Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.536/2006 /leb
Urteil vom 19. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 28. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1960), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Juli 1996 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Sechs Wochen nach Ablauf der Ausreisefrist heiratete er am 28. Januar 1997 eine durch Heirat Schweizerin gewordene Brasilianerin (geb. 1965), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.
Auf Anfrage hin erklärte X.________ am 8. August 1997 dem Migrationsamt, kurz nach der Heirat sei die Ehefrau nach Brasilien gereist, habe sich von März bis Juli 1997 wieder in Zürich aufgehalten und weile nun erneut in Rio de Janeiro an unbekannter Adresse. Später teilte er der Fremdenpolizeibehörde mit, die Ehefrau sei seit Oktober 1997 zurück in Zürich und habe nach einem Gefängnisaufenthalt im Januar 1998 für kurze Zeit bei ihm gewohnt. Der Rechtsvertreter der Ehefrau teilte dem Migrationsamt am 20. März und am 30. Juni 1998 auf Anfrage hin mit, seine Mandantin habe zu keinem Zeitpunkt am ehelichen Wohnort gelebt, die Heirat habe allein bezweckt, dem Ehemann den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Am 17. Juni 1998 wies das Bezirksgericht Zürich eine von der Ehefrau eingeleitete Scheidungsklage an das Friedensrichteramt zur Durchführung einer Sühneverhandlung zurück. Am 5. Juli und am 2. August 1999 teilte X.________ der Fremdenpolizeibehörde mit, seine Ehefrau wohne an unbekanntem Ort, ein Scheidungsverfahren sei weder hängig noch geplant, vielmehr gedenke er, mit seiner Ehefrau wieder zusammenzuleben, sobald sie auftauche.
B.
Am 3. März 2002 ersuchte X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf Anfrage des Migrationsamts hin erklärte er erneut, er wisse nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte, eine Scheidung sei nicht geplant, er liebe seine Ehefrau und sei nach wie vor bereit, die Ehe fortzuführen. Aufgrund dieser Angaben erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 2. Juli 2002 die Niederlassungsbewilligung.
Am 14. Dezember 2002 liess X.________ in der NZZ ein Kleininserat veröffentlichen, mit welchem er sich an seine Ehefrau richtete und diese aufforderte, nach Hause zurückzukehren oder ihn anzurufen.
Am 16. Januar 2003 reichte X.________ eine Scheidungsklage ein, die das Bezirksgericht am 31. März 2003 in Abwesenheit der Ehefrau guthiess. Rund zweieinhalb Monate später heiratete X.________ am 12. Juni 2003 in Bangladesch eine Landsfrau, mit der er einen gemeinsamen, bereits am 23. November 1999 geborenen Sohn hat. Am 29. Juni 2003 stellte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes.
C.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________, lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 29. Mai 2004. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab. Erfolglos beschwerte sich X.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er jedoch am Familiennachzugsgesuch nicht mehr festhielt.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2006 beantragt X.________, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. Januar 2004, mit welcher ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde, aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2006 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch keine Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. Januar 2004, wobei aus der Begründung seiner Beschwerde immerhin hervorgeht, dass damit der Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten wird. Anfechtungsobjekt ist allein der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2006. Soweit die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts verlangt wird, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat.
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine).
2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt.
Bereits während der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin hatte der Beschwerdeführer nachweislich eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau. Diese Kontakte sowie die Geburt des gemeinsamen Kindes hat der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden bewusst verheimlicht. Schon ein Hinweis auf den am 23. November 1999 geborenen Sohn hätte die Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu dessen Mutter veranlasst.
Aus dem Umstand, dass ihm die Niederlassungsbewilligung trotz dem den Behörden bekannten Getrenntleben der Ehegatten erteilt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn er hatte in diesem Zusammenhang beteuert, dass er seine schweizerische Ehefrau liebe und beabsichtige, das eheliche Zusammenleben wieder aufzunehmen. Wohl hätten schon die damals bekannten Umstände Anlass dazu geben können, die Niederlassungsbewilligung wegen Vorliegens einer Scheinehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG oder wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe zu verweigern. Dies vermag die Bejahung eines Widerrufsentscheides im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG aber nicht in Frage zu stellen, da der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde weitere wesentliche Tatsachen, welche für einen gegenteiligen Entscheid gesprochen hätten, verschwiegen hat:
Es hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat. Bei pflichtgemässer Offenlegung wäre die Niederlassungsbewilligung zweifellos nicht erteilt worden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt keineswegs und ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Da er mit seiner heutigen Ehefrau einen gemeinsamen Sohn hat, der im Jahre 1999 geboren ist, hat er entgegen seiner Behauptung offensichtlich nicht erst nach der erfolglosen Aufgabe des Inserats im Dezember 2002 beschlossen, "sein Privatleben anders zu orientieren". Die nur zweieinhalb Monate nach der Scheidung von der schweizerischen Ehefrau erfolgte Heirat der Mutter des Sohnes und das unverzüglich darauf gestellte Familiennachzugsgesuch lassen zudem die Darstellung des Beschwerdeführers, die Geburt des Sohnes sei auf einen blossen Seitensprung zurückzuführen, als völlig unglaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit ohne weiteres erfüllt.
2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch aufgewachsen und erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des Widerrufs hielt er sich seit siebeneinhalb Jahren hier auf. Selbst wenn er sich klaglos verhalten hat, kann von einer Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein. Zudem konnte der Beschwerdeführer nur in der Schweiz verbleiben, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf die bloss formell bestehende Ehe mit einer Schweizer Bürgerin berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht wahrheitsgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie das gemeinsame Kind in Bangladesch leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2007
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: