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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.298/2006 /blb
Urteil vom 16. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________, Dr. iur., Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Antje Ziegler Schmidt,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 BV etc. (Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin),
Staatsrechtliche Beschwerde [OG] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 30. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht St. Gallen entschied mit Urteil vom 30. Mai 2006 über die von A.________ gegen B.________ erhobene Klage betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils in den Kinderbelangen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Kantonsgericht befreite daher die Parteien von der Bezahlung der Gerichtskosten und gewährte ihnen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es genehmigte die von Pia Trutmann Rüesch, Rechtsanwältin der Klägerin, eingereichte Honorarnote und sprach ihr aus der Staatskasse eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'932.75 zu. Dr. X.________, Rechtsanwältin des Beklagten, unterbreitete dem Gericht eine Honorarnote von Fr. 12'669.55. Das Kantonsgericht kürzte diese und sprach Dr. X.________ aus der Staatskasse eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'700.-- zu (Dispositiv-Ziff. 4b).
B.
Dr. X.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, Art. 27 und Art. 29 Abs. 2 BV und beantragt dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 4b des Entscheides des Kantonsgerichts sei aufzuheben.
Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen ist ausgeschlossen, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 238 lit. a ZPO/SG) nicht erreicht wird. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihr eine tiefere als die geforderte Entschädigung zuerkannte, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
3.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Kostennote von Fr. 12'669.55 für einen Zeitaufwand von rund 55 Stunden unterbreitet habe; sie habe ausgeführt, dass es sich um ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte (HonO/SG) handle und sie erst für die Berufung beigezogen worden sei. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass dem zusätzlichen Aufwand im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen werden könne; hingegen handle es sich weder um ein vollständiges Scheidungsverfahren, noch könne von einem aussergewöhnlich komplizierten Prozess gesprochen werden. Sodann beschränke sich die Eingabe betreffend vorsorgliche Massnahmen auf wenige Seiten. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht jeder Besprechungswunsch des Klienten ersetzt werden, zumal in der Kostennote über 80 Kontakte (Besprechungen, Telefon, Mail, Fax, etc.) aufgeführt seien. Offensichtlich unnötige Bemühungen würden nicht ersetzt, weshalb das Honorar inklusive Vergleichsverhandlung in 70 % der Maximalpauschale von Fr. 6'500.-- gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO/SG Platz finden müsse. Für das Massnahmeverfahren rechtfertige sich ein Zuschlag von 10 %, was eine Entschädigung von Fr. 5'200.-- (80 % von Fr. 6'500.--) ergebe. Dieses Honorar sei gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (AnwG/SG) um einen Fünftel herabzusetzen (Fr. 4'160.--) und um die Barauslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer (7,6 %) zu ergänzen, was eine Entschädigung von Fr. 4'700.-- ergebe.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Vertretung in verschiedener Hinsicht die Begründungspflicht bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
4.1 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das Kantonsgericht nicht begründet, weshalb kein aussergewöhnlich aufwendiger Fall im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO/SG vorliege. Ebenso wenig habe es die Nichtausschöpfung der Honorarpauschalen, die Ablehnung der verschiedenen verlangten Zuschläge gemäss Erläuterungsschreiben und die Hinzurechnung der Barauslagen-Pauschalen von 4 % (anstelle der effektiven Kosten) begründet.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Das Kantonsgericht hat erwogen, dass kein aussergewöhnlich aufwendiger Fall gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO/SG vorliege, zumal nicht alle in einer Scheidung zu regelnden Punkte, sondern einzig die Kinderbelange zu regeln gewesen seien. Weiter geht aus dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres hervor, dass das Honorar der Beschwerdeführerin als Pauschale (gemäss Art. 20 HonO/SG), und weder nach Streitwert noch Zeitaufwand bemessen wurde. Inwiefern sich das Kantonsgericht mit den von der Beschwerdeführerin (im Erläuterungsschreiben vom 26. April 2006) verlangten Zuschlägen gemäss Art. 18 HonO/SG hätte auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich, zumal jene Zuschläge bei der Honorarbemessung nach Streitwert massgebend sind. Das Kantonsgericht hat sodann festgehalten, welches die Anhaltspunkte für die Festlegung der Pauschale waren: Bei der Pauschale hat es den erforderlichen Aufwand für die Einarbeitungszeit, beim Zuschlag für die vorsorglichen Massnahmen den geringen Aufwand berücksichtigt. Das Kantonsgericht hat weiter zum Ausdruck gebracht, dass für das kantonale Berufungsverfahren 80 Klientenkontakte nicht nötig seien und der von der Beschwerdeführerin getätigte Aufwand einschliesslich Barauslagen nicht vollumfänglich gerechtfertigt sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehen in hinreichender Weise die Überlegungen hervor, von denen sich das Kantonsgericht bei der Bemessung der Entschädigung leiten liess. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht weiter vor, mit seinem Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Vertretung gegen Art. 9 und Art. 27 BV zu verstossen.
5.1 Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche das kantonale öffentliche Recht regelt. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; 122 I 1 E. 3a S. 2, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die zuständige Behörde die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet oder wenn sie ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.5; 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen). Allerdings ist mit dem Willkürverbot und indirekt auch mit Art. 27 BV nicht mehr vereinbar, den amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen. Die Entschädigung für Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung geht als Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde aus (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.).
In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136, mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich erscheint (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei willkürlich, wenn das Kantonsgericht das Vorliegen eines "besonders aufwendigen Falles" verneint habe.
5.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 HonO/SG wird das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien-, Verwandtschafts- und Strafsachen grundsätzlich als Pauschale bemessen; in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO/SG). Die kantonale Praxis orientiert sich beim Massstab für den Aufwand einer zweckmässigen Vertretung am Aufwand eines erfahrenen Rechtsanwaltes (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3c zu Art. 263, N. 5d zu Art. 282 ZPO/SG). Der unentgeltliche Rechtsbeistand darf, auch wenn er intensiv in Anspruch genommen wird, keinen Aufwand in Rechnung stellen, bei dem von vornherein klar war, dass er nicht der Interessenwahrung im Prozess dient (GVP/SG 1992 Nr. 58 E. 3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 5e zu Art. 282 ZPO/SG).
5.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Vorliegend sind weder der Umstand, dass die Regelung der Kinderbelange für den Vertretenen von unermesslicher Bedeutung sei, noch die Tatsache, dass der Vertretene selber keinen Aufwand für sein Anliegen scheue, oder der Hinweis auf den in der Sache abzuklärenden Sachverhalt geeignet, eine unhaltbare Ermessensbetätigung des Kantonsgerichts darzutun, wenn dieses im kantonalen Berufungsverfahren keinen "besonders aufwendigen Fall" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO/SG erblickt hat. Auf die Erwägung des Kantonsgerichts, dass im vorliegenden kantonalen Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange nicht 80 Klientenkontakte fakturiert werden könnten, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Vertretenen in der Sache - im Übrigen erfolglos - eine staatsrechtliche Beschwerde (5P.298/2006) gegen den angefochtenen Entscheid wegen aktenwidrigen Schlüssen erhoben hat, lässt (entgegen ihrer Auffassung) nicht auf das Vorliegen eines "besonders aufwendigen Falles" gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO/SG schliessen. Von Willkür kann keine Rede sein, wenn das Kantonsgericht das Honorar der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 HonO/SG als Pauschale bemessen hat.
5.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht lediglich 70 % der Maximalpauschale von Fr. 6'500.-- gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO/SG gewährt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO/SG beträgt in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen das Honorar pauschal Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein soll, wenn das Kantonsgericht für das kantonale Verfahren zur Regelung der Kinderbelange eine Pauschale von 70 % des Maximums gewährt und dabei die Einarbeitungszeit mitberücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es für die Annahme, dass das Kantonsgericht die Gewährung von 70 % der Maximalpauschale auf Art. 26 HonO/SG gestützt habe, im angefochtenen Entscheid keinen Beleg; die betreffende Bestimmung wird in der Erwägung zur Honorarbemessung nicht zitiert. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es willkürlich sei, die Bruchteilspauschale gemäss Art. 26 HonO/SG (Rechtsmittelverfahren) anzuwenden, wenn ein Rechtsvertreter - wie sie - erst im Rechtsmittelverfahren beigezogen werde, kann daher nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
5.4 Bei der Pauschale in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen kann für vorsorgliche Massnahmen ein Zuschlag von 10 bis 40 % des Grundhonorars erhoben werden (Art. 20 Abs. 2 HonO/SG). Die Beschwerdeführerin hält grundsätzlich zu Recht fest, dass die blosse Seitenzahl einer Eingabe kein verlässlicher Anhaltspunkt für den notwendigen Aufwand darstellt. Hingegen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es im Ergebnis unhaltbar sei, wenn das Kantonsgericht für das - ca. 2,5 Seiten (ohne Titelblatt) umfassende - Gesuch vom 16. Januar 2006 um vorsorgliche Massnahmen einen Zuschlag von 10 % zum Grundhonorar gewährt hat, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht darlegt, inwiefern das betreffende Massnahmegesuch besonders schwierig oder aufwendig war. Insoweit besteht kein Anlass, um in das Ermessen des kantonalen Gerichts einzugreifen.
5.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht sodann vor, dass es ihr entgegen der neuen Rechtsprechung nicht ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 180.--/Stunde für die amtliche Vertretung zugesprochen habe. Bei einem Honorar von Fr. 4'200.-- (zuzüglich Barauslagen-Pauschale und Mehrwertsteuer) und einem tatsächlich erbrachten Aufwand von 55 Stunden ergebe sich ein Stundenhonorar von Fr. 76.--. Bei einer Reduktion des Stundenaufwandes um alle Klientenkontakte und um den vor Ende Dezember 2005 entstandenen Aufwand ergebe sich ein zeitlicher Aufwand von 39,35 Stunden, was einem Honorar von Fr. 106.70 entspreche. Sodann sei die gesamte Bemessung verfassungswidrig, weil das Kantonsgericht den amtlichen Rechtsvertreter lediglich mit Fr. 160.--/Stunde entschädige.
5.5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG wird das Honorar (unabhängig davon, ob es nach Zeitaufwand oder Pauschale bemessen wird) bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabgesetzt. Beim Honorar nach Zeitaufwand beträgt das mittlere Honorar Fr. 200.-- (Art. 24 Abs. 1 HonO/SG) und bei unentgeltlicher Prozessführung daher Fr. 160.--/Stunde. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1P.650/2006 vom 4. Dezember 2006 eine im Kanton Waadt erfolgte Entschädigung für die amtliche Vertretung von Fr. 160.--/Stunde als verfassungswidrig erklärt. Ob im Kanton St. Gallen die Abweichung vom Honorar von Fr. 180.--/Stunde, d.h. die im AnwG/SG vorgesehene Herabsetzung des Honorars bei amtlicher Vertretung um einen Fünftel, und nicht bloss um höchstens einen Zehntel, gerechtfertigt ist (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 218), braucht - wie im Folgenden darzulegen ist - nicht erörtert zu werden. Nach der Rechtsprechung (E. 5.1) genügt für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht, wenn die kantonale Behörde sich auf ein unhaltbares Argument gestützt hat. Die Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der als Honorar zugesprochene Gesamtbetrag offensichtlich unhaltbar ist.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin übergeht in ihren Berechnungen, dass das Kantonsgericht für ihre Aufwendungen zur amtlichen Vertretung kein Honorar nach Zeitaufwand (Art. 23 ff. HonO/SG), sondern ein Honorar nach Pauschale (Art. 20 HonO/SG) bemessen (insgesamt Fr. 5'200.--) und dieses um einen Fünftel (auf Fr. 4'160.--) gekürzt hat (zuzüglich Barauslagen-Pauschale und Mehrwertsteuer).
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschale werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 43). Würde man die Honorarpauschale von Fr. 5'200.-- lediglich um einen Zehntel kürzen (auf Fr. 4'680.--), ergäbe sich bei einem Honorar von Fr. 180.--/Stunde ein entschädigter Zeitaufwand von ca. 26 Stunden. Die hier der Beschwerdeführerin zugesprochene Pauschale von Fr. 4'160.-- ergibt bei einem Honorar von Fr. 180.--/Stunde einen entschädigten Zeitaufwand von ca. 23 Stunden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie setzt nicht auseinander, inwiefern sich das vorliegende kantonale Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange mit einem Zeitaufwand in der Grössenordnung von ca. 23 Stunden (anstelle von ca. 26 Stunden) nicht mit der nötigen Sorgfalt anwaltlich bearbeiten lasse und insoweit die Entschädigung eindeutig zu tief und sachlich nicht mehr vertretbar sei. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
5.6 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, das Kantonsgericht verstosse mit seinem Entscheid über ihre Entschädigung für die amtliche Vertretung gegen die Verfassung, nicht durchzudringen.
6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: