Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.553/2006 /fco
Urteil vom 10. Januar 2007
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
gegen
Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausweisung und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.________ sowie Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von B.________,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 10. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1973) reiste im Dezember 1989 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt, wo er seither lebt. Im Juli 1992 heiratete er in der Türkei seine Landsfrau B.________ (geb. 1972). Diese zog im Juli 1997 zu ihrem Ehegatten in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die zwei Kinder C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2000) hervor, welche in die Niederlassungsbewilligungen ihres Vaters einbezogen wurden.
Am 8. Dezember 2004 verfügte die basel-städtische Fremdenpolizei (Einwohnerdienste Basel-Stadt), dass A.________ auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz ausgewiesen und dass der Ehefrau B.________ die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Das hiegegen an das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid vom 14. September 2005). In Bezug auf die beiden Kinder erklärte das Sicherheitsdepartement allerdings, dass diese ihre Niederlassungsbewilligung - entgegen den Ausführungen der Einwohnerdienste - (zunächst) behielten, ihnen aber die Ausreise mit den Eltern zumutbar sei. Den anschliessenden Rekurs der Eheleute A.________ und B.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2006 ab.
B.
A.________ und B.________ haben am 18. September 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und "von einer Ausweisung und Aufhebung der Niederlassungsbewilligung von Herrn A.________ sowie von einer Ausweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Frau B.________ abzusehen." Eventualiter sei die Ausweisung lediglich anzudrohen.
C.
Das Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Der Präsident der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das alte Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
2.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist zulässig, da kein Ausschlussgrund nach Art. 99 ff. OG, insbesondere nicht nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, gegeben ist. Das betrifft sowohl den Beschwerdeführer, der sich gegen seine Ausweisung wendet (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2), als auch die Beschwerdeführerin, welche die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung begehrt; sie hat als Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der Kinder, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK (vgl. Urteil 2A.382/2001 vom 30. November 2001, E. 1b).
3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Der zweite Ausweisungsgrund ist namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen und bei sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG; vgl. dazu BGE 119 Ib 1 E. 3-6 S. 6 ff.; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 318). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Ob die Ausweisung im Sinne dieser Bestimmungen "angemessen", d.h. verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei prüft (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörden zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Juni 1993 wegen Hausfriedensbruchs zur Bezahlung einer Geldbusse verurteilt. Im Jahre 1995 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter und vollendeter sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Betrugs (zu Lasten der Fürsorgebehörde), vorschriftswidrigen Motorfahrens, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu 16 Monaten Gefängnis bedingt. Im Jahre 1999 wurde der Beschwerdeführer der Beihilfe zur illegalen Einreise schuldig gesprochen und mit zehn Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Im darauffolgenden Jahr wurde er wegen einfacher Körperverletzung zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. In der Folge wurde er drei mal wegen Strassenverkehrsdelikten, zuletzt im Oktober 2005, mit Geldbussen belegt. Ausserdem wurde er wegen erneuter Beihilfe zur unerlaubten Einreise im Februar 2003 zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt.
Damit ist der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG bezüglich des Beschwerdeführers klar erfüllt. Es lässt sich einzig fragen, ob die Ausweisung allein gestützt auf diese Verurteilungen heute verhältnismässig ist. Es spricht einiges dafür, dass sie es unmittelbar nach der schwersten Verurteilung aus dem Jahre 1995 gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer damals noch nicht lange in der Schweiz aufgehalten hatte und seine Ehefrau in der Türkei wohnte. Inzwischen lebt der Beschwerdeführer aber mit seiner Frau und zwei Kindern in der Schweiz und es sind rund zehn weitere Jahre vergangen. Genügt ein einzelner Ausweisungsgrund im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit indessen nicht für eine Ausweisung, kann sich dennoch etwas anderes aus einer Gesamtbetrachtung ergeben. Der Einbezug weiterer Umstände, die für sich allein betrachtet im konkreten Fall möglicherweise auch nicht für eine Ausweisung nach einem anderen Rechtsgrund genügen würden, kann die Fernhaltemassnahme rechtfertigen (erwähntes Urteil 2A.382/2001, E. 2e/aa, mit Hinweisen; Alain Wurzburger, a.a.O., S. 308).
3.3 Das ist hier der Fall: Bis Ende Juli 2005 haben die Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in Höhe von rund Fr. 270'000.-- bezogen. Das Appellationsgericht sowie das Sicherheitsdepartement haben zwar aufgrund der neuerdings bestehenden Einkommenssituation der Beschwerdeführer im Zweifel zu ihren Gunsten angenommen, dass der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG seit Mitte 2005 nicht mehr erfüllt sei. Sozialhilfe sei seit Juli 2005 nicht mehr ausbezahlt worden. Bis zum Ergehen des Entscheids des Sicherheitsdepartements im September 2005 hatten die Beschwerdeführer aber auch Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von Fr. 175'000.-- angehäuft; als die Ausweisung im Dezember 2004 erstinstanzlich verfügt worden war, beliefen sich diese noch auf Fr. 126'000.--.
Überhaupt hatten die Beschwerdeführer über Jahre hinweg die Verwarnungen der Ausländerbehörde nicht zum Anlass genommen, ihre finanziellen Verhältnisse zu regeln. Im April 2001 wurden die Eheleute insoweit erstmals verwarnt und zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation aufgefordert. Bis damals hatten sie Fürsorgeleistungen in Höhe von Fr. 140'000.-- bezogen und Verlustscheine sowie Betreibungen über rund Fr. 50'000.--. Im November 2001 und September 2002 wurden sie erneut verwarnt, zuletzt mit konkreter Androhung der Ausweisung, falls sie nicht innerhalb der nächsten sechs Monaten für ihren Unterhalt selber aufkommen könnten. Bis September 2002 hatten sich der Betrag für die Verlustscheine und Betreibungen gegenüber April 2001 fast verdoppelt und die Fürsorgeleistungen auf Fr. 175'000.-- erhöht. Im Januar 2003 verweigerte die Ausländerbehörde mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin und verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung nur noch für sechs Monate; dieser Entscheid blieb unangefochten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis Juni 2003 die Gründe für die Verschuldung zu nennen sowie Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Nachdem die Beschwerdeführer dem bis September 2004 in keiner Weise nachgekommen waren und sich die Fürsorgegelder auf rund Fr. 245'000.-- sowie die Verlustscheine und Betreibungen auf rund Fr. 126'000.-- erhöht hatten, erliess die Ausländerbehörde die erwähnte Verfügung vom 8. Dezember 2004.
Insoweit durften die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen, dass auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bezüglich beider Beschwerdeführer erfüllt ist. Diese machen zwar geltend, dass sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten und der Ehemann daher selbst bei einer Vollerwerbstätigkeit Mühe hatte, das Existenzminimum der Familie zu decken. Als ungelernter Arbeiter habe er auch immer wieder Zeiten in Kauf nehmen müssen, in denen er keine Arbeit finden konnte. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Familie in den Zeiten, in denen das Erwerbseinkommen nicht reichte, Sozialhilfe bezogen hat. Somit bestand kein Grund, zusätzlich Schulden in dem genannten Umfang zu machen. Auch die durch kein Attest belegte Behauptung der Beschwerdeführer, der Ehemann sei in der Zeit von Februar 2003 bis August 2004 gesundheitlich angeschlagen und nur reduziert arbeitsfähig gewesen, erklärt bzw. entschuldigt nicht die über viele Jahre aufgelaufenen Schulden.
Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien während etlicher Jahre doppelt krankenversichert gewesen, woraus ein Teil der Betreibungen und Verlustscheine stammten, so zeugt das nur für ihren leichtfertigen Umgang mit ihren Mitteln und ihre ungenügende Beachtung von elementaren Sorgfaltspflichten in finanziellen Angelegenheiten. Hätten sie sich korrekt um ihre Belange gekümmert - was von jemanden, der behauptet, in der Schweiz integriert zu sein, erwartet werden kann -, so hätten sie die angebliche doppelte Belastung frühzeitig aus dem Weg räumen können. Es hätte nicht erst des Tätigwerdens der Schuldenberatung bedurft, die sie im Übrigen erst im Zusammenhang mit der Verfügung vom 8. Dezember 2004 einschalteten. Sowohl die Betreibungen als auch die wiederholten Verwarnungen der Ausländerbehörde hätten sie bereits viel früher zu entsprechenden Schritten bewegen müssen. Die Beschwerdeführer blieben insoweit indes untätig und liessen weitere Schulden auflaufen. Abgesehen davon stammen erhebliche Schulden nicht aus offenen Krankenkassenbeiträgen.
Ausserdem hatte der Beschwerdeführer seine Gattin bereits 1992 geheiratet und erst fünf Jahre später nachkommen lassen. Er hätte in der Zwischenzeit bzw. noch vor Geburt der Kinder für eine Ausbildung sorgen können, die ihm - wie jetzt endlich die Taxifahrerprüfung im Jahre 2005 - einen ausreichenden Verdienst für eine Familie mit Kindern erlaubt.
Als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen ist das neue Vorbringen der Beschwerdeführer, die Ehefrau habe von den Betreibungen erst nach der Verfügung vom 8. Dezember 2004 erfahren. Aufgrund der die Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht hätten sie das schon früher vorbringen müssen (vgl. Art. 13 f. ANAG; Urteil 2A.274/2003 vom 25. September 2003, E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde der Ehefrau zudem nicht erst im angefochtenen Urteil der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG persönlich vorgehalten. Schon das Sicherheitsdepartement argumentierte entsprechend (S. 10 f. des Entscheids vom 14. September 2005). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch auf ihren Namen finanzielle Verpflichtungen eingegangen, die nicht erfüllt wurden. Dafür hätte sie aber sorgen müssen. Unerheblich ist ihre (ebenso neue) Behauptung, die Beschwerdeführerin habe den Briefkasten nicht leeren dürfen und sie sei von ihrem Ehemann über finanzielle Belange nie informiert worden.
3.4 Die Ausweisung des Beschwerdeführers sowie das Verweigern der Verlängerung der (am 26. Juli 2003 ausgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweisen sich auch als verhältnismässig. Die privaten Interessen der Familie am Verbleib in der Schweiz vermögen nicht das erhebliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen.
3.4.1 Gegen eine gute Integration der Beschwerdeführer spricht schon, dass sie über Jahre hinweg nicht in der Lage waren, ohne Sozialhilfe und Schuldenwirtschaft zu leben, obwohl hierfür mehrheitlich keine entschuldbaren Gründe vorlagen.
Der Beschwerdeführer kam im Jahre 1989 als Siebzehnjähriger im Familiennachzug in die Schweiz. Er hat somit seine Kindheit und einen Grossteil der prägenden Jugendjahre in der Türkei verbracht. Die Beschwerdeführerin gelangte sogar erst im 25. Lebensjahr aufgrund der mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Ehe in die Schweiz. Beide haben in der Heimat noch Familienangehörige, während nach den Bekundungen der Beschwerdeführer in Basel als Familienangehörige nurmehr die (aus Deutschland stammende) Stiefmutter des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch nie den Kontakt zur Türkei und zu Landsleuten abgebrochen. Beide Male, als er wegen Beihilfe zur illegalen Einreise verurteilt wurde, hatte dies zwei Landsleute betroffen, wobei er in einem Fall noch durch einen anderen Landsmann unterstützt wurde.
Obwohl sich die Beschwerdeführer darauf berufen, seit rund sechzehn bzw. neun Jahren in der Schweiz zu leben und integriert zu sein, konnten sie neben der erwähnten Stiefmutter als weitere "Bekannte", mit denen sie in der Schweiz freundschaftliche Beziehungen pflegen, lediglich eine Kindergärtnerin der jüngsten Tochter, zwei aktuelle Arbeitskollegen und eine Wohnungsnachbarin nennen. Demnach haben die Beschwerdeführer, jedenfalls ausserhalb eines Kreises von Landsleuten, offensichtlich keinen grossen, geschweige denn langjährigen Freundeskreis in der Schweiz. Sie können sich auch nicht auf eine dauerhafte berufliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber berufen. Der Beschwerdeführer hat, von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen, an verschiedensten Stellen gearbeitet. Heute verdienen die Beschwerdeführer gerade soviel, dass sie für ihren gewöhnlichen Unterhalt aufkommen können; eine Schuldentilgung ist, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Masse möglich. Würde nur der Beschwerdeführer ausreisen, könnte die Ehefrau angesichts ihrer Einkommensverhältnisse mit den Kindern in der Schweiz nicht ohne konkrete Gefahr erneuter Inanspruchnahme von Sozialhilfe leben.
Gegen eine volle Integration spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahre 2005. Zwar mag es sich dabei "nur" um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handeln und der Beschwerdeführer einwenden, diesbezüglich als Taxifahrer ein "höheres Risiko" zu tragen. Gerade als Berufsfahrer müsste ihm die Gefährlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit innerorts aber bekannt sein. Abgesehen davon hat auch die schwerste Verurteilung im Jahre 1995 den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, sich in der Folge wiederholt in verschiedener Hinsicht Delikte zuschulden kommen zu lassen (vgl. die Verurteilungen in den Jahren 1999, 2000, 2002, 2003 und 2005).
3.4.2 Wohl sind die beiden Töchter in der Schweiz geboren. Sie sind als rund Acht- und Sechsjährige aber noch durchaus in der Lage, sich in der Türkei einzuleben und die dortigen Schulen zu besuchen. Unglaubwürdig ist die (im Grunde schon als Novum aus dem Recht zu weisende) Behauptung der Beschwerdeführer, die Kinder seien der türkischen Sprache nicht mächtig. Sie wurden immerhin von ihrer (bis vor kurzem nicht erwerbstätigen) Mutter aufgezogen, die im Zeitpunkt der Geburt der Kinder erst seit knapp einem bzw. drei Jahren in der Schweiz lebte. Bezeichnenderweise heisst es im Lernbericht der Schule für die 2. Klasse, die älteste Tochter könne "schon gut deutsch sprechen"; eine solche Bemerkung würde sich erübrigen, wenn die Tochter bereits bei Einschulung einzig deutsch gesprochen hätte. Doch selbst die Richtigkeit der Behauptung unterstellt, könnten die Töchter aufgrund ihres jungen Alters noch rasch die türkische Sprache erlernen. Daher ist es ihnen trotz Besitz der Niederlassungsbewilligung zumutbar, den Eltern ins Heimatland zu folgen.
3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausweisung des Beschwerdeführers sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin als bundesrechtmässig. Im Rahmen der Interessenabwägung wurde auch den Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung getragen (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b/bb S. 442).
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt (vgl. dazu BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9). Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die familiären Verhältnisse kann hier zugunsten der Beschwerdeführer gerade noch davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittel als nicht aussichtslos angesehen werden durfte. Angesichts ihrer Einkommens- und Vermögenssituation ist dem Gesuch somit stattzugeben und von der Erhebung von Kosten abzusehen (vgl. Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Dr. Matthias Aeberli, Basel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2007
Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: