Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.381/2006 /blb
Urteil vom 16. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 9 BV (Ehescheidung, Besuchsrecht),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 11. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Parteien heirateten 1998 in S.________. Sie leben seit 1. April 2002 getrennt. Im Jahre 2002 kam das gemeinsame Kind A.________ zur Welt.
B.
Am 8. November 2004 reichte der Vater die Scheidungsklage ein. In ihrer Klageantwort vom 11. Februar 2005 erklärte sich die Mutter mit der Scheidung einverstanden, stellte aber abweichende Anträge zu den Nebenfolgen.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2005 schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe, stellte A.________ unter die elterliche Sorge der Mutter, unter Fortsetzung der Erziehungsbeistandschaft und Berechtigung des Vaters zu zwei begleiteten Besuchstagen bis April 2006, danach zu zwei unbegleiteten Tagen und ab dem Jahr 2007 zu zwei Wochenenden sowie einer auf die Schweiz begrenzten Ferienwoche; sodann verpflichtete es den Vater zu Kinderunterhalt von Fr. 750.-- sowie zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 750.-- bis Ende 2012 und danach von Fr. 400.-- bis August 2018; ferner regelte es die güterrechtlichen Ansprüche sowie die Teilung der Austrittsleistung.
Mit Urteil vom 11. Juli 2006 änderte das Obergericht des Kantons Luzern das Recht auf persönlichen Verkehr dahingehend, dass es das Besuchsrecht ab sofort in unbegleiteter Form und darüber hinaus einen halbstündigen Telefonkontakt pro Woche gewährte; sodann erhöhte es den nachehelichen Unterhalt auf Fr. 900.-- bis Ende 2012 und danach auf Fr. 500.-- bis Ende Oktober 2018.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 13. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Besuchsrechtsregelung und die Gewährung eines begleiteten Besuchstages pro Monat bis zum vollendeten 12. Altersjahr von A.________ und danach eines unbegleiteten Besuchstages pro Monat sowie einer auf die Schweiz begrenzten Ferienwoche pro Jahr; sodann verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Ferner haben beide Parteien Berufung erhoben (5C.203/2006 und 5C.221/2006).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Es besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
3.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), die soweit möglich zu belegen sind. Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
4.
Die Beschwerdeführerin behauptet eine konkrete Entführungsgefahr und macht diesbezüglich willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht geltend. Die Zeugen B.________ (älterer Sohn der Beschwerdeführerin) sowie F.________ (eine Freundin der Beschwerdeführerin) hätten übereinstimmend bestätigt, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1997 und 2002 ausgesagt habe, A.________ würde nie in der Schweiz in die Schule gehen können, sondern müsse in Syrien muslimisch erzogen werden. Da eine muslimische Erziehung unter der Obhut der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sondern eine Entführung nach Syrien voraussetze, bilde dies einen inhärenten Bestandteil der Zeugenaussagen. Die aktuellen Aussagen des Beschwerdegegners, er habe überhaupt keine Absicht, nach Syrien zu gehen, habe vor diesem Hintergrund zurückzutreten.
5.
Das Obergericht hat erwogen, zwischen dem Beschwerdegegner und der Tochter bestehe eine gute Beziehung und trotz der erschwerten Bedingungen bemühe er sich um die Aufrechterhaltung des Kontaktes. Im Weiteren hat das Obergericht die Zeugenaussage von B.________ erwähnt, wonach der Beschwerdegegner nach der Geburt von A.________ mehrmals im Streit mit der Beschwerdeführerin geäussert habe, A.________ müsse muslimisch erzogen werden; er habe nie konkret gedroht, A.________ der Beschwerdeführerin wegzunehmen, aber entsprechende Andeutungen gemacht. Ebenfalls hat es die Aussage der Zeugin F.________ festgehalten, wonach sich der Beschwerdegegner im Jahr 1997 kritisch zur freizügigen Erziehung und Bekleidung der Frauen in der Schweiz geäussert und gesagt habe, er würde allfällige Kinder in Syrien erziehen lassen, wobei sie nicht wisse, ob er heute noch der gleichen Ansicht sei. Das Obergericht hat diese Aussagen dahingehend gewürdigt, dass zwischen den Parteien Streit über die Erziehung von A.________ bestand, aber keine konkrete und aktuelle Entführungsgefahr nachgewiesen ist, sondern der Beschwerdegegner einfach gegenüber der westlichen Erziehung der Mädchen eine kritische Einstellung hat.
Das Obergericht hat sodann die Parteiaussage des Beschwerdegegners erwähnt, er werde die Schweiz nicht verlassen und schon gar nicht A.________ alleine nach Syrien bringen, und auch darauf verwiesen, dass er in der Schweiz einer geregelten Arbeit nachgeht und relativ gut integriert ist, dass er sich nie gegen die Auflage gewehrt hat, während des persönlichen Verkehrs seine Pässe zu hinterlegen, sondern im Gegenteil sogar ein "electronic monitoring" vorgeschlagen hatte, und dass er sich gegenüber der Beiständin stets kooperativ verhalten und sich an deren Weisungen gehalten hat. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich der obergerichtlichen Instruktionsverhandlung den Eindruck gemacht, seit der Geburt von A.________ trotz diverser Psychotherapien auf das Thema der Kindesentführung fixiert zu sein, was auch in den zahlreichen Berichten der Beiständin zum Ausdruck komme.
6.
Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander, und sie übergeht auch, dass der Beschwerdegegner während der Ausübung des persönlichen Verkehrs seine Pässe bei der Beiständin hinterlegen muss; vielmehr beschränkt sie sich darauf, in appellatorischer Weise eine Entführungsgefahr zu behaupten. Damit sind die Substanziierungserfordernisse an Willkürrügen (dazu E. 3) nicht erfüllt, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos gelten, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 152 Abs. 1 OG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: