BGer 6S.574/2006 |
BGer 6S.574/2006 vom 11.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.574/2006 /hum
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Urteil vom 11. Januar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 27. September 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ setzte am 17. Juni 2005, um 23.00 Uhr, ausgangs Küblis in Richtung Saas nach dem signalisierten Ende des Überholverbotes zum Überholen eines mit ca. 70 km/h fahrenden neutralen Polizeiautos an. Da dessen Lenker dieses seinerseits leicht beschleunigte, brach er das Manöver ab. Nach dem Grenzbach zwischen Küblis und Saas setzte er in einer leichten Linkskurve zu einem zweiten Überholmanöver des nun mit 70 bis 80 km/h fahrenden Polizeiautos an. Nach einer Rechtskurve und nach ca. 230 Metern schloss der mit maximal 85 bis 90 km/h fahrende X.________ im Scheitelpunkt der nächstfolgenden Linkskurve das Manöver ab.
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Das Kantonsgericht von Graubünden sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 27. September 2006 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 1'000 Franken.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben.
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2.
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Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (vgl. dazu im Übrigen die zutreffenden allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf S. 7/8 E. 5a).
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Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die Strecke, auf der er überholt habe, sei übersichtlich gewesen. Die Vorinstanz kommt mit einlässlicher Begründung, auf die hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 - 10 E. 5b und c), zum Schluss, der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Es sei für ihn nicht möglich gewesen, die für den Überholvorgang erforderliche Strecke restlos einzusehen. Da es Nacht gewesen sei, habe er denn auch darauf vertraut, dass er gegebenenfalls entgegenkommende Lichter würde feststellen können. Aufgrund der konkreten Strassenverhältnisse wären gewisse Lichtkegel jedoch unter Umständen zu spät sichtbar oder nicht eindeutig entgegenkommenden Fahrzeugen zuzuordnen gewesen.
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Wenn man von diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP für das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich sind, ausgeht, ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers eine Nichtigkeitsbeschwerde sein soll, ist sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Willkür liegt jedoch nur vor, wenn der Entscheid im bemängelten Punkt auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1; 125 I 492 E. 1b). Gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG prüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich im oben umschriebenen Sinn ist. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers dieser Voraussetzung nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen verweist er mehrfach auf ein Video, das seine Ansicht zu bestätigen vermöge. Nachdem sich die Vorinstanz jedoch auf einen von ihr durchgeführten Augenschein (angefochtener Entscheid S. 5), der eine gute Beurteilung der Sachlage ermöglicht haben dürfte, stützen konnte, liegt jedenfalls keine Willkür vor. Die Eingabe ist, wenn sie eine staatsrechtliche Beschwerde sein soll, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Am Rande bemängelt der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Dass die Vorinstanz mit einer Busse von 1'000 Franken das ihr zustehende Ermessen überschritten oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich (zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers vgl. angefochtenen Entscheid S. 2). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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