Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.259/2006 /len
Urteil vom 22. Januar 2007
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
Versicherung Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.
Gegenstand
Art. 9 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 31. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Z.________ (Beschwerdegegner 2) verursachte am 2. Juni 1991 einen Auffahrunfall, durch welchen X.________ (Beschwerdeführerin) ein HWS-Schleudertrauma erlitt. In einem ersten Gerichtsverfahren verlangte sie von der Versicherung Y.________ (Beschwerdegegnerin 1) im Sinne einer Teilleistung Fr. 60'655.50 nebst Zins aus Haushaltschaden. Im Verlaufe des Verfahrens reduzierte die Beschwerdeführerin die Forderung auf Fr. 17'189.45, welche von der Beschwerdegegnerin 1 in der Folge vorbehaltslos anerkannt wurde. Bezüglich des bis 31. Dezember 1996 aufgelaufenen und des zukünftigen Haushaltschadens und des Ausfalls der Hauswartentlöhnung schlossen die Parteien einen Vergleich über Fr. 273'220.-- ab unter Anrechnung der ausbezahlten IV-Renten.
B.
Mit Klage vom 13. Februar 2001 verlangte die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'128'827.-- nebst Zins für Erwerbsausfallschaden, Genugtuung, Franchise- und Selbstbehaltkosten sowie vorprozessuale Anwaltskosten. Diese Klage hiess das Amtsgericht Willisau mit Urteil vom 10. April 2003 im Umfang von Fr. 1'071'877.-- nebst Zins gut. Auf Appellation der Beschwerdegegner und Anschlussappellation der Beschwerdeführerin reduzierte das Obergericht des Kantons Luzern am 31. Juli 2006 die zugesprochene Forderung auf Fr. 200'000.-- nebst Zins, obwohl es die Forderung der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von Fr. 151'157.50 für ausgewiesen erachtete. Die Beschwerdegegner hatten aber den zugesprochenen Betrag von Fr. 200'000.-- in den Anträgen der Appellationserklärung anerkannt. Während das Amtsgericht annahm, die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitstätigkeit ohne Unfall zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgebaut, ging das Obergericht von einem langsameren Ausbau der Arbeitstätigkeit auf lediglich 80 % aus. Zudem hielt es die vorprozessualen Anwaltskosten nicht für ausgewiesen.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung. Mit der Beschwerde beantragt sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Obergericht und die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
2.
Umstritten ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit ohne Unfall ausgeweitet hätte. Die Beschwerdeführerin geht von einer Aufstockung des Pensums vor dem Unfall von etwas über 40 % auf 75 % per 1. Januar 1994 und auf 100 % per 1. Januar 1999 aus. Das Obergericht legte seinen Berechnungen dagegen einen Beschäftigungsgrad von 60 % per 1. Januar 1994, 70 % ab 1. Januar 1996 und 80 % ab 1. Januar 1999 zugrunde. Die Beschwerdeführerin behauptete im kantonalen Verfahren, eine entsprechende Aufstockung sei bereits vor dem Unfall geplant gewesen und berief sich dazu auf die Zeugenaussagen ihrer beiden Töchter und ihres Ehemannes sowie auf eine Aussage des Leiters des Wohnheims, in dem sie arbeitete.
2.1 Das Obergericht erachtete einen bereits vor dem Unfall festgelegten Terminplan für die Arbeitsaufstockung nicht für nachgewiesen. Die Töchter der Beschwerdeführerin hätten über den genauen Zeitpunkt und den prozentualen Umfang des Ausbaus keine Angaben machen können, auch wenn die eine aussagte, es sei ihr klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % habe arbeiten wollen. Das Obergericht berücksichtigte, dass der Zeitpunkt, über den die Töchter aussagen sollten, über 10 Jahre zurücklag und die Zeuginnen damals 13 respektive 11 Jahre alt gewesen seien. Dies lasse an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen gewisse Zweifel aufkommen, zumal die über zehnjährige Prozessgeschichte kaum ohne Einfluss auf die Aussagen gewesen sein dürfte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, es sei per 1. Januar 1994 ein Arbeitspensum von 75 % vereinbart gewesen, der Leiter des Heimes habe dies aber nicht bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass im Jahr 1992 eine Erhöhung des Pensums eingeplant worden sei. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Pensenerhöhung sei dagegen gemäss den Aussagen des Zeugen weder fix verabredet noch in Planung gewesen. Auch in den frühen Arztberichten werde der Lebensplan der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin ursprünglich für den Haushaltschaden verlangte Entschädigung und die notwendige Betreuung der Familie sprächen gegen den behaupteten Lebensplan.
2.2 Das Obergericht kam zum Schluss, der behauptete Lebensplan sei nachträglich konstruiert worden und nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund statistischer Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wie das durch Zeugenaussagen in früheren Verfahren erhärtete grosse Engagement der Beschwerdeführerin im Haushalt, gelangte das Obergericht zur Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte ihre Tätigkeit ohne Unfall nicht im behaupteten Mass ausgebaut, sondern lediglich auf 80 %. Dabei berücksichtigte das Obergericht, dass die Beschwerdegegner eine gewisse Ausweitung anerkannt hatten.
2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zunächst vor, in willkürlicher Weise nur den Nachweis eines Vorunfall-Lebensplans für die Annahme einer Vollzeittätigkeit genügen zu lassen und dadurch die freie Beweiswürdigung eingeschränkt zu haben. Der Vorwurf ist indessen offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hatte vielmehr die bestrittene Behauptung zu prüfen, wonach die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt bereits konkret bestimmte Ausweitungen ihrer Erwerbstätigkeit ins Auge gefasst hatte. Da der entsprechende Nachweis nicht gelungen ist, prüfte das Obergericht in Würdigung der gesamten Umstände, von welcher Aufstockung auszugehen ist. Die freie Beweiswürdigung wurde dadurch nicht eingeschränkt.
2.4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Annahme, sie hätte ihre Arbeitstätigkeit nicht auf 100 % ausgebaut, sei willkürlich. Sie weist zur Begründung auf verschiedene Indizien hin, die für ihre Version sprechen sollen. Dabei verkennt sie, dass ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f.). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen.
2.4.1 Auch das Obergericht geht von einem Ausbau der Arbeitstätigkeit aus und hat in diesem Zusammenhang die Aussagen der Familie der Beschwerdeführerin sehr wohl gewürdigt. Das Obergericht legt im Einzelnen nachvollziehbar dar, weshalb es nicht vorbehaltlos auf die Zeugenaussagen der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin abstellt und gestützt auf statistische Werte und die konkrete Situation der Beschwerdeführerin, wie namentlich deren Engagement im Haushalt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % für unwahrscheinlich erachtet. Wohl kann die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen verschieden gewichtet werden ebenso wie der Einfluss, den ein allfälliges Eigeninteresse der Zeugen beziehungsweise die zehnjährige Prozessgeschichte auf die Aussagen haben. Auch lässt sich darüber diskutieren, ob dem Engagement der Beschwerdeführerin im Haushalt und dem Betreuungsbedarf der Kinder massgebliche Bedeutung zukommt oder vielmehr der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Belastung bereits vor dem Unfall eine Teilzeitstelle angenommen hatte und Hauswartstätigkeit leistete. Dies zeigt indessen höchstens auf, dass allenfalls auch eine andere Lösung vertretbar gewesen wäre. Von Willkür kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin übt vielmehr appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. Damit ist sie im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
2.4.2 Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt am 4. November 1993 angegeben hatte, ein ¾ Pensum sei in Planung gewesen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, dass sie sich schon im kantonalen Verfahren auf ihre Aussage in diesem Bericht berufen hat oder dass erst der angefochtene Entscheid zu ihrem Vorbringen Anlass gab, so dass ihre Rüge bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtsgenüglich begründet erscheint (Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Rz. 2.1 S. 84 f.). Überdies geht aus dem Bericht weder hervor, dass der Zeitpunkt der geplanten Aufstockung bereits fixiert worden war, noch dass letztlich ein Ausbau auf eine Vollzeitbeschäftigung geplant war. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das angefochtene Urteil mithin nicht als offensichtlich unhaltbar.
3.
Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Willkür in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Entschädigung für vorprozessualen Aufwand vor. Das Obergericht gehe davon aus, für die geltend gemachte Abrechnung nach dem Interessenwert sei eine individuelle Honorarvereinbarung notwendig. Nach dem Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes vom 30. November 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990, sei dies aber noch nicht notwendig gewesen. Erst die am 11. Juni 1997 neu eingeführten Tarifrichtlinien des Luzerner Anwaltsverbandes sähen für ein Honorar nach Interessenwert eine individuelle Vereinbarung vor. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zudem, dass das Obergericht über die feste Auffassung des Amtsgerichts hinweggegangen sei. Aufgrund der erstinstanzlichen Überzeugung sei die Beschwerdeführerin nicht gehalten gewesen, vor Obergericht Stundenlisten aufzulegen.
3.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdegegner in ihrer Appellation behauptet, eine Abrechnung nach Interessenwert bedürfe einer individuellen Vereinbarung. Der Stundenaufwand, nach dem üblicherweise das Honorar abgerechnet werde, sei weder behauptet, noch im mindesten nachgewiesen. Aufgrund dieser Vorbringen musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Obergericht der Auffassung der Beschwerdegegner folgen könnte. Gestützt darauf hätte sie sich veranlasst sehen müssen, ihren Stundenaufwand zu belegen. Daraus, dass die erste Instanz dies nicht von ihr verlangte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.2 Damit stellte sich aber schon im kantonalen Verfahren die Frage, ob eine Abrechnung nach dem Interessenwert einer speziellen Vereinbarung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat zwar im kantonalen Verfahren behauptet, eine Abrechnung nach Interessenwert sei nach beiden Reglementen zulässig, sie zeigt aber nicht auf, dass sie sich bereits im kantonalen Verfahren auf die angeblich unterschiedliche Tragweite der beiden Reglemente berufen hat, obwohl nicht erst der angefochtene Entscheid, sondern bereits die Ausführungen der Beschwerdegegner vor dem Obergericht zu Vorbringen bezüglich der Zulässigkeit der Abrechnung nach Interessenwert ohne individuelle Vereinbarung Anlass gegeben hätten. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrer Rüge, die Abrechnung nach dem Interessenwert sei vor Geltung der auf den 11. Juni 1997 eingeführten Tarifrichtlinien auch ohne individuelle Vereinbarung zulässig gewesen, mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören (vgl. hierzu Marc Forster, a.a.O., Rz. 2.1 S. 84 f.). Da die Beschwerdeführerin ihren Stundenaufwand nicht substanziiert hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr diesbezüglich kein Ersatz zugesprochen wurde, unabhängig davon, ob die Beschwerdegegner ihre Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennen.
4.
Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2007
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: