BGer I 795/2005 |
BGer I 795/2005 vom 19.01.2007 |
Tribunale federale
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I 795/05{T 7}
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Urteil vom 19. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, Haus zum Raben, Hechtplatz/Schifflände 5, 8024 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1951 geborene A.________ meldete sich am 16. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter Hinweis darauf, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Erwerbsunfähigkeit bestehe, wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 17. November 2003 und das Rentenbegehren mit Verfügung vom 18. November 2003 ab. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. September 2004 ab.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und Zusprechung einer Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2005 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Fragen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Bemessung des Invaliditätsgrades und des Anspruchs auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sowie auf eine Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze der Rechtsprechung in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend beurteilt, dass die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 36 % den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint und dass die als angemessen eingegliedert zu betrachtende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die beantragten Umschulungsmassnahmen hat. Auch diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden.
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Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere ist die Rüge, das kantonale Gericht habe bei mehrfacher Verletzung des Abklärungsgrundsatzes den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, unbegründet. Gleiches ist festzuhalten zur beanstandeten unpräzisen Abklärung der Auswirkungen der geltend gemachten Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit sowie bezüglich der ungenügenden Gewichtung der Einschränkungen auf dem massgeblichen Arbeitsmarkt.
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Namentlich besteht die von der Beschwerdeführerin erwähnte Diskrepanz zwischen den Ärzten des RAD nur darin, dass Dr. P.________ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konstatierte, während Dr. H.________ eine abzuklärende Ungenauigkeit darin erblickte, dass in einigen Arztberichten die Arbeitsfähigkeit auf 80 %, in anderen auf 100 % festgelegt wurde, was aber insofern unerheblich ist, als die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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