BGer 2A_39/2007
 
BGer 2A_39/2007 vom 23.01.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.39/2007 /leb
Urteil vom 23. Januar 2007
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 29. Dezember 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1970) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren, bevor er am 4. April 2000 eine Schweizer Bürgerin heiratete, von der er sich Ende 2001 wieder trennte. Die Ehe, der am 20. August 2000 eine gemeinsame Tochter entsprungen ist, wurde am 17. März 2005 geschieden. Am 2. Oktober 2006 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Oktober 2006 prüfte und bis zum 1. Januar 2007 bestätigte. Am 29. Dezember 2006 verlängerte er die Haft für drei Monate bis zum 1. April 2007. X.________ ist hiergegen am 16. Januar 2007 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, die Verlängerung seiner Haft zu überprüfen.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 29. Dezember 2006; die vorliegende Eingabe ist somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Ob materiell-rechtlich die Art. 13b ff. ANAG in ihrer Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 146 ff.) bzw. vom 19. Dezember 2003 (AS 2004 1633 ff., dort 1647) zur Anwendung kommen oder bereits die verschärften Zwangsmassnahmen gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745 ff., dort 4768 ff.) gelten, welche (teilweise) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind (AS 2006 4767, dort Abs. 2 lit. c) und auf die in diesem Zeitpunkt "hängigen Verfahren" Anwendung finden (vgl. III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1, AS 2006 4762), kann dahin gestellt bleiben; die Eingabe erweist sich so oder anders als offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Aufenthaltsberechtigung mehr und ist am 4. März 2005 aus dem Kanton Basel-Stadt weggewiesen worden (rechtskräftiger Beschwerdeentscheid des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 26. September 2005; vgl. BGE 129 II 1 E. 3). Am 8. August 2006 hat das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt; dennoch hat der Beschwerdeführer das Land nicht verlassen. Er hat im Gegenteil wiederholt erklärt, auf keinen Fall ohne seine Familie auszureisen, ist hier straffällig geworden (17 Monate Gefängnis bedingt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte) und kam im Übrigen behördlichen Anordnungen und Vorladungen - wenn überhaupt - nur sehr unzuverlässig nach. Seit seiner Inhaftierung hat er widersprüchliche Angaben über den Verbleib seiner Papiere gemacht und sich anlässlich der Vorführung bei den nigerianischen Behörden renitent verhalten. Er erfüllt damit nach wie vor den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; vgl. im Hinblick auf sein Tätigkeit als Drogendealer auch Art. 13a lit. e i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG: BGE 125 II 369 E. 3b/bb).
2.2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dass die Ausreise des Beschwerdeführers gegen seinen Willen nur schwer organisiert werden kann, lässt seine Ausschaffung nicht als undurchführbar und die zur Sicherung von deren Vollzug angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; BBl 1994 I 305 ff., S. 316). Die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage bildet ihrerseits nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig wäre und nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 mit Hinweis), nachdem er - gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) - zu seiner Tochter praktisch keine Beziehungen mehr unterhält.
2.2.3 Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt seine restliche Festhaltung aus. Für den Fall, dass er sich weiter weigern sollte, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, hat der nigerianische Botschafter die Ausstellung eines Laissez-passer-Papiers für die Rückschaffung mit einem Sonderflug für anfangs Februar in Aussicht gestellt. Soweit der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen erscheint, kann seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Haftbedingungen Rechnung getragen werden; die Aufhebung der Haft ist hierzu nicht erforderlich (vgl. etwa das Urteil 2A.697/2006 vom 4. Dezember 2006, E. 2.3.3). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in jenem vom 6. Oktober 2006 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2007
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: