BGer I 33/2006
 
BGer I 33/2006 vom 09.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 33/06
Urteil vom 9. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1945,
Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde [OG] gegen
den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
vom 10. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene deutsche Staatsangehörige B.________ hat seit 22. Juni 1970 als Grenzgänger bei der Firma X.________ AG in der Funktion Abteilungsleiter gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Ab 21. März 2001 arbeitete er gesundheitsbedingt nicht mehr. Am 15. Januar/7. Februar 2002 meldete er sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 26. Februar 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: larvierte Depression mit ausgeprägter Somatisierung (somatoforme Schmerzstörung), chronische Occipitalneuralgie, chronifizierte Lumboischialgie. Seit 22. März 2001 sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitere Arztberichte ein. Mit separaten Verfügungen vom 28. August 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. März bis 31. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu, da er in Folge des Gesundheitsschadens kein Einkommen habe erzielen können. Ab 1. Januar 2003 gewährte sie ihm eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Fr. 84'500.- Einkommen ohne Invalidität/Fr. 39'500.- zumutbares Einkommen trotz Gesundheitsschaden [50%iges Pensum als qualifizierter Zolldeklarant]). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. März 2004 ab.
B.
Hiegegen reichte der Versicherte bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. Er legte Berichte des Dr. med. T.________, Arzt für Orthopädie/Sportmedizin/ Chirotherapie/Sozialmedizin, vom 27. Mai und 1. Juli 2004 sowie des Dr. med. M.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, vom 30. Juni 2004 auf. Mit Entscheid vom 10. November 2005 hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; sie wies die Akten zur Berechnung der geschuldeten Rentenleistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
Der Einspracheentscheid datiert vom 30. März 2004. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. März 2002 (vgl. Erw. 4.2.1 hienach).
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) bzw. der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil W. vom 13. Juli 2006 Erw. 2.1, I 710/05).
Zu Recht bejaht hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 128 V 322 Erw. 1f) andererseits. Richtig ist auch, dass sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht richtet, wobei die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 257 Erw. 2.4; Urteil S. vom 13. Juli 2005 Erw. 1, I 47/05).
4.
4.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie dessen Beginn (Art. 29 IVG; BGE 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 22 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 130 V 99 Erw. 3.2) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Richtig ist auch, dass die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen; Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343 ff.); hieran hat die 4. IV-Revision nichts geändert (vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 Erw. 2.1 [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04] betreffend Art. 17 ATSG). Darauf wird verwiesen.
4.2
4.2.1 Zu ergänzen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; alt Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten durch den Einspracheentscheid geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 165 Erw. 2.2; Urteil K. vom 14. März 2006 Erw. 2.2, I 950/05). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/ oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 166 Erw. 2.3.4; erwähntes Urteil I 710/05 Erw. 2.3).
4.2.2 Nur ausnahmsweise darf von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden. Dies trifft beispielsweise bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zu. Eine genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen erübrigt sich zum Beispiel auch, wenn sie ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3; Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 4.3.2, I 22/05, mit Hinweis).
4.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01], je mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. März bis Ende 2002 mit Blick auf die medizinischen Unterlagen als korrekt erscheint. Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum als nicht zumutbar erachtete. Dies ist denn auch unbestritten.
6.
Umstritten ist, ob die ganze Invalidenrente mit der Verwaltung ab 1. Januar 2003 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist, was die Vorinstanz verneint hat.
6.1
6.1.1 Dr. med. Y.________, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/-Psychotherapie, diagnostizierte am 14. Februar 2003 auf Grund einer Untersuchung des Versicherten vom 13. Februar 2003 Folgendes: protrahierte depressive Reaktion, Differentialdiagnose: psychoorganische Funktionsstörungen auf der Grundlage zerebraler Durchblutungsstörungen; aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in einer nicht leitenden Position zu 50 % arbeitsfähig; der Zustand sei eventuell besserungsfähig.
Am 29. April 2003 legte Dr. med. Y.________ dar, möglicherweise wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Ausmass schon in der ersten Jahreshälfte 2002 zumutbar gewesen; ab Anfang 2003 habe diese Arbeitsfähigkeit sicher bestanden.
6.1.2 Gestützt auf diesen Bericht vertritt die IV-Stelle letztinstanzlich die Auffassung, es sei eine gesundheitliche Verbesserung überwiegend wahrscheinlich, welche ab 1. Januar 2003 zu berücksichtigen sei. Dem Versicherten sei mit Rücksicht auf seinen psychischen Gesundheitszustand eine ganze Rente zugesprochen worden. Die somatischen Einschränkungen hätten zu keiner Zeit zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt; in somatischer Hinsicht sei keine Verschlechterung dokumentiert.
6.2
6.2.1 Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. C.________ diagnostizierte am 13. September 2003 1. Ausgeprägte degenerative Skelettveränderungen, welche komplettiert würden durch den Discusprolaps L4/L5. 2. Verdacht auf vorzeitige cerebrale Durchblutungsstörungen. 3. Ausgeprägte occipital-migränoide Kopfschmerzen mit vermutlich vaskulärer Komponente. 4. Monophasische Depression; bestehe jetzt seit mehreren Jahren und habe sich weitgehend als therapieresistent erwiesen. Besserungen speziell im Skelettbereich und bei den chronischen Kopfschmerzen seien vorübergehend und in unterschiedlichem Grad erreicht worden. Die Besserungen hätten jedoch die Gesamtsituation nicht positiv verändern können. Eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit scheine völlig ausgeschlossen.
6.2.2 Der Orthopäde Dr. med. T.________ diagnostizierte am 27. Mai 2004 eine rezidivierende Lumboischialgie bei präsacraler Osteochondrose, computertomographisch nachgewiesener Bandscheibenvorfall L3/L4; Cervikobrachialgie rechts und intermittierende Basilarinsuffizienz bei beginnender Spondylose und Spondylarthrose der Halswirbelsäule (HWS). Es bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Das körperliche Leistungsvermögen sei auf Grund der beschriebenen Befunde doch erheblich eingeschränkt.
Am 1. Juli 2004 verwies Dr. med. T.________ in diagnostischer Hinsicht auf seinen Bericht vom 27. Mai 2004. Weiter gab er an, aus orthopädischer Sicht könne eine leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit zu weniger als 50 % ausgeübt werden. Seit wann die Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne er nicht beantworten. Mit einer Befundbesserung sei nicht zu rechnen.
6.2.3 Der Neurologe und Psychiater Dr. med. M.________, der den Versicherten seit 1987 behandelt, stellte am 30. Juni 2004 folgende Diagnosen: Nervenwurzelreizsyndrom S1 rechts mit chronischer Lumboischialgie rechts; hirnorganisches Psychosyndrom mit Merkschwäche, Kopfschmerz, ständigem Gefühl von Benommenheit, Antriebsminderung. Wegen diesen Störungen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 %; er halte selbst eine leichte Tätigkeit nicht für zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit März 2001. Eine Besserung halte er für wenig wahrscheinlich. Allerdings habe er mit Dr. med. C.________ vor vier Wochen einen nochmaligen Behandlungsaufenthalt in der Klinik Z.________ besprochen und für die nachfolgende Zeit eine psychiatrische Spezialuntersuchung in der geriatrischen Ambulanz geplant.
6.3 Hinsichtlich der Berichte der Dres. med. C.________ und M.________ (Erw. 6.2.1 und 6.2.3 hievor) ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil R. vom 1. März 2006 Erw. 3.3.2, I 963/05, je mit Hinweisen). Dr. med. T.________ führte aus, das körperliche Leistungsvermögen sei doch erheblich eingeschränkt, bzw. aus orthopädischer Sicht könne eine leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit zu weniger als 50 % ausgeübt werden. Indessen machte er keine Angaben zum effektiven Grad bzw. zeitlichen Umfang der Arbeits(un)fähigkeit (Erw. 6.2.2 hievor). Die Einschätzung des Dr. med. Y.________ beschlägt nur den psychischen Aspekt, nicht aber die gesundheitliche Gesamtsituation; hievon abgesehen ist er Kinder- und Jugendpsychiater (Erw. 6.1.1 hievor). Es ist nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle nicht einen Erwachsenenpsychiater beigezogen hat.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit und des Invaliditätsgrades nicht möglich. Festzuhalten ist weiter, dass es beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten (vgl. auch Urteil B. vom 19. Januar 2006 Erw. 4.1, I 763/05, mit Hinweisen). Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat daher eine interdisziplinäre Begutachtung - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung - zu veranlassen. Diese hat sich zum psychischen und physischen Gesundheitszustand, zu seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und allenfalls in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit sowie zur Entwicklung/Veränderung der gesundheitlichen Situation/Restarbeitsfähigkeit seit Rentenbeginn (1. März 2002) zu äussern (vgl. auch Urteil G. vom 4. September 2006 Erw. 5, I 431/06). Gestützt hierauf wird die IV-Stelle über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2003 neu zu befinden haben.
7.
Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen) und kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 V 133 Erw. 5b sowie 323 Erw. 1a und b) vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 10. November 2005 und der Einspracheentscheid vom 30. März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: