Tribunale federale
Tribunal federal
B 159/06
{T 0}
Urteil vom 16. Januar 2007
II. Sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen und Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.
Parteien
H.________, 1949, Beschwerdeführer,
gegen
S.________, 1948, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2006.
In Erwägung,
dass die am 30. August 1974 geschlossene Ehe zwischen S.________, geb. 1948, und H.________, geb. 1949, durch Urteil des Gerichtspräsidenten vom 29. April 2005 geschieden (Dispositiv-Ziff. 1) und im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung u.a. der "Aufteilungsschlüssel für die Berechnung der Teilung der Austrittsleistung" auf "50% zu 50%" festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziff. 4),
dass das Obergericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 2. November 2005 u.a. feststellte, dass das erstinstanzliche Zivilurteil sowohl im Scheidungspunkt als auch hinsichtlich der Regelung der Teilung der Austrittsleistungen unangefochten in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, worauf es am 28. Juli 2006 die Akten dem kantonalen Verwaltungsgericht zur betragsmässigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge überwies,
dass der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2006 u.a. S.________ und H.________ aufforderte, bis 11. September 2006 schriftlich und detailliert Auskunft über sämtliche während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zu machen, einschliesslich allfälliger im Scheidungsverfahren nicht offen gelegter Guthaben,
dass die beiden aus dem Zivilverfahren bekannten Freizügigkeitsstiftungen ihre ebenfalls bis 11. September 2006 einverlangten Meldungen am 11. und 14. August 2006 einreichten, worauf der Instruktionsrichter den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2006 den für das Urteilsdispositiv - vorbehältlich weiterer der Teilung unterliegender Ansprüche - vorgesehenen Text zur schriftlichen Stellungnahme bis 11. September 2006 mitteilte,
dass der Instruktionsrichter ein von H.________ am 20. August 2006 sinngemäss gestelltes Gesuch um Sistierung des Verfahrens abwies (Verfügung vom 22. August 2006),
dass das von H.________ am 24. August 2006 gestelllte Ablehnungsgesuch gegen den als Instruktionsrichter wirkenden P.________ mit - unangefochten gebliebenem - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2006 abgewiesen wurde,
dass das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen gemäss prozessleitender Verfügung vom 16. November 2006 weitergeführt wurde,
dass H.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 unter Hinweis auf die gegen den Instruktionsrichter eingereichte Strafanzeige vom 22. November 2006 Sistierung des Verfahrens beantragte,
dass H.________ am 14. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde "zwecks Weiterleitung an die zuständige Instanz" gegen die das Sistierungsgesuch ablehnende Verfügung des kantonalen Instruktionsrichters vom 5. Dezember 2006 einreichte,
dass das kantonale Gericht die Beschwerdeschrift am 18. Dezember 2006 dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zukommen liess,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2) richtet,
dass offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als Folge der abgelehnten Verfahrenssistierung erfüllt ist (Art. 97 Abs. 1 OG sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. c VwVG ; SVR 1996 IV Nr. 93 [I 4/96] S. 282 f. Erw. 4a),
dass gemäss Art. 38 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen kann, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist,
dass die Behörde dabei über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum verfügt, welchen sie sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen muss (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 11 zu Art. 38 VRPG mit Hinweis),
dass die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige erhobenen Beschuldigungen betreffend unsorgfältiger Verfahrensführung und Verletzung des Datenschutzes nach Lage der Akten einer Grundlage offensichtlich entbehren,
dass die Vorinstanz mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang (mit Sistierungs- und Ablehnungsgesuchen), die Interessen der Beschwerdegegnerin sowie die gesetzliche Vorschrift, wonach die Teilung der Austrittsleistungen in einem einfachen und raschen Verfahren zu erfolgen habe (Art. 25a Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG), nicht willkürlich handelte, es mithin vor Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) stand hält, wenn sie dem Sistierungsgesuch nicht stattgab,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere ohne Schriftenwechsel (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 15. März 2006 [C 26/06] und R. vom 13. September 2004 [H 45/04]), erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2007
Im Namen der II. Sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: