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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.191/2006 /len
Urteil vom 17. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
X.________ Versicherungsgesellschaft,
B.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Obergericht des Kantons Luzern.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 1. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am 9. Oktober 1950, mit Wohnsitz in Luzern wurde am 31. Oktober 1995 in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt dabei ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma. Der Unfall wurde durch B.________ verursacht, welche bei der X.________ Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war.
B.
Mit Teilklage vom 21. Juni 2001 beantragte A.________ (Klägerin), dem Amtsgericht Luzern-Land, die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beklagte 1) und B.________ (Beklagte 2) zu verpflichten, ihr in solidarischer Haftbarkeit Fr. 206'492.-- für Erwerbsausfall und Haushaltschaden, abgerechnet bis 31. Dezember 2000, sowie 5 % Zins seit 1. Januar 1999 (mittlerer Verfall) zu entrichten.
Mit "Klageänderung / Klageergänzung" vom 31. März 2004 stellte die Klägerin folgende Anträge:
"1. In Ergänzung und Erweiterung der Teilklage vom 21. Juni 2001 haben die Beklagten der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit für die Zeit ab 1. Januar 2001 einen Fr. 8'000.-- übersteigenden, nach richterlichem Ermessen festzulegender Betrag zu bezahlen, mindestens aber Fr. 1,8 Mio. zuzüglich Zins von 5 % ab 1. August 2004.
2. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, den genauen Forderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten in solidarischer Haftbarkeit."
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 sprach die SUVA der Klägerin für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 31. Oktober 1995 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu, wobei die SUVA davon ausging, erwerbliche und medizinische Abklärungen würden eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 % ergeben.
Das Amtsgericht Luzern-Land beauftragte im Sommer 2004 Prof. Dr. D.________, Spezialarzt für Neurologie, damit, insbesondere die Fragen zu beantworten, ob die Klägerin als Turn- und Sportlehrerin an einem Gymnasium arbeitsfähig sei und welche Verweisungstätigkeiten in welchem Umfang in Frage kämen. In seinem Gutachten vom 12. August 2004 kam der Experte zum Ergebnis, dass die Klägerin als Sportlehrerin theoretisch nur zu 25 % (mit entsprechend angepasster vorwiegend erklärender Funktion) arbeitsfähig wäre, (wobei eine Anstellung wohl unrealistisch erscheine), dass sie als Sprachlehrerin im Ausmass von 50 % arbeitsfähig sein könnte und dass er sich keine andere ihrem intellektuellen Niveau und ihrem aktuellen Ausbildungszustand angepasste Tätigkeit vorstellen könne.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sprach die IV-Stelle Luzern der Klägerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % bis auf weiteres eine ganze einfache Invalidenrente zu.
Auf gerichtliche Aufforderung, die Forderungssumme definitiv zu beziffern, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 23. Februar 2005 unter dem Titel "Definitive Klageanträge" folgende Begehren:
"1. Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 1'776'152.-- zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Damit verlangte die Klägerin Ersatz für bisherigen und zukünftigen Erwerbsausfall, Rentenschaden, bisherigen und künftigen Haushaltschaden sowie vorprozessuale Anwaltskosten, eine Genugtuung und Ausgleich von AHV-Beitragsleistungen.
Mit Urteil vom 31. Juli 2005 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Land die Beklagten, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit Fr. 723'898.25 zu bezahlen.
Die Klägerin appellierte gegen das Urteil des Amtsgerichts und beantragte mit der Appellationsbegründung vom 8. November 2005 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'228'781.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2005. Die Beklagten erhoben Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Berufung und die Anschlussberufung mit Urteil vom 1. Juni 2006 ab.
C.
Die Klägerin ficht das Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2006 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit letzterer beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist gemäss der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung zu behandeln.
1.3 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), der die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter dem Vorbehalt zulässiger und gehörig begründeter Rügen grundsätzlich einzutreten.
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn in der Beschwerde einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
1.5 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht bezüglich der Schätzung des Invalideneinkommens Willkür vorwirft, ohne diesen Vorwurf zu substanziieren.
2.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann.
Da der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist, kann die Verletzung von Bundesrecht mit eidgenössischer Berufung gerügt werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht bezüglich der Festsetzung des Zinses eine Bundesrechtsverletzung vorwirft.
3.
3.1 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2005 stellte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht den Antrag, ihre konkreten Einsatzmöglichkeiten bei der Verwertung einer 50 %igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Sprachlehrerin (ausserhalb der Gymnasialstufe) und die daraus zu erzielenden konkreten Einkünfte seien mittels eines Arbeitsmarktgutachtens und eines berufsberaterisch/erwerblichen Gutachtens zu klären. Das Amtsgericht nahm an, das künftige Invalideneinkommen sei nach richterlichem Ermessen zu schätzen. Diese Aufgabe habe der Richter selber vorzunehmen. Die Delegation an einen Experten, der ebenfalls weitgehend mit Annahmen arbeiten müsse, sei nicht angezeigt. Auf ein Arbeitsmarktgutachten oder ein berufsberaterisches/erwerbliches Gutachten mit Lohngutachten sei deshalb zu verzichten. Vor dem Obergericht erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf ein Gutachten bezüglich der Verwertbarkeit ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Das Obergericht führte dem Sinne nach an, die Ermessensausübung des Amtsgerichts bezüglich der Schätzung des künftigen Invalideneinkommens erscheine trotz der Einwände der Beschwerdeführerin nicht als fehlerhaft, weshalb die Einholung der beantragten Gutachten nicht erforderlich sei. Dies gelte um so mehr, als die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet seien. So habe der Experte die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehend gewürdigt und sich auch zu den Funktionen, die für die im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, geäussert.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das frist- und formgerecht beantragte Arbeitsmarktgutachten und berufsberaterisch/erwerbliche Gutachten bezüglich des möglichen Invalideneinkommens abgelehnt habe. Das Bundesgericht habe solche Beweisanträge im Urteil 4C.8/2005 vom 11. April 2005 als für den Nachweis des Invalideneinkommens tauglich qualifiziert. Trotz dieser Beweisanträge und der beweistauglichen Materie habe das Obergericht eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Eine solche erweise sich als unhaltbar und willkürlich, wenn der Beweisführer einen tauglichen Beweis offeriere.
3.3 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht insbesondere einen Anspruch darauf, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Gerichte, die ihnen rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, soweit sie tauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 129 II 497 E. 2.1. S. 504 f.; 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Ein Gericht kann ein Beweismittel indessen als untauglich qualifizieren, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vertretbarer Weise annehmen darf, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 II 351 E. 3.3.3 S. 360 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens besteht, wenn ein solches zur Klärung des Sachverhalts nötig ist. Dies trifft zu, wenn Tatsachen technischer oder anderer Natur bestritten sind, welche nur mit spezifischen Fachkenntnissen beurteilt werden können, über welche das Gericht nicht verfügt (BGE 117 Ia 262 4c S. 269 f.; Urteil 4P.115/2003 vom 16. Oktober 2003 E. 4.2; Urteil 4P.203/1995 vom 10. Juni 1996 E. 2a; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 BZP). So kann sich, wenn die Glaubwürdigkeit einer wichtigen Zeugenaussage zweifelhaft erscheint, weil der Zeuge drogensüchtig ist oder vor der Aussage Medikamente eingenommen hat, die Einholung eines medizinischen oder psychologischen Gutachtens aufdrängen (BGE 118 Ia 28 E. 1c S. 31 f.; vgl. auch Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 3). Die Frage, ob ein Gericht annehmen durfte, es sei selber in der Lage, eine Tatfrage zu beurteilen, wird vom Bundesgericht - gleich wie die so genannte antizipierte Beweiswürdigung - nur auf Willkür hin überprüft (BGE 117 II 272 E. 4c S. 269 f.; Urteil 4P.115/2003 vom 16. Oktober 2003 E. 4.2).
3.4 Das Amtsgericht und ihm folgend auch dass Obergericht gingen davon aus, die Abschätzung des künftigen Invalideneinkommens könne durch das Gericht ohne Beizug eines Experten vorgenommen werden. Die kantonalen Gerichte haben damit angenommen, sie seien selber in der Lage diese Tatfrage zu beantworten. Inwiefern diese Annahme unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. So gibt sie nicht an, welche erforderlichen Fachkenntnisse dem Gericht gefehlt hätten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von ihr angerufenen Urteil 4C.8/2005 vom 11. April 2005. In diesem Entscheid wies das Bundesgericht die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurück, da tatsächliche Feststellungen fehlten, welche die Abschätzung der Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens erlaubten (E. 2.5). Welche Beweise zur Sachverhaltsabklärung abzunehmen seien, sagte das Bundesgericht in diesem Entscheid jedoch nicht, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, zur Abschätzung der Verwertbarkeit einer medizinisch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei zwingend ein Berufsberater als Experte beizuziehen (vgl. zu seiner möglichen Aufgabenstellung das Urteil des EVG: U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.1.2 und 4.3). Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Tatfrage, ob eine zumutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich erscheint, durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet werden kann. Deren Grundlage bildet das Wissen über gerichtsnotorische Tatsachen, wozu allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4b/bb S. 7 f.). Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der Nichteinholung der verlangten berufsberaterischen Gutachten als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
4.1 Das Obergericht führte aus, die Klägerin habe die amtsgerichtliche (Lohn-)Berechnung an sich nicht angefochten.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, diese Angabe sei willkürlich. Das Obergericht habe nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin auf Seite 11 f. ihrer Appellationsbegründung ausgeführt habe, sie könne überhaupt nicht mehr als Primarlehrerin tätig sein, da der Primarlehrerabschluss Jahre zurückliege und sie sich seither nicht mehr mit den spezifischen Belangen einer Primarschule beschäftigt habe. Zudem sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin für Übersetzer- und Dolmetschertätigkeiten überhaupt keine Ausbildung besitze. Die amtsgerichtliche Lohnberechnung sei somit mitangefochten worden.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sich die von ihr angeführten Einwände gegen die Möglichkeit ihrer künftigen Erwerbstätigkeit als Primarlehrerin oder Übersetzerin, nicht jedoch gegen die Berechnung des Lohnes eines Primarlehrers richten. Das Obergericht konnte daher willkürfrei annehmen, diese Berechnung sei "an sich" nicht angefochten worden.
5.
5.1 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe seine Begründungspflicht verletzt, da es nicht angegeben habe, weshalb das grundsätzlich auf Fr. 4'000.-- geschätzte Invalideneinkommen wegen des Neueinstiegs und wegen der gesundheitlichen Probleme nur um einen Viertel auf Fr. 3'000.-- reduzierte und um nicht weit mehr, wie dies von der Beschwerdeführerin verlangt worden sei.
5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, damit der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Urteilsbegründung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 126 I 97 E. 2b; 129 I 232 E. 3.2).
5.3 Aus der Begründung des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Obergericht - anders als die Beschwerdeführerin - davon ausging, sie sei in einem 50 %-Pensum voll leistungsfähig, wobei denkbar sei, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf den Lohn auswirken. Diesen Angaben kann entnommen werden, dass das Obergericht bei einem halben Pensum von einer geringfügigen Lohneinbusse ausging. Damit ist erkennbar, von welchen Überlegungen sich das Obergericht hat leiten lassen, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.
6.
6.1 Das Obergericht nahm an, die Klägerin habe vor Amtsgericht keinen Verzugszins auf der Gesamtforderung - sondern Fr. 1'776'125.-- als Gesamtsumme inklusive Schadenszins - geltend gemacht (amt. Bel. 63 S. 28 unten). Soweit die Klägerin in der Appellationserklärung vom 15. September 2005 bzw. vom 8. November 2005 auf der Gesamtforderung einen Verzugszins von 5 % seit 1. August 2005 verlange, liege ein neuer Antrag vor, auf den nicht einzutreten sei, da nach § 98 Abs. 2 ZPO eine Änderung der Rechtsbegehren vor zweiter Instanz ausgeschlossen sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es annahm, das Zinsbegehren auf dem Kapitalbetrag sei neu. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Klageergänzung/Klageänderung vom 31. März 2004 eine Zinsforderung ab dem 1. August 2004 (damaliger Rechnungstag) gestellt. In der Eingabe vom 23. Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin einzig nochmals eine weitere Schadenssubstanziierung vorgenommen und den Zins nicht erwähnt, weil er bereits in der Klageänderung/Klageergänzung im Grundsatz verlangt worden sei. Mit der Eingabe vom 23. Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin demnach nur den Schaden substanziieren und nicht auf den Zins verzichten wollen. Es stelle daher überspitzter Formalismus dar, wenn das Obergericht aus der Nichterwähnung des Zinses in der Eingabe vom 23. Februar 2005 schliesse, die Beschwerdeführerin habe diesen vor erster Instanz nicht mehr geltend gemacht und würde diesen erst neu mit der Appellation verlangen.
6.3 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
6.4 Das Obergericht ging im Ergebnis davon aus, die Anträge in der klägerischen Eingabe vom 23. Februar 2005 seien als selbständige Klagebegehren und nicht bloss als eine Präzisierung der bereits mit der Klageänderung/Klageergänzung vom 31. März 2004 gestellten Anträge zu verstehen. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden, zumal die Begehren in der Eingabe vom 23. Februar 2005 unter dem Titel "Definitive Klageanträge" aufgeführt werden, und sie nicht nur die Forderungssumme nennen, sondern auch Anträge bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen enthalten, was bei einer blossen Ergänzung nicht nötig gewesen wäre. Gegen eine blosse Ergänzung spricht auch, dass die Forderungssumme in der Eingabe vom 23. Februar 2005 die bis zum 31. Juli 2005 aufgerechneten Zinsen umfasst, was zeigt, dass die ursprüngliche Forderung auf Zahlung von 5 % Zins ab dem 1. August 2004 nicht mehr aktuell bzw. überholt war. Unter diesen Umständen hat das Obergericht an die Rechtsschriften keine überspannten Anforderungen gestellt, wenn es mit dem erstinstanzlichen Gericht davon ausging, die "definitiven Klageanträge" in der Eingabe vom 23. Februar 2005 seien als selbständige Begehren und nicht bloss als eine Präzisierung der am 31. März 2004 gestellten Begehren zu verstehen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus erweist sich damit als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 E. 2, SJ 1996, S. 275).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: