Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 498/06
Urteil vom 11. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
P.________, 1971, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene P.________ war als Angestellte der Firma N.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 12. Juni 2002 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein vortrittsbelasteter Fahrzeuglenker seitlich in den von ihr gesteuerten Personenwagen fuhr. Der am 13. Juni 2002 aufgesuchte Dr. med. D.________ von der Notfallstation des Kantonsspitals B.________ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion. Vom 12. November bis 24. Dezember 2002 weilte die Versicherte in der Rehaklinik R.________, welche das psychiatrische Konsilium des Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2003 einholte. Die Diagnosen lauteten gemäss Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 auf persistierenden zervikozephalen Symptomenkomplex, mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen, vegetative Dysbalance und Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ. Weitere stationäre Aufenthalte in derselben Klinik folgten. Am 6. Mai 2004 nahm Kreisarzt Dr. med. J.________ zur medizinischen Situation Stellung. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 stellte sie diese auf den 1. Juni 2004 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________, es seien ihr eine Integritätsentschädigung und eine angemessene Rente zuzusprechen. Zudem habe das Bundesgericht eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [ 618/06] Erw. 1.2).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen - insbesondere die Berichte des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2002, des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 28. August und 24. September 2002, der Rehaklinik R.________ vom 28. Januar 2003 samt Konsilium des Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2003, des Dr. med. X.________ vom 6. Oktober 2003 und des Kreisarztes Dr. med. J.________ - dargelegt, dass trotz initial gestellter Diagnose einer HWS-Distorsion von den behandelnden Ärzten längere Zeit kein für ein Schleudertrauma der HWS typisches Beschwerdebild festgehalten worden sei. Erst rund sechs Monate nach dem Unfallereignis hätten die Ärzte der Rehaklinik R.________ berichtet, die Versicherte habe angegeben, bereits unmittelbar nach dem Unfall einen schweren Kopf verspürt und anschliessend zunehmend an Nackenschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Auf physischer Ebene habe nach Lage der Akten kein organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden objektiviert werden können. Für das Fortbestehen der Beschwerden fielen allein psychische Ursachen in Betracht. Ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, prüfte das kantonale Gericht zu Recht nach den von der Rechtsprechung in BGE 115 V 140 Erw. 6 angeführten Kriterien, wobei es zutreffenderweise von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausging. Dabei kam es zum Schluss, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Bezüglich der Beurteilung der massgebenden Kriterien kann vollumfänglich auf die Ausführungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden (Art. 36a OG), denen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, ist nicht stichhaltig. So vermag das Argument, in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung nicht zu entkräften. Die geklagten Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit sind als Folgen einer psychischen Fehlentwicklung zu betrachten, und daher bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach Art. BGE 115 V 133 ff. auszuklammern. Von der beantragten spezialärztlichen Untersuchung samt Computertomographie kann abgesehen werden, da der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen ist.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: