zu begründen, weshalb die Anordnung bestehe, alle seine Briefe seien vor dem Versand dem Sozialdienst der Anstalt zu übergeben. Die Direktion antwortete am 20. Mai 2005, dass die Hausordnung die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post vorsehe, und diese Kontrolle durch den Sozialdienst ausgeübt werde. Gegen diese Mitteilung rekurrierte X.________. Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 nicht ein.
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hin stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist noch das OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss OG ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG).
Im schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) finden sich verschiedene Bestimmungen zum Strafvollzug. Der bis zum 1. Januar 2007 geltende Art. 397bis Abs. 1 lit. l StGB räumte dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass ergänzender Bestimmungen über den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr ein (vgl. Art. 5 der Verordnung (1) des Bundesrates zum StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Teils des StGB kann der Kontakt des Gefangenen mit Personen ausserhalb der Anstalt kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Unabhängig davon, welche Fassung des StGB für den vorliegenden Fall anwendbar ist, kann ein Entscheid, der die Beschränkung des Briefverkehrs eines Strafgefangenen betrifft, grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Die Vorinstanz führt zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer beanstande einzig die seiner Auffassung nach ungenügende Begründung einer internen Anordnung, welche die Kontrolle seiner Post betreffe. Dabei handle es sich um einen im Gruppenbüro angehefteten Post-it-Zettel, wonach alle Briefe des Beschwerdeführers vor dem Versand an den hauseigenen Sozialdienst bzw. den zuständigen Sozialarbeiter überwiesen werden müssten. Nach dieser internen Anweisung sollte die Post des Beschwerdeführers jeweils gesamthaft in einem Couvert dem Sozialdienst zur Zensur übergeben werden, damit dort keiner der Briefe unbemerkt bleiben würde bzw. (alles) vom selben Sozialarbeiter kontrolliert werden könne. In der internen Anweisung werde somit lediglich festgehalten, wie die Kontrolle des Briefverkehrs konkret durchzuführen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Post werde engmaschiger als die Post der übrigen Insassen kontrolliert, sei unbelegt und widerspreche zudem der Hausordnung der Strafanstalt, wonach die Korrespondenz grundsätzlich kontrolliert werde (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 2).
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass in einer Strafanstalt eine Briefkontrolle durchgeführt werden muss und dafür auch die gesetzlichen Grundlagen bestehen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.1). Nach den gemäss Art. 105 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wird die Post des Beschwerdeführers durch den dafür zuständigen Sozialdienst jedoch nicht engmaschiger kontrolliert als diejenige anderer Insassen. Eine Weisung, wonach "alle seine Briefe vor dem Versand dem Sozialdienst der Anstalt zu übergeben sind", tangiert folglich seine schutzwürdigen Interessen nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: