Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 133/06
Urteil vom 11. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Meyer und Frésard,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Löwenstrasse 54, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. März 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) B.________ zur Abgeltung des Zustandes an beiden Knien eine Integritätsentschädigung von insgesamt 40 % zu. Die SUVA stützte sich dabei auf Beurteilungen des Integritätsschadens durch den Kreisarzt Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 13. August 2004 und des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 2. März 2005, welcher der Auffassung des behandelnden Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1. Februar 2005 nicht gefolgt war, wonach der Integritätsschaden links 40 % und rechts 25 % betrage. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Januar 2006 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm "eine angemessene Entschädigung für die erlittene Integritätseinbusse an beiden Knien zuzusprechen, mindestens aber für das linke Knie 40 % und für das rechte Knie 25 %"; eventualiter sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache "zur weiteren medizinischen Sachverhaltsermittlung" an die SUVA zurückzuweisen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen u.a. der Unfallversicherung ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG, in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung).
3.
Die Rechtsgrundlagen zur Höhe der Integritätsentschädigung, welche sich nach der Schwere des Integritätsschadens richtet (Art. 25 Abs. 1 UVG), finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt. Es wird insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV; Tabellen Integritätsschäden der SUVA, Tabelle Nr. 5 betreffend Arthrosen).
4.
4.1 Die Verfahrensbeteiligten liegen zur Hauptsache darüber im Streit, ob die beidseitig vorhandenen Kniegelenksarthrosen "mässig" oder "schwer" im Sinne von Tabelle 5 sind, was zu unterschiedlich hohen Integritätsschadensgraden zwischen 5 % bis 10 % (bei Pangonarthrose 10 % bis 30 %) einerseits, 10 % bis 30 % (bei Pangonarthrose 30 % bis 40 %) andererseits führt. Indessen sind bei der Anwendung der Tabellen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 BV ) und der Grundsatz der Gesetzmässigkeit mit zu berücksichtigen. Denn das Gesetz will in der Unfallversicherung Integritätsschäden nicht nur als solche - nach Massgabe des im Einzelfall erhobenen medizinischen Befundes - egalitär-abstrakt abgelten (BGE 113 V 221 Erw. 4b), sondern auch im Quervergleich zu anderen Schädigungen, wie sie Anhang 3 zur UVV tarifiert, unter Berücksichtigung von deren Bewertung durch den Verordnungsgeber angemessen entschädigen. So besehen kann dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weil die verlangten 65 % die Tabellenwerte für weit einschneidendere Beeinträchtigungen übersteigen (z.B. 50 % für den Verlust einer Extremität) und sich einem Leistungsbereich nähern, den Anhang 3 zur UVV "sehr schweren" Beeinträchtigungen gewisser Vitalfunktionen (z.B. der Lunge oder der Niere) vorbehält. Davon kann beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, weil er trotz seiner Knieschädigungen noch über ein ordentliches Gehvermögen und eine beidseits im Wesentlichen erhaltene Gelenksbeweglichkeit verfügt (Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 13. August 2004). Den Angaben des Dr. med. U.________, insbesondere seinem Bericht vom 1. Februar 2005, lässt sich nichts anderes entnehmen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nicht (knapp) zwei Drittel seiner Integrität eingebüsst, wie der behandelnde Arzt meint.
4.2 Was nun die Einschätzung der Befunde an den beiden Knien anbelangt, eröffnet die Röntgenaufnahme, von der Natur der Sache her, dem spezialisierten Gutachter einen ganz beträchtlichen Beurteilungsspielraum, weil es keine klassifikatorische Grenzziehung zwischen mässiger und ausgeprägter Arthrose gibt, sowenig wie die Frage ermessensfrei beantwortet werden kann, ob das gesamte Gelenk oder bloss Teile davon leicht (was zwar ein medizinischer Befund ist, nach Tabelle 5 aber nicht abgegolten wird), mässig oder schwer arthrotisch verändert sind. Das Röntgenbild muss daher, soweit es als Grundlage für die Schätzung des Integritätsschadens dient, stets auch im Lichte der klinischen Untersuchung gewürdigt werden. Gerade daran lässt es Dr. med. U.________ in seinem Schreiben vom 1. Februar 2005 fehlen, begründet er doch die von ihm vertretene Ausschöpfung der tabellarischen Rahmenwerte ausschliesslich unter röntgenologischen Gesichtspunkten. Dabei lässt der Arzt ausser Acht, dass er selber die Knieverhältnisse nach den Operationen mehrfach zwar nicht als optimal, aber doch als objektiv und subjektiv befriedigend bezeichnete, wie er der SUVA zuletzt im ärztlichen Zwischenbericht vom 14. Dezember 2004 mitteilte. Dafür sprechen in der Tat die erwähnten Ergebnisse aus der klinischen Prüfung. Dass sich die Verhältnisse seit dem am 1. November 2004 vorgenommenen letzten Eingriff, welcher bloss der Metallentfernung diente, bis zum Einspracheentscheid (BGE 129 V 169 Erw. 1 in fine mit Hinweis) erheblich geändert haben sollten, ist nach unfallmedizinischer Erfahrung unwahrscheinlich; jedenfalls sprechen die von Dr. med. U.________ am 28. Januar 2005 erneut angefertigten Röntgenbilder, welche SUVA-Arzt Dr. med. S.________ erörterte, nicht für eine erhebliche Progredienz; dass die axiale Patellaaufnahme links technisch ungenügend sei, wie der Versicherungsarzt bemerkt, ändert hieran nichts. Der Einwand sodann, Dr. med. S.________ sei von rechtlich unrichtigen Grundlagen ausgegangen, weil er bei seiner Integritätsschadensschätzung beidseits schon den Zustand nach wahrscheinlicher Kniegelenksersetzung (im Sinne von Tabelle 5: 20 %, bei gutem Erfolg) einbezog habe (vgl. RKUV 2005 Nr. U 562 S. 435), ist unbehelflich; denn so, wie sich die Verhältnisse an den beiden Knien an der Abschlussuntersuchung vom 13. August 2004 präsentierten, liessen sich aufgrund der - aus der klinischen Prüfung heraus bestätigt - bloss als mässig zu qualifizierenden Arthrose ein Gesamtwert von mehr als 40 % nicht annehmen, selbst wenn linksseitig mit Kreisarzt Dr. J.________ von einer Pangonarthrose ausgegangen und die Instabilität dieses Knies berücksichtigt wird.
5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: