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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.22/2007 /leb
Urteil vom 19. Januar 2007
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 29. Dezember 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1977) stammt aus der Türkei. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 29. Dezember 2006 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 28. März 2007 bestätigte. X.________ ist hiergegen am 8. Januar 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, "das Nötige zu unternehmen", damit er nicht in die Türkei zurückkehren müsse, wo er verfolgt werde.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 29. Dezember 2006; die vorliegende Eingabe ist somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und im Rahmen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Ob materiell-rechtlich die Art. 13b ff. ANAG in ihrer Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 146 ff.) bzw. vom 19. Dezember 2003 (AS 2004 1633 ff., dort 1647) zur Anwendung kommen oder ob bereits die verschärften Zwangsmassnahmen gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745 ff., dort 4768 ff.) gelten, welche (teilweise) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind (AS 2006 4767, dort Abs. 2 lit. c) und auf die in diesem Zeitpunkt "hängigen Verfahren" Anwendung finden (vgl. III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1, AS 2006 4762), kann dahingestellt bleiben; die Eingabe erweist sich so oder anders als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheid des Bundesamts für Migration vom 25. Februar 2005 [gemäss Haftanordnung: 2006], Urteil und Revisionsentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. August 2006 bzw. 19. Dezember 2006). Er hat das Land in der Folge nicht verlassen, sondern ist hier untergetaucht und erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) - , verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt seine restliche Festhaltung aus.
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht in die Türkei zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftgenehmigungsverfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220); hierüber ist im Asylverfahren abschliessend entschieden worden. Anhaltspunkte dafür, dass die dort angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte, bestehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, psychisch angeschlagen zu sein, und antönt, sich für den Fall einer Ausschaffung umbringen zu wollen, kann seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Haftbedingungen Rechnung getragen werden. Nach der Rechtsprechung lässt eine Krankheit oder ein Suizidversuch die Ausschaffungshaft nicht dahinfallen; sie ist unter Umständen jedoch im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen, wozu die Haft nicht formell aufgehoben zu werden braucht (so statt anderer das Urteil 2A.697/2006 vom 4. Dezember 2006, E. 2.3.3). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a OG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2007
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: