BGer 1P.846/2006 |
BGer 1P.846/2006 vom 15.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.846/2006 /fun
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Urteil vom 15. Januar 2007
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
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Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
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des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon vom 19. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen X.________ besteht der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung, indem er durch Schiessen mit einer Pistole in Kauf genommen habe, Menschen tödlich zu verletzen. Gemäss dem aktuellen Untersuchungsstand wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Juni 2006, um circa 19.45 Uhr, auf dem Gelände des Schulhauses E._______ an der F.________-Strasse in G.________ im Anschluss an eine verbale, aber auch tätliche Auseindersetzung mit seiner ehemaligen Freundin, A.________, sowie weiteren Familienangehörigen der Geschädigten zusammen mit C.________ zu D.________ gefahren zu sein, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass D.________ bei sich zu Hause eine Pistole mit Munition aufbewahrt habe. Von D.________ habe er eine Faustfeuerwaffe der Marke SIG, Kaliber 9mm, erhalten und sei zusammen mit C.________ zum Schulhaus E.________ zurückgekehrt. Dort habe er zunächst aus dem fahrenden Fahrzeug Schüsse in die Luft abgegeben, sei dann aus dem Auto gestiegen und habe mehrere Schüsse gezielt in Richtung verschiedener flüchtender Personen (mindestens zwei) abgegeben, wobei er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um Familienangehörige seiner Ex-Freundin gehandelt habe, habe er doch zumindest deren Bruder, B.________ erkannt, als dieser davon gerannt sei. Mit diesen gezielten Schüssen habe der Beschuldigte in Kauf genommen, die flüchtenden Personen, insbesondere B.________, den er tatsächlich erkannt haben will, tödlich zu verletzen.
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X.________ befindet sich seit dem 9. Juni 2006 wegen Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon das Haftentlassungsgesuch mit der Begründung ab, es bestehe eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Ziff. 4 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH) als auch Ausführungsgefahr (§ 58 Abs. 2 StPO/ZH). Ob darüber hinaus mit Kollusionsgefahr zu rechnen ist, liess der Einzelrichter offen.
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B.
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X.________ hat gegen die Verfügung des Einzelrichters staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragt Beschwerdeabweisung. Der Einzelrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Da das angefochtene Urteil vor dem Inkraftreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 97 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
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1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung des Einzelrichters verletze sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK).
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1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24, mit Hinweisen).
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1.4 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde
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1. sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen;
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2. Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden;
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3. nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen;
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4. ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2-4 StGB), eine qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 StGB), ein Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 183 ff. StGB) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB), ein gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff. StGB), ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (Art. 231 ff. StGB) oder gegen den öffentlichen Verkehr (Art. 237 ff. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.
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Nach § 58 Abs. 2 StPO/ZH ist die Anordnung der Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen bezieht und auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen.
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1.5 Der Einzelrichter bejahte den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zugegebenermassen mit einer Pistole auf mehrere Personen geschossen, die vor ihm weggerannt seien. Wer in solcher Art und Weise mit einer Pistole schiesse, insbesondere Menschen "nachschiesse", ohne genau daneben zu zielen, nehme schlicht in Kauf, dass jemand tödliche Verletzungen erleide. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen des Einzelrichters nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) auseinander, sondern lässt die Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung letztendlich offen. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
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1.6 Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH ist anwendbar, wenn nur eine Anlasstat vorliegt, jedoch für die Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund knüpft primär vorausschauend daran an, dass zu befürchten ist, der Täter werde - wenn in Freiheit belassen oder dahin entlassen - eines der im entsprechenden Deliktskatalog aufgeführten gefährlichen Gewaltdelikte, wie insbesondere ein solches gegen Leib und Leben, begehen. Vorausgesetzt ist, dass sich das laufende Strafverfahren auf ein "gleichartiges Verbrechen oder Vergehen" bezieht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 248 N. 701c; Manfred Küng/Claude Hauri/Thomas Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 206 ff. N. 14). Ob die Begehung eines der im Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH aufgeführten Verbrechen ernsthaft befürchtet werden muss, beurteilt sich gestützt auf die gesamten Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Verhaltens und des Vorlebens des Verdächtigen sowie anhand seiner konkreten Lebenssituation (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 25/26).
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1.7 Vorweg ist festzuhalten, dass der Einzelrichter entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten vom 27. August 2006 bei der Beurteilung einer allfälligen Wiederholungsgefahr heranzog. Dies ergibt sich aus Erwägung 4 (Seite 4) der angefochtenen Verfügung, wo auf die im Gutachten attestierte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn der Einzelrichter dem Gutachten nicht in jeder Hinsicht folgt, sofern er seine abweichenden Schlussfolgerungen auf triftige Gründe stützt (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269).
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Zur Begründung der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH führte der Einzelrichter Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in der Hafteinvernahme mehrmals angedroht, seine Ex-Freundin und deren Familie umzubringen, sobald er aus der Untersuchungshaft entlassen sei. Unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten vom 27. August 2006 führte der Einzelrichter aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Hemmschwelle habe und Probleme mit Gewalt zu lösen suche. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiere, welches allgemein zu psychischer und motorischer Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhter Risikobereitschaft, Antriebssteigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungsveränderungen, verbunden mit Erschöpfung und Reizbarkeit bei nachlassender Wirkung, führe. Gestützt auf die genannten Umstände sowie auf weitere strafrechtlich relevante Vorfälle zwischen ihm und seiner Ex-Freundin bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin und deren Familienangehörige verletzen oder gar töten könnte, wenn er ihnen in Freiheit begegnen würde.
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1.8 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, und es ist aufgrund der Haftakten auch nicht ersichtlich, was geeignet wäre, die Prognose über die qualifizierte Wiederholungsgefahr als günstiger erscheinen zu lassen. Die Straftat, deren der Beschwerdeführer verdächtigt wird, offenbart ein grosses Gewaltpotenzial. Es trifft keineswegs zu, dass das psychiatrische Gutachten von einer gänzlichen Ungefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Immerhin geht der Gutachter davon aus, dass bei direkten Begegnungen des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Freundin die Gefahr erneuter Drohungen und tätlicher Übergriffe als hoch einzustufen sei. Besonders negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der zur Beurteilung anstehenden Straftat Kokain konsumierte. Dieser Umstand, welcher zeigt, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Kokaineinfluss äusserst aggressiv und unberechenbar werden kann, war dem Psychiater bei der Beurteilung der Gefährlichkeit nicht bekannt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem Gutachter den kurze Zeit vor dem Vorfall am 5. Juni 2006 erfolgten Kokainkonsum verschwiegen zu haben. Bei der Situation, die zum Vorfall vom 5. Juni 2006 führte, handelt es sich nicht um eine solche, deren Wiederholung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer ist überdies mit 21 Jahren noch sehr jung und scheint in persönlicher Hinsicht kaum gefestigt zu sein. Daran vermag auch sein Argument, die bisher erstandene Untersuchungshaft sei ihm eine Lehre für die Zukunft, nichts zu ändern. Beim gefährdeten Rechtsgut geht es ausserdem um Leib und Leben und damit um das höchste überhaupt. Insoweit sind an die Annahme von Wiederholungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei anderen Rechtsgütern (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271).
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Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Untersuchungshaft mit milderen Massnahmen erreicht werden könnte. Ob weitere Haftgründe (Ausführungs- und Kollusionsgefahr) bestehen, kann offen bleiben.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (vgl. Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Hug wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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