Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0}
K 146/06
Urteil vom 12. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
P.________, 1933, Beschwerdeführer, vertreten durch U.________,
gegen
Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. Oktober 2006.
In Erwägung,
dass P.________ am 7. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2006 erhoben hat,
dass sich das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2006 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu entscheiden habe, noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft, setzt sich doch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Prämienforderungen auseinander, während der Einspracheentscheid, der auf Beschwerde hin Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, Kostenbeteiligungen des Versicherten betrifft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass dem Antrag, einem noch zu bezeichnenden Rechtsvertreter die Gelegenheit einzuräumen, die Rechtsschrift zu ergänzen, nicht gefolgt werden kann, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am letzten Tag der 30tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde (Art. 106 Abs. 1 OG), diese nicht erstreckbar ist (Art. 33 Abs. 1 OG) und das Gesetz die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der nach Art. 108 Abs. 2 OG ungenügenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorsieht,
dass sämtliche weiteren, hier nicht einzelnen abzuhandelnden materiell- und formellrechtlichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen,
dass namentlich auch kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer vor Erlass dieses Urteiles Akteneinsicht zu gewähren und/oder eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, ausser Betracht fällt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: