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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 255/06
Urteil vom 23. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer und Schön,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, c/o Burkart & Flum, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.
In Erwägung,
dass M.________ teilzeitlich (3 ½ Stunden pro Woche) als Reinigungsangestellte in der Firma X.________ arbeitete und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert war,
dass sie daneben jeden zweiten Freitag in Adliswil Reinigungsarbeiten im Privathaushalt des einen Geschäftsführers der Firma ausführte, wobei sie die anfallende Wäsche jeweils nach der Rückkehr an ihren Wohnort in Dübendorf erledigte,
dass sie am Freitag, 20. August 2004, um 13.45 Uhr, auf der Rückfahrt von Adliswil nach Dübendorf - nachdem sie in Zürich einen Zwischenhalt eingelegt hatte, um bei ihren Eltern das Mittagessen einzunehmen - einen Verkehrsunfall erlitt,
dass die SUVA mit Verfügung vom 16. März 2005 ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, der Unfall habe sich nicht bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg ereignet und gelte deshalb nicht als Berufsunfall, woran sie auf Einsprache der Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 2. September 2005),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von M.________ dagegen mit dem Antrag auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 17. März 2006),
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei festzustellen, dass sie Versicherungsschutz der SUVA bzw. nach UVG im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. August 2004 geniesse,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243) und sich das Verfahren, da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 1.2),
dass Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert sind (Art. 8 Abs. 2 UVG), es sei denn, ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber betrage mindestens acht Stunden (Art. 13 Abs. 1 UVV),
dass für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten (Art. 7 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 2 UVV),
dass feststeht und unbestritten ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit von M.________ weniger als acht Stunden beträgt, weshalb sie nur gegen Berufsunfälle, einschliesslich Unfälle auf dem Arbeitsweg, versichert ist,
dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Unfall während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg ereignet hat,
dass die Vorinstanz einen Arbeitsunfall mit der Begründung verneint hat, auch wenn die Beschwerdeführerin auf der Hin- und Rückfahrt (d.h. der Fahrt zwischen Adliswil und Dübendorf) jeweils die Bettwäsche aus dem Privathaushalt des einen Geschäftsführers der Firma mitnehme, gehöre der Wäschetransport nicht zu ihrer Arbeitstätigkeit, erhalte sie doch dafür auch keinen Lohn,
dass die Beschwerdeführerin diesem Standpunkt widerspricht unter Hinweis darauf, dass mit dem ihr ausgerichteten Betrag von pauschal Fr. 35.- pro Monat nicht nur das Material für die Wäschereinigung, sondern auch die Arbeit abgegolten werde, welche nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch den Transport der Wäsche umfasse,
dass es insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche nicht an einen von ihrem Wohnort zu unterscheidenden Ort (beispielsweise in eine Wäscherei) zu bringen hat, nicht überzeugt, das Mitnehmen der Wäsche als Arbeitstätigkeit zu betrachten, weshalb mit der Vorinstanz ein Arbeitsunfall zu verneinen ist,
dass zu prüfen ist, ob es sich um einen Arbeitswegunfall handelt,
dass der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort der versicherten Person liegt, wobei zwischen der Reise und der Arbeit ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss (BGE 126 V 357 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
dass rechtsprechungsgemäss der für die Annahme eines Arbeitswegunfalles erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit durch eine Unterbrechung oder Verzögerung von maximal einer Stunde nicht aufgehoben wird, unabhängig von den hierfür verantwortlichen Gründen (BGE 126 V 357 Erw. 4b/aa),
dass die Vorinstanz einen Arbeitswegunfall zu Recht verneint hat mit der Begründung, die Versicherte sei um ca. 11.15 Uhr losgefahren und wäre - unter Zugrundelegung einer eher grosszügig bemessenen, auf den Angaben der Versicherten beruhenden Fahrzeit von 45 Minuten - um 12 Uhr daheim angekommen, so dass selbst unter Einberechnung einer einstündigen Marge für den Besuch der Eltern noch 45 Minuten bis zum Unfallzeitpunkt verblieben,
dass der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht gefolgt werden kann, wenn sie eine Fahrzeit von 70 Minuten - 25 Minuten für die Fahrt von Adliswil an die Schweighofstrasse 174 in Zürich und 45 Minuten für die Weiterfahrt nach Dübendorf - geltend macht, weil sie dabei die mit der einstündigen Marge abzugeltenden Verzögerungen des Arbeitsweges einrechnet,
dass mit anderen Worten die für Unterbrechungen oder Verzögerungen des Arbeitsweges vorgesehene Toleranz von einer Stunde auch die für einen Umweg benötigte Zeit umfasst, weil eine Berücksichtigung derartiger Umwege - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird - zu einer beliebigen Ausweitung des von der Rechtsprechung für Unterbrechungen oder Verzögerungen vorgesehenen Rahmens führen würde,
dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Grenzfalles im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 358 Erw. 4b/bb nicht gegeben sind, insbesondere mangels Vorliegen qualifizierter Gründe,
dass demnach der für die Annahme eines Arbeitswegunfalles erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit unterbrochen worden ist,
dass ein Arbeitswegunfall auch nicht mit der Begründung bejaht werden kann, der Unfall habe sich auf der Fahrt vom Wohnort der Eltern in Zürich zum Arbeitsort in der Waschküche in Dübendorf ereignet, weil die Fahrt zum Wohnort, an welchem die Beschwerdeführerin zu einem von ihr frei zu wählenden Zeitpunkt die Wäsche zu erledigen hatte, nicht als Arbeitsweg betrachtet werden kann,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: